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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (3. März 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- ArtikelEine gute Reklame - die wenig Geld kostet 119
- ArtikelWie man das Einsegnungsgeschäft steigert 120
- ArtikelPendelschneide und Schwingungsdauer 122
- ArtikelWir stellen vor 123
- ArtikelSprechsaal 123
- ArtikelSteuerfragen 124
- ArtikelVerschiedenes 125
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 129
- ArtikelGeschäftsnachrichten 131
- ArtikelBüchertisch 132
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 133
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 133
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 134
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. lü DIE UHRMACHERKUNST 125 noch andere nüßliche Hinweise und Winke zu entnehmen und die Abschreibungen erörtert. Beim Vorliegen eines Dienstvertrags sind Lohn- oder Gehaltszahlungen an Kinder des Geschäftsinhabers abzugsfähig, die freie Station des Kindes stellt dagegen kein Lohnanteil dar. Ebenso wie Zinsen für Schulden allgemein abzugsfähig sind, gilt dies auch für Zinsen, die für Steuerrückstände erhoben werden. Wer daher Verzugszuschläge (24 0 jährlich) oder Stundungszinsen (jefet 5 " () jährlich) wegen verspäteter Steuerzahlungen zu entrichten hatte, sollte darauf achten, diese Steuerzinsen von seinem Einkommen abzuziehen. Bei der Veranlagung können besondere wirt schaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Als Ver hältnisse dieser Art gelten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung der Kinder, durdi geseßlidie oder sitt liche Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählen. Ferner fallen hierunter außergewöhnliche Be lastungen durch Krankheit, Körperverleßung, Verschuldung, Unglücksfälle oder besondere Aufwendungen im Haus halt, die durch Erwerbstätigkeit einer Witwe mit minder- lährigen Kindern veranlaßt worden sind. Eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Einkommensteuer kann auch dann ein- treten, wenn der Steuerpflichtige im Jahre 1932 kein Ein- knmmen bezogen und den Lebensunterhalt im wesent lichen aus seinem Vermögen, insbesondere aus Ersparnissen, gedeckt hat. Liegen Verhältnisse der genannten Art vor, so sollte man nicht versäumen, gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer mit entsprechender Begründung und möglichst unter Einreichung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu stellen. Der Hausbesißer hat beim Einkommen aus Ver mietung die von ihm selbst benußte Wohnung in Höhe der geseßlichen Miete, wenn es sich um ein der Zwangs wirtschaft unterliegendes Haus handelt, einzuseßen. Da ab 1. Januar 1932 bei Altbauten die Miete um 10 °/ 0 ge senkt wurde, gilt in Preußen statt 120 °/ 0 110 0 0 der Friedensmiete oder des Friedensmietwertes. Wohnungen in nicht zwangsbewirtschafteten Häusern sind mit dem erzielbaren Mietpreis anzuseßen. Der Mietwert der eigengenußten gewerblichen Räume bleibt außer Ansaß, er darf aber auch nicht beim ge werblichen Einkommen etwa als Werbungskosten eingeseßt werden. Gegenüber den mietezahlenden Gewerbe treibenden stellt sich infolge der Mieteersparnis der ge werbliche Gewinn entsprechend höher, wodurch der Mietwert oder die Nußung des Geschäftsraumes im eigenen Hause bereits steuerlich erfaßt wird. Die auf den selbstgenußten Geschäftsraum anteilig entfallenden Werbungskosten mindern den gewerblichen Gewinn und scheiden als Werbungskosten beim Einkommen aus Ver mietung aus. Bei größeren Ausbesserungen, wobei z. B. Erneuerung der Dachrinnen, des Anstriches der Außenfront und des Treppengehäuses, Verpußen der Außenseite, Erneuerung des Daches in Betracht kommen, ist es nach neuerer Rechtsprechung dem Hauseigentümer anheimgestellt, die Aufwendungen im Jahre der Ausgabe voll abzuziehen oder sie auf die Jahre der Nußungsdauer zu verteilen. Ein Hauseigentümer, dessen Grundstück zum Be triebsvermögen