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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (25. Mai 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- ArtikelDas neue Handwerksgesetz ist da 277
- ArtikelDie Aufgaben des neuen Landes-Handwerksführers 279
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 280
- ArtikelSprechsaal 280
- ArtikelSteuerfragen 281
- ArtikelNachwort zur 14. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes ... 282
- ArtikelVerschiedenes 283
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 285
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 285
- ArtikelFirmennachrichten 289
- ArtikelPersonalien 289
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 289
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 289
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 290
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 22 DIE UHRMACHERKUNST 281 Wo ging das Geld hin? Das Warenhaus wäre heute nicht, wenn nicht die Fiau der beste Kunde wäre. Wenn also die Frau wider die Natur einen männlichen Beruf ergreifen mug, so werden dies in Zukunft Ausnahmefälle bleiben. Sonst hat das junge Mädchen ihr Teil dazu beigetragen, damit sie unter die Haube kommt und ein glückliches Familienleben führen kann. Der Mann im Leben, die Frau im Hause. Der Mann verdient allein das Brot, und die Frau hat die Einteilung. Und zum Schlug, meine liebe Frau, freut sich der Mann mehr auf alle angenähten Knöpfe, gestopften Strümpfe als auf die entzweigegangenen Glaser, abgebrochenen Sekundenzapfen, eingedrückten . Stein löcher und wie die Sachen alle sind. Oder denken Sie, die Arbeiten des Uhrmachers sind nur Spielereien? (V/406) ). Be r g w a 1 d. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheilsverband) Worauf kommt es bei der steuerrechtlichen Beurteilung, ob Umsagsteuer nach dem Entgelt (Eigenhändler) oder nach der Provision (Agent) zu bemessen ist, an? Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuer recht wird zwischen Kommissionshandel und Eigenhandel kein Unterschied gemacht. Kommissionsware ist in der Regel nicht Eigentum des Kommissionärs, der vielmehr erst Abnehmer dem Auftraggeber gegenüber wird, wenn er dessen Ware einem Kunden übereignet. Es mügten alsdann jeweils zwei Umsäge angenommen werden, einer zwischen dem Kommissionär und dem Kunden, ein zweiter zwischen dem Auftraggeber (Kommittenten) und dem Kommissionär. Der Umsagsteuer unterliegt im ersteren Falle beim Kommissionär das von seinem Kunden emp fangene Entgelt, im zweiten Falle beim Kommittenten das von seinem Kommissionär erhaltene Entgelt. Ebenso wie der Kommissionär ist auch der sogenannte Kommissionsagent, welche Bezeichnung auf eine Misch form zwischen Agentur und Kommission zurückzuführen ist, umsagsteuerrechtlich zu behandeln, solange und so weit er im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers verkauft. Für die Frage, ob jemand umsagsteuerrechtlich als Kommissionär oder Agent zu behandeln ist, kommt es entscheidend auf sein tatsächliches Auftreten nach äugen, d. h. gegenüber seinen Kunden an. Für die Beurteilung der Umsagsteuerpflicht ist dabei allein maggebend, ob in eigenem oder in fremdem Namen gehandelt bzw. gekauft oder verkauft wird. Wer im fremden, d. h. im Namen seines Auftraggebers dem Kunden gegenüber auftritt, wird als Agent angesehen und infolge dessen nur mit der von ihm verdienten Provision zur Umsagsteuer herangezogen. Angenommen ein Uhrmacher wird von einem Kunden gebeten, für ihn eine antike Uhr für 2000 Ml gegen eine Provision von 15° /o zu verkaufen. Stellt er dann die Uhr in seinem Schaufens 4 er etwa nur mit dem Hinzufügen „Gelegenheitskauf" aus, so würde er beim Verkauf der Uhr mit dem gesamten vereinnahmten Entgelt der Um sagsteuer 140 Ml) unterliegen, denn sein Wille, in fremden Namen zu handeln, ist hier nach äugen hin nicht er kennbar hervorgetreten. Um nur mit der Provision bzw. hier mit 2° /0 von 300 Ml umsagsteuerpflichtig zu werden, braucht zwar bei der Auslage im Schaufenster nicht der Name des Kunden genannt zu sein, wohl aber mug in irgendeiner Weise zum Unterschied von den übrigen Waren ersichtlich gemacht sein, dag nicht eigene, sondern fremde Ware verkauft werden soll. Genügen würde z. B. der Hinweis „Aus Privathand“ oder „Im Aufträge eines Kunden“. Alsdann handelt der Uhrmacher nicht in eigenem Namen; umsagsteuerlich liegt für ihn kein Lieferungsgeschäft vor, sondern eine Leistung. Für die Umsagsteuer ist es bekanntlich belanglos, ob bei einem Lieferungsgeschäft oder einer Leistung etwas verdient wird oder nicht. Verkauft ein Uhrmacher für einen guten Kunden oder Freund einen Gegenstand lediglich aus Gefälligkeit ohne Berechnung von Provision, so mügten die erläuterten Gesichtspunkte für das Auftreten im fremden Namen, also als Agent, beachtet werden. Gesdiieht dies nicht, so wird, wie beim Vorliegen eines regelrechten Lieferungsgeschäfts, das vereinnahmte Entgelt die Steuer bemessungsgrundlage zu bilden haben, während sonst dieser Geschäftsvorgang umsagsteuerfrei zu bleiben haben würde. Zwar liegt eine Leistung, aber keine Gegen leistung in Gestalt einer als Bemessungsgrundlage für die Steuer dienenden Provision vor. Der Umsagsteuer unterliegen, ebenso wie dies bei Lieferungen der Fall ist nur gegen Entgelt ausgeführte Leistungen. Familienermägigung bei Änderung des Familienstandes Die Ermägigungen nach dem Familienstand werden bei der Veranlagung jegt nur in Höhe des vollen Jahres betrags, nicht teilweise, gewährt. Haben die Voraus- segungen am 1. Januar 1933 noch nicht, jedoch während des Steuerabschnitfs mindestens vier Monate bestanden, so wird die Ermägigung für das ganze Jahr gewährt. Dies gilt jedoch nur für die Kinderfamilienermägigung, nicht hinsichtlich der Familienermägigung für die Ehefrau. Wer im Laufe des Steuerjahrs heiratet, dem steht nach dem Urteil Rfh. vom 7. 2. 34 eine Familienermägigung wegen der Ehefrau nicht zu, denn Voraussegung für die Zubilligung ist hierbei, dag das Einkommen des Mannes mit dem seiner Frau zusammengerechnet wird. Bei Ehe- schliegung im Laufe des Steuerabsdinitts erfolgt aber die Zusammenveranlagung erstmals für das auf den Ein tritt der Voraussegung folgende Kalender- oder Wirt schaftsjahr. * Nachsichtgewährung wegen Versäumung einer Rechts mittelfrist Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann beