Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (17. März 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- ArtikelKann eine Uhrmacher Rabatt geben? 147
- ArtikelDer Käufer hat immer Recht! 148
- ArtikelWir stellen vor 149
- ArtikelSprechsaal 149
- ArtikelDie Rechtsabteilung 150
- ArtikelSteuerfragen 151
- ArtikelWichtige Beschlüsse des Wirtschaftsausschusses 152
- ArtikelFestgesetzte Verkaufspreise - Empfohlene Preise! 153
- ArtikelVerschiedenes 154
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 155
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 156
- ArtikelGeschäftsnachrichten 158
- ArtikelBüchertisch 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 159
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 160
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST 151 a) Arbeitsmaschinen, bei denen zur Kraftüber tragung zwischen Motor und Arbeitsmaschine Zwischen antriebe eingeschaltet sind, soweit es sich nicht um leichte Riemen- und Schnurantriebe oder um in das Innere der Arbeitsmaschine eingebaute und verkapselte Zwischenantriebe handelt, b) Arbeitsmaschinen mit offenen gefährlichen Werk zeugen (zum Schneiden, Eräsen, Stanzen, Pressen, Walzen, Plätten, Rollen, Reiben usw.). Für den Uhrmacherbetrieb, der aus Werkstatt und Verkaufsgeschäft besteht, kommt im allgemeinen die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel in Berlin NW 6, Neue Wilhelmstrabe 2, in Betracht. Bildet jedoch die Werkstatt den Hauptbetrieb, so ist er der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in Berlin W 9, Kolhener Strafe 37, zuzuteilen. Versichert sind stets alle in dem Betriebe beschäftigten Personen, also die Uhrmachergehilfen und -lehrlinge, die Handlungsgehilfen (Verkäufer, Buchhalter) und -lehrlinge, der Laufbursche, die Reinmachefrau usw. Gleichgültig ist es, ob die Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt, dauernd oder vorübergehend erfolgt. Auch die im Betriebe tätigen Angehörigen des Betriebsinhabers sind versichert, ausgenommen der Ehegalle, der nie als Arbeitnehmer des anderen im Sinne der Unfallver sicherung gilt. Was die Nachzahlungspflicht eines Betriebes anbe trifft, so regelt sich diese nach §§ /‘i.'i Abs. 2, 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Danach haben Unter nehmer, die ihrer Betrieb verspätet zur Unfallversicherung anmeldeten, den der Berufsgenossenschaft entgangenen Betrag nachzuzahlen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung tritt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ein. Da der Beitrag immer erst im folgenden Jahre fällig wird, sind beispiels weise bis zum 31. Dezember 1933 noch die Beiträge vom 1. Januar 1930 ab an die Berufsgenossenschaft nach zuzahlen. Die Beiträge, die vor diese Zeit fallen, sind verjährt und können von der Berufsgenossenschaft nicht nachgefordert werden. Dagegen ist diese nach § 909 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung berechtigt, den betreffenden Betriebsunternehmer wegen verspäteter An meldung seines Betriebes in eine Ordnungsstrafe in Geld bis zu 1000 '.R)l zu nehmen. (I 75) llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllIIIIIIIIIIIIIMIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltlMlllllllllllltllllllllllllllllllll Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Sleuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Behandlung der Steuergutscheine bei der Einkommens ermittlung für Zwecke der Einkommensteuer In Nr. 47, 1932, hatten wir bereits zu der steuerlichen Behandlung der Steuergutscheine Stellung genommen. Inzwischen sind durch einen soeben bekannfgewordenen Erlab des Finanzminisleis eingehend zu der Behandlung der Steuergutsdieine in einzelnen Fällen noch nähere Ausführungen ergangen. Das Wesentliche aus dem Erlab geben wir nachstehend wieder und bedauern, daß dies nicht bereits in der vorigen Nummer unseren Lesern hat bekanntgegeben werden können. Bei Steuergutscheinen, die vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen direkt ausgegeben worden sind, ist der gemeine Wert im Zeitpunkte des Empfangs in der Bilanz einzusefeen. Um die Einheitlichkeit zwischen Sleuerbilanz und Handelsbilanz möglichst aufrechtzuerhallen, empfiehlt der Erlab, dab solche Steuerpflichtigen, an welche die Gutscheine vom Finanzamt ausgegeben worden sind, auberhalb der Steuerbilanz vom Gewinn vier Fünftel des Kurswertes der Scheine abseben. Dieses Verfatiren er möglicht es auch, bei der Berechnung der Steuerver günstigung von einer Einzelberechnung nach den Kursen der verschiedenen Fälligkeiten abzusehen und statt dessen von einem Durclischnittskurs auszugehen. Mabgebend ist der Börsenkurs vom 31. Dezember des Jahres der Aus gabe. Am 31. Dezember 1932 war der Kurs wäe folgt: Role Steuergutsdieine . Blaue Grüne D.unkelgelbe „ Violette Anrechnung;,fähig ab: . 1.4.1934 91,75 % . 1.4.1935 85,75,, . 1. 4. 1936 80,75 „ . 1. 4. 1937 76,00 „ . 1.4.1938 71,75,, 406,00 % Der Durchschnittskurs aus diesen fünf Kursen der verschiedenen Fälligkeiten beträgt mithin 81,20" (1 . Da ein Fünftel dieses Kurswertes 16,24°/ (1 ausmacht, J<önnen nach der empfohlenen Berechnungsarf — nämlich auber halb der Steuerbilanz vier Fünftel des Kurswertes der Steuergutscheine abzuseben — 64,96% (= 81,20 abzüg lich 16,24%) des Nennwertes der Scheine auberhalb der Steuerbilanz vom Gewinn abgesebt werden. Der Ein- 11 hi machei (liinhcitsveihnnd) fachheit halber soll an Stelle der 64,90% abgerundet 65%, angenommen werden können. Wesentlich ist, dab die steuerliche Vergünstigung, die darin besteht, dab nur ein Fünftel des Kurswertes einzuseben ist, auch für den Fall der Veräuberung der Steuergutsdieine im Jahre der Ausgabe, wie auch für die Fälle, in denen die Sleuergutsdieine erst später ver werfet werden, gilt. In beiden Fällen sind also, wenn es sich um 1932 ausgehändigte Sdieine handelt, 65% des Nennbetrages abzuseben. Auch für diejenigen Wirtsdiaftsjahre, welche vom Kalenderjahr abweidien, soll der Kurs vom 1. Dezember des Jahres der Ausgabe der Steuergutsdieine mabgebend sein; schließ das Wirtschaftsjahr vor dem 1. Juli ab, so kann der Kurs vom 31. Dezember, der dem Sdilub des Gesdiäftsjahres vorangeht, zugrunde gelegt werden. Die Frage, ob der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen zu aktivieren ist, richtet sicli nach den Vorschriften des Handelsgesebbuches und nadi den Grund- säben der Buchführung. Es sollen jedodi Steuererklärungen nicht deshalb beanstandet werden, weil der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen nicht aktiviert worden ist. Ist aber der Anspruch auf Ausgabe dieser Scheine aktiviert in der Steuerbilanz, so ist schon der Anspructi auf die Herausgabe für die steuerliche Einkommens ermittlung zu berücksichtigen und hinsichtlich der Be wertung, wie vorher angegeben, zu verfahren. Eine Vereinfachung ist für die Einkommenermitflung aus Vermietung vorgesehen. Beim Hausbesiber soll nämlich davon ausgegangen werden, dab er alle Sleuer- gutscheine für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. Sep tember 1933 erst im Kalenderjahr 1933 erhält. Nur dann soll eine Berücksichtigung der Scheine erfolgen, wenn es sich um einen Betrag der Steuergutscheine in Höhe von 1000 31)1 und mehr handelt. Ist das der Fall, so mindert sich die abzugsfähige Grundsteuer für 1932 um ein Fünftel von 81,20desausgegebenen Nennbetrages, d.h. 16,24°/ (j . Um diese 16,24% des Nennbetrages der ausgegebenen Scheine würden dann also entweder die abzugsfähigen Ausgaben zu kürzen oder ein entsprechender Betrag auf der Einnahmeseite hinzuzuseben sein.
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