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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (10. März 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren, deren Gehäuse nur mit einem aufgedrückten Goldüberzug versehen ist, sonst aber aus anderem Metall besteht, dürfen ohne aufklärenden Zusatz nicht als "goldene" bezeichnet werden
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- ArtikelKalkulation mit doppeltem Boden 135
- Artikel. . . . . und zu Ostern? 136
- ArtikelUhren, deren Gehäuse nur mit einem aufgedrückten Goldüberzug ... 137
- ArtikelSprechsaal 138
- ArtikelWir stellen vor 139
- ArtikelSteuerfragen 139
- Artikel8-Jahres-Bilanz des deutschen Einzelhandels und des ... 140
- ArtikelVerschiedenes 142
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 144
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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138 Dili UHRMACHFRKUNST Nr. 11 und die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 6. Oktober 1932 - 4a Q. 2567/32 - bestätigt. Gegen dieses Urteil legte H. beim Kammergericht Berufung ein. Durch Urteil des Kammergerichts vom 18. Januar 1933 - 30. U. 10904 32 - wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Ent scheidungsgründe des Kammergerichtsurteils, gegen das ein Rechtsmittel nicht stattfindet, besagen hierzu folgendes. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist die Rechtmä|igkeit der einstweiligen Verfügung aber auch zu bejahen, soweit dem Antragsgegner verboten wird, Uhren mit Messinggehäuse und Goldaufdruck ohne aufklärenden Zusab als »14 kar. 585 gest.« gol dene anzubieten. An der Identität der angekündigten Uhr mit der von dem Sachverständigen B. untersuchten kann nach der Aussage, des Zeugen P. kein Zweifel sein, da der Zeuge eidlich bekundet hat, er habe die bei dem An tragsgegner gekaufte Uhr persönlich dem Sachver ständigen überbracht. Dab der Goldaufdruck nur 3 10 g schwer und 3 / ]00 mm stark ist — wie es der Sachver ständige in seinem Gutachten darstellt —, hat der An tragsgegner nicht bestritten; er hat auch selbst vor getragen, dab der Gesamtgoldwert der Uhr nur 1,60 7?)/ betrage. Für die Frage, ob in der Ankündigung einer solchen Uhr als einer goldenen eine unrichtige, zur Irre führung des Publikums geeignete Angabe im Sinne des § 3 UWG. zu erblicken ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Stempelung des Goldaufdrucks nach dem Feingehaltsgeseb zulässig ist oder nicht. Es kommt vielmehr allein und entscheidend darauf an, wie das kaufende Publikum die Anpreisung auffabb Unter einer als »14 kar. Gold« angekündiglen Uhr wird aber jeder Kautlustige eine Uhr mit einem goldenen Gehäuse, nicht aber eine solche aus Messing mit einem (hauchdünnen) 3 lno mm starken Goldaufdruck verstehen. Wenn der Antragsgegner vorträgt, es sei allgemein bekannt, dab man zum Preise von 8 '.R)l keine massivgoldene Uhr kaufen könne, so kann das nicht als richtig anerkannt werden. Die Irreführung des Publikums liegt vielmehr gerade dahin, dab *n diesem durch die Anpreisung der Uhr mit der — audi im Druck — besonders hervor gehobenen Bezeichnung »Gold« der Eindruck erweckt wird, als werde eine Uhr mit goldenem Gehäuse an- geboten. Die beanstandete Ankündigung ist mithin unrichtig. Wenn der Anlragsgegner geltend macht, dab er zu dem angekündigten Preise von 8 .'/?)/ nicht nur Uhren aus Messing mit Goldaufdruck, sondern auch massiv goldene Uhren verkaufe und dab die Ankündigung Sprechsaal Die kleinen Armbanduhren Ich sehe ein, dab ich in meinem Sprechsaalartikel zu weit ging und bitte den hochachtbaren Herrn Kollegen um Vergebung. Es ist wohl anzunehmen, dab der Artikel nun nicht mehr in der Presse erscheint; nicht auszudenkende Ver wirrung in Käuferkreisen und damit ein grober Schaden für die Uhrmacherschaft werden dadurch vermieden. Kollegen! Es gilt, noch viel I.and einzunehmen. Noch hat nicht jede Dame eins von diesen kleinen Dingern! deshalb nicht unrichtig sein könne, sofern sie nur auf eine der beiden Uhrensorten gleicher Preislage zu treffe, so ist auch dieses hilfsweise Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Antragsgegner behauptet selbst nicht, dab sich die An kündigung nur auf diese zweite Uhr bezogen habe. Die Ankündigung als solche umfabt also nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners beide Uhrensorten. Das reicht aber dazu aus, das Angebot zu einem un richtigen zu machen. Zudem ergibt sich aus der eidlichen Bekundung des Zeugen P., dab dem Zeugen die Messing uhr mit Goldaufdruck vorgelegt wurde, als er sich auf das Inserat in der »Funkstunde« bezog. Da der Antragsgegner sich nach wie vor für be rechtigt hält, die Uhr mit Metallkern und Goldaufdruck als goldene Uhr anzukündigen, liegt Wiederholungs gefahr vor. Die einstweilige Verfügung ist mithin auch bezüglich des zu t b ausgesprochenen Verbotes ge rechtfertigt “ Wenn in den Entscheidungsgründen zu der Frage, ob die Stempelung des Goldüberzuges nach dem Fein gehaltsgeseb zulässig ist oder nicht, auch keine Stellung genommen wird, so ergibt sich doch die Unzulässigkeit der Stempelung ohne weiteres daraus, dab die Stempelung ebenfalls eine „öffentliche Bekanntmachung“ im Sinne von § 3 des Wettbewerbsgesebes ist (vgl. Callmann, Korn, z. UWG., 1932, Anm. 6 zu § 3), die eine unrichtige An gabe über die Beschaffenheit der Uhr enthält. Ferner läbt sich unseres Erachtens die Unzulässigkeit der Ver- stempelung solcher „Schachtelgehäuse“ aus § 8 des Fein- gehaltsgesebes unmittelbar herleiten. § 8 des Feingehalts- gesebes bestimmt, dab „auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, der Feingehalt nicht angegeben werden darf“. Diese Bestimmung hat den Zweck, eine Täuschung des Publi kums darüber zu verhindern, ob die Ware „massiv“ ist oder nicht, wie überhaupt das Feingehaltsgeseb bezweckt, das Vertrauen des kaufenden Publikums auf deutsche Gold- oder Silberwaren zu stärken. Zur Verneinung der ^tempelfähigkeit der beschriebenen „ Schachtelgehäuse" kommt auch ein ausführlich begründetes Gutachten der Industrie- und Handelskammer München, das in der „Bayerischen Industrie- und Handelszeitung“ Nr. 15/16 vom 13. April 1932 abgedruckt und als Sonderdruck herausgegeben worden ist. Soweit man die hier ver tretene Auffassung über die Unzulässigkeit der Ver- stempelung der Gehäuse nicht gelten lassen will, mub die Ankündigung der Uhren „mit aufklärendem Zusab“ erfolgen, d. h. mit einem Zusab. der das Publikum über die tatsächliche Beschaffenheit des Uhrgehäuses nicht im unklaren läbt. Nicht ausreichend ist deshalb der blobe Zusab „verstärkt", genügend erscheinen dagegen „Messing boden mit Goldüberzug“. (1/76) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Vor acht lagen kaufte eine Dame mittleren Alters eine Armbanduhr. Eine solide goldene Damenuhr gab sie in Zahlung. Bei der Wahl empfahl ich eine Uhr mit Silber blatt und blauen Zahlen, weil das Ablesen leichter ist. Die Dame sagte wörtlich: „Das kommt für midi nicht in Frage; ich tiabe ja meine Stielbrille, wenn idi die Zeit erkennen will!“ — Man mache die kleine Armbanduhr nidit schlecht, und wer sie nicht führen will, verkaufe grobe Dinger, es gibt genügend davon. Wir Uhrmacher sind dodi nidit wegen dieser kleinen Dinger da, sondern
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