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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (3. November 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Filialeröffnung der WMF, in Weimar untersagt
- Autor
- Gretscher, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- ArtikelWorauf kommt es beim Einkauf an? 593
- ArtikelHandwerkerwerbung 594
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 596
- ArtikelFilialeröffnung der WMF, in Weimar untersagt 597
- ArtikelTag der Uhr in Frankfurt (Oder) - Tag der Uhr in Landsberg ... 598
- ArtikelWir stellen vor 599
- ArtikelSteuerfragen 599
- ArtikelVerschiedenes 600
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 603
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 603
- ArtikelGeschäftsnachrichten 604
- ArtikelDas deutsche Handwerk steht zum Führer 605
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 605
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 606
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 45 DIE UHRMACHERKÜNST 59/ Hit Hitler gegen den Rfistnngswahnsinn der Welt Filialeröffnung der WMF. in Weimar untersagt Von Diplom-Volkswirt H. Oretscher, Geschäftsführer des Verbandes des Weimarer Einzelhandels Wie wohl allgemein im Reichsgebiet, hatte die Württembergische Metallwaren - Fabrik, Geislingen (WMF.), auch in Thüringen noch kurz vor Inkrafttreten der Er richtungssperre für Einzelhandelsgeschäffe im Mai d. J. sechs Filialen in den größeren Städten errichtet. Darunter befand sich auch die Filiale in Weimar. Am 13. Mai, dem Tage derVerkündung des Einzelhandelsschußgeseßes, sollte die Weimarer Filiale am Nachmittag eröffnet werden. Es stand aber eindeutig fest, daß die Einrichtung des Geschäftes einen ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb kaum gewähr leistet hätte. Daraus ging schon hervor, daß lediglich noch vor Inkrafttreten der Sperre auf schnellstem Wege die Errichtung der Weimarer Filiale nur notdürftig vor- genornmen worden war. Die Anmeldung des Gewerbes selbst war auch erst am 5. Mai auf telegraphischem Wege bei der Weimarer Gewerbepolizei erfolgt. Die mangelhafte Einrichtung des Geschäftes, die telegraphische Anmeldung des Gewerbes und auch die sonstigen Umstände ließen nur den Schluß zu, daß die Errichtungssperre für die WMF. aus dem Wege geschafft werden sollte. Diese Schlußfolgerung gab auch dem Thür. Innenministerium Veranlassung, durch das Thür. Polizeipräsidium am 13. Mai die Eröffnung der Weimarer Filiale untersagen zu lassen. Die WMF. stellte dann auf Grund dieses Verbotes bei der Gewerbepolizei Weimar den Antrag, unter Berücksichtigung der Ausnahme bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Schußgeseß die Genehmigung zur Eröffnung der Ver kaufsstelle zu erteilen. Dieser Antrag wurde durch Ent scheidung des Stadtvorstandes Weimar am 1. Juni d. J. abgelehnt. Der Stadtvorstand verneinte die Bedürfnis frage mit dem Hinweis, daß sich bereits in Weimar eine größere Zahl gleichartiger Geschäfte befinde. Außerdem führte der Stadtvorstand Weimar noch an, daß von der Ausnahmebewilligung nach der Mitteilung des Reichs wirtschaftsministers vom 22. Mai 1933 nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn der Antragsteller gutgläubig alle Vorbereitungen für die Eröffnung der Verkaufsstelle vor dem 1. Juni getroffen habe. Der Stadtvorstand kam dann in seiner weiteren Begründung des ablehnenden Beschlusses zu der Auffassung, daß diese Gutgläubigkeit der WMF. nicht zugebilligt werden könne. Gegen den vorgenannten ablehnenden Beschluß wurde von der WMF. Beschwerde bei dem Thür. Wirt schaftsministerium eingelegt. Uber die Beschwerde wurde zunächst auf Wunsch der WMF. nicht entschieden, da seinerzeit die Verhandlungen zwischen der WMF. und den beteiligten Fachverbänden schwebten. Da diese Verhandlungen zu keinem Erfolg führten, hat nunmehr am 19. Oktober das Thür. Wirtschaftsministerium in einem eingehend begründeten Beschluß die Beschwerde der WMF. gegen die Entscheidung des Weimarer Stadtvor standes zurückgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt: Beschluß. Die Beschwerde der Württembergischen Metall- waren-Fabrik, Geislingen-Steige, gegen den Bescheid des Stadt vorstandes Weimar, der ihr die Ausnahmebewilligung zur Er richtung einer Verkaufsstelle für Metallwaren