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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (18. August 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Messe und unser Fach
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrenfenster, die beachtet werden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 447
- ArtikelDer Zentralverband auf der Leipziger Herbstmesse 448
- ArtikelWir stellen vor 449
- ArtikelDie Messe und unser Fach 449
- ArtikelUnkenntnis schützt nicht vor Strafe 450
- ArtikelUhrenfenster, die beachtet werden 450
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 452
- ArtikelVerschiedenes 453
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 454
- ArtikelGeschäftsnachrichten 457
- ArtikelBüchertisch 458
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 459
- ArtikelZur Zulassung von Hakenkreuzschmuck 459
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 459
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 460
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 34 zugen, wobei die Auswahl in Form und Farbe den Wünschen der Damenwelt, zu jedem Kleid, Kostüm oder Mantel einen passenden Schmuck wählen zu können, entgegenkommen wird. Qualitativ einwandfreie und das Auge befriedigende Erzeugnisse zu angemessenem Preis, das wird die Losung sein. Durch äußerste Aus wertung des Materials und technisch genau durchdachte Herstellung wird dem entsprochen werden. Vermutlich wird man Muster von Kombinationen aus Metall, Stein, Emaille und anderen Materialien bevorzugen, und in bezug auf Uhren wird sich die Einkäuferschaft be sonders für die modernen Zimmer- und Tischuhren interessieren, die den gegenwärtig geltenden Möbelstilen angepaßt sind. Mit neuer Zuversicht ist die Industrie an die Muste rung herangegangen. Sie wird in Leipzig alles zeigen, was sie in den verflossenen Monaten des Umschwungs an neuen Ideen gewonnen hat. (1/202) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Unkenntnis schützt nicht vor Strafe Die in Volkskreisen weit verbreitete Redensart, daß Unkenntnis nicht vor Strafe schüfe, wird vielfach miß verstanden. Das liegt daran, daß in der Redensart nicht zum Ausdruck gebracht wird, welche Unkenntnis ge meint ist. Unkenntnis kann nämlich sehr wohl vor Strafe schüßen, wenn es sich um die Merkmale des strafrecht lichen Tatbestandes handelt. Strafbar ist in der Regel nur die vorsäßliche Straftat. Vorsäßlich handelt, wer die Merkmale eines strafrechtlichen Tatbestandes be wußt und gewollt verwirklicht. Geschieht es unbewußt, also in Unkenntnis, so liegt eine vorsäßliche und deshalb regelmäßig eine strafbare Handlung nicht vor. Das soll an folgendem Falle klar werden: Der Uhrmacher A erhält von B eine Taschenuhr zur Reparatur. Nach Fertigstellung der Reparatur holt B die Uhr nicht ab. Es vergehen mehrere Monate. In einer Postkarte an B bittet A, die Uhr gegen Zahlung des Reparaturlohnes und gegen Rückgabe der Reparatur marke demnächst abzuholen. Die Karte kommt mit dem Vermerk zurück, daß B unbekannt wohin verzogen sei. Nach etwa einem weiteren Jahre verkauft A gelegentlich die Uhr in seinem Geschäft. Eines Tages erscheint B, der sich auf einer Auslandsreise befunden hat, und will seine Uhr zurückhaben. Uhrmacher A schildert ihm den Sachverhalt. B ist darüber sehr aufgebracht und erstattet gegen Uhrmacher A Strafanzeige wegen Unterschlagung. Ist Uhrmacher A zu bestrafen? Wie wir schon wiederholt ausgeführt haben, erwirbt der Uhrmacher an den ihm zur Reparatur übergebenen Sachen kein Eigentum, auch wenn diese nach langer Zeit nicht abgeholt werden und bei ihm liegen bleiben. Nach wie vor war also die von B dem Uhrmacher A übergebene Uhr eine für A „fremde Sache", die er in Besiß hatte. In dem er die Uhr in seinem Geschäft verkauft hat, hat er diese sich rechtswidrig