gehört, kann das bei Aufnahme einer Hypothek dem Darlehnsgeber für die Geldüberlassung bewilligte Damnum im Jahre der Entstehung der Hypothek abziehen, während sonst die Abzugsfähigkeit erst bei der Rückzahlung des Hypothekendarlehns eintritt. Die jährliche Abseßung für Abnußung eines Gebäudes kann entweder nach dem Normalrichtsaß von 3 / 4 °/ 0 des Friedensfeuerkassenwertes erfolgen, oder man kann vom Einheitswert ausgehen und etwa 1 V^/o davon normaler weise abschreiben. Diese Normalsäße schließen nicht aus, daß in einzelnen Fällen höhere Abschreibungsquoten gerechtfertigt und zuzulassen sind. (II 69) Steuertermine für März 1933 Reichssteuern fr. März: Steuerabzug vom Arbeitslohn und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 15. Februar. 9- „ Abführung der im Februar einbehaltenen Bürger sfeuer. 10- „ Einbehal tung der dritten Rate der Bürgersteuer 1933 für die Lohnsteuerpflichtigen. 10. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsaß- steuer für Februar (Monatszahler). Schonfrist bis 17. März. 10. „ Einkommen- und Kör pe rscha f tsteuervoraus- zahlung nach dem leßten Steuerbescheid. 15. „ Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsaß- und Einkommensteuererklärung. 20. „ Steuerabzug vom Arbeitslohn und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 15. März. 20. „ Abführung der Bürgersteuer, falls der dafür ein behaltene Betrag für die erste Monatshälfte 200 .'/?)/ übersteigt. Gewerbesteuern 6. Marz: Baden: Gewerbesteuer (Monatszahler). 8. „ Württemberg: Gewerbesteuer. 10. „ Bayern: Gewerbesteuer (vierteljährlich). 15. „ Sachsen: Gewerbesteuer. 15. „ Preußen: Eventuell Lohnsummensteuer. (11,72) iiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiimiiimiiiiimiiiiiimiimiiiiimiimiiiiiiitiMimiiiiiiiiiMiiiiiimimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiimiMimiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimm Verschiedenes Zur Regelung der Preise für silberne Bestecke fand in den leßten Tagen eine Aussprache zwischen einem besonders ge wählten und bevollmächtigten Ausschuß des Verbandes der Silber- warenfabrikanten und den Vertretern des Juweherverbandes, des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher und der Berliner Besteck-Vereinigung statt. Es wurde der Abschluß eines Gegen seitigkeitsvertrages grundsäßlich beschlossen, der am 1. April in Kraft geseßt werden soll. Vorbedingung für das Inkrafttreten des Vertrages ist, daß die außenstehenden Fabriken sich gleich falls der Regelung anschließen. Das soll in der Zwisdienzeit durch sofort aufgenommene Verhandlungen erreicht werden. Wir werden, sobald die Verhandlungen zum völligen Abschluß ge kommen sind, endgültig berichten. (VI 1 503) Wahlaufruf des Reichsverbandes des deutschen Handwerks. Mit Rücksicht auf die bevorstehenden Wahlen übergibt der Reichs verband des deutschen Handwerks nachfolgenden Aufruf der Öffentlichkeit: Parlamente und Regierungen des leßten Jahrzehntes haben eine ausreichende Berücksichtigung des Handwerks vermissen lassen. Die gesamte Wirtschafts- und Sozialpolitik der Nach kriegszeit war befangen in den Gedankengängen des Liberalismus und des auf seinem Boden gewachsenen Sozialismus. Sie hat es nicht vermocht, dem gesamten Mittelstand den notwendigen Sdiuß und die notwendige Förderung zu geben. Daran haben auch verfassungsmäßige Versprechungen nichts geändert. Seit Jahren erhebt das Handwerk die Forderung nach einer grundsäßlichen Wandlung der Wirtschaftspolitik und der Wirt schaftsorganisation. Die Wirtschaftspolitik muß der auf Selbst verantwortung gestellten schöpferischen Handwerksarbeit Schuß und Freiheit gewährleisten. Die Wirtschaftsorganisation muß das gegenwärtige Wirtschaftssystem ablösen durch eine be rufsständisch aufgebaute und geordnete Wirtsdiaft. Schon immer hat es das Handwerk als eine Selbstver ständlichkeit betrachtet, daß der Sdiieksalskampf des deutschen
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