in Weimar, Hummelstraße 2, nadi dem Geseß zum Schuße des Einzelhandels versagt, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Ihre Kosten trägt die Be schwerdeführerin. Gründe. Die Württembergische Metallwaren-Fabrik, Geis lingen-Steige, hat in Weimar, Hummelstraße 2, im April und Mai d. |. mit der Errichtung einer Verkaufsstelle für ihre Waren begonnen. wie sie in zahlreichen Orten Deutschlands bereits als sogenannte Eabrikverkaufsfilialen der Firma bestehen. Ende April 1933 ist der Mietvertrag über die Verkaufsräume geschlossen worden. Im Laufe des Monats Mai ist die Laden einrichtung, zum Teil nur in provisorischer Weise, besdiafft worden. Es wird zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, daß sie mit dem Verkauf ihrer Waren bis spätestens zum 1. Juni 1933 hätte beginnen können, wenn ihr das nidit das Polizeiamt der Stadt Weimar verboten hätte. Es ist festzustellen, daß sie die Verkaufsstelle am 13. Mai 1933, dem Tag des Inkrafttretens des Schußgeseßes, nodi nidit eröffnet hatte. Nadi der Überzeugung des Ministeriums wäre es ihr nicht gelungen, die besdileunigten Errichtungsvorbereitungenbis zu diesem Zeitpunkt so weil vorwärts zubringen, daß das Geschäft rechtzeitig und ordnungsmäßig er öffnet werden konnte. Daher war es für die Beschwerdeführerin erforderlich, daß sie beim Stadlvorstand Weimar um eine Ausnahmebewilligung von der grundsäßlichen Errichtungssperre für Verkaufsstellen nachsuchte. Der Stadtvorstand Weimar hat ihr diese Ausnahme bewilligung versagt. Dagegen führt die Eirma Beschwerde Die Beschwerde ist unbegründet, dieEntscheidung desStadtvorstandes, die die Ausnahmebewilligung versagt, bleibt aufredilerhallen. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die in den Durch führungsbestimmungen zum Schußgeseß angeführten Ausnahme tatbestände zu Id und e und II berufen, denn diese Bestimmungen können nur wirksam werden, wenn überdies festgestellt wird, daß für Weimar das allgemeinwirtschaflhche Bedürfnis nach der Errichtung eines Spezialgeschäfts im Sinne des Antrags der Be schwerdeführerin besteht. Das trifft nidit zu. Die Beschwerde führerin steht, zum Teil sdion seit langen Jahren, in Geschäfts verbindung mit mindestens fünf Einzelhandelsgesdiäften in Weimar. Diese Geschäfte führen die Artikel der Besdiwerde- führerin seit Jahren, ohne daß die Firma seither sich entsdilossen hätte, ihre Artikel in Weimar in eigener Verkaufsstelle und für eigene Redinung zu vertreiben. Es ist kein Zufall, das sidi die Firma dazu kurz vor dem Inkrafttreten des Geseßes zum Schuße des Einzelhandels entsdilossen und versudit hat, einen Verkaufs raum noch rechtzeitig zu errichten. Wenn sie ihren Enlsdiluß damit begründet, daß ihr Umsaß in Weimar in den leßten lahren zurückgegangen sei, so mag dafür in erster Lime die allgemeine Wirtschaftslage der Grund sein. Es ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Schwierigkeiten durch besondere Werbung im Ein vernehmen mit den seitherigen Bezugsfirmen vielleicht hätte be kämpft werden können; der Schluß der Firma, daß lediglich eine Spezialverkaufsstelle dem Umsaßriickgang abhelfen könne, ist nicht zwingend. Das Ministerium ist im Einvernehmen mit der Mitfellhür. Industrie- und Handelskammer in Weimar mit Rücksicht auf die in Weimar bestehende Bedürfnislage für die Artikel der Be schwerdeführerin der Ansicht, daß die Geschäfte, die bisher die Waren der Firma geführt haben, dem Bedarf ausreichend ent sprechen können. Es dürfte der Firma darüber hinaus möglich sein, über diese Geschäfte und vielleicht dadurch, daß weitere Geschäfte Weimars die Artikel der Firma aufnehmen, im Rahmen einer geeigneten Werbung den Bedarf zu steigern und das Waren angebot umfangreicher zu gestalten. Es handelt sich bei der Absicht der Firma um die Errichtung einer Fabrikvei kaufsfiliale. Bei le der Durchführungsbestimmungen ist nadi dem Willen des Geseßgebers an solche Unternehmungen gedadit, deren Er zeugnisse nidit oder nidit genügend im Einzelhandel veitrieben Für den Einham nnenlbehrltch: Komplette Umsatz- und Lagerstallslik für Uhren 'Ji)l 15,20 für Bestecke „ 14,— für Schmuck-, Galanterie-, Bijouterie- und ähnliche Waren „ 9,50 Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Berlin NW 7, Bauhofstraße 7
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