zugeeignet. Der „objektive Tat bestand“ der Unterschlagung ist zweifellos erfüllt. Troß- dem ist Uhrmacher A nicht strafbar, weil er nickt vor säßlich gehandelt hat. Er hat nämlich die Uhr, nachdem sie bei ihm über Jahr und Tag lag, nickt mehr als „fremde Sacke" angesehen, sondern als seine eigene. Auch hat er sich für befugt angesehen, die Uhr zum Zwecke der Erlangung seines Reparaturlohnes in seinem Geschäft zu veräußern. Er hat also in Unkenntnis über die Eigentumsverhältnisse an der Uhr und in Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme gehandelt. Diese Unkenntnis schüßt ihn vor Strafe. „Aus subjektiven Gründen“ ist er von der Anklage der Unterschlagung freizusprechen. In vorliegendem Falle kommt es nicht darauf an, ob die Unkenntnis des Uhrmackers A eine entschuldbare war oder nickt. Das wäre nur dann erheblick, wenn auch die fahrlässige Begehung einer Unterschlagung straf bar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Es sind nur wenige strafbare Handlungen, deren auch nur fahrlässige Begehung die Strafbarkeit begründet. Die Redensart „Unkenntnis schüßt nickt vor Strafe“ hat also lediglich die Bedeutung, daß es kein Schuß gegen Bestrafung ist, wenn der Täter an genommen hat, sein Verhalten wäre überhaupt nicht mit Strafe bedroht, es bestehe überhaupt darüber kein Straf- geseß. Wer also beispielsweise verfälschtes Geld, das er als echtes Geld empfangen hat, nach erkannter Un- echtheit als echtes weitergibt, kann sich nickt damit ver teidigen, daß er erklärt, er habe das Abschieben falschen Geldes nicht für strafbar gehalten. Dr. Friß Heßler iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiititiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiaiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Uhrenfenster, die beachtet werden Wie groß das Interesse für unsere Waren ist und wie stark die Fenster der Uhrmacher beachtet werden, konnte man in Altenburg während der Veranstaltung „Tag der Uhr" sehen. Hier wurde der Beweis für die Behauptung, daß mit guten Dekorationen Leute an die Uhrenfenster heranzubekommen sind, erbracht. Wie groß die Anziehungs kraft guter Schaufenster sein kann, bewiesen die vielen Menschen, die sich von morgens bis abends vor den Alten burger Uhrengeschäften stauten. Zwanzig, dreißig und mehr Personen vor einem Fenster waren keine Seltenheit. Wenn man beim Durchwandern der Altenburger Straßen ein belagertes Schaufenster sah, war es ein Uhrengeschäft. Jeßt war es einmal umgekehrt; hier fielen die anderen Geschäfte dagegen ab, denn in den Schau fenstern der Uhrmacher sah man Dekorationen, wie man sie im allgemeinen dort nicht gewohnt ist. Und nicht nur die Vorübergehenden schenkten ihnen größte Beachtung, auch die Tageszeitungen würdigten die Fenster in spaltenlangen Berichten. Kann sich ein Uhrmacher noch eine bessere Werbung wünschen? Von dem Alltäglichen abweichen — etwas Besonderes bringen — vor allen Dingen der Dekoration eine bestimmte Idee zugrunde legen, das ist die Hauptsache. Jedes der zehn zum „Tag der Uhr“ besonders dekorierten Fenster zeigte eine be stimmte Idee. Um den Uhrmachern, die noch nicht den Mut verloren haben und den Wert einer guten Dekoration kennen, Beispiele zu zeigen und Anregungen zu geben, werden vier dieser Altenburger Fenster hier im Bild gezeigt. Da die Bilder nicht die starke Wirkung zeigen — ihnen fehlt die Farbe —, sollen sie näher be schrieben werden. Hoffentlich geben diese Abbildungen und Be schreibungen vielen Uhrmachern Anregungen zu ähnlichen Fenstern. Der Umstand, daß die Altenburger Uhren schaufenster bestürmt wurden, und die Aussagen der Altenburger Uhrmacker über den guten Erfolg, dürften vielen Uhrmachern wieder mehr Mut zu solchen Arbeiten geben. (1/191 a) E. Rautenberg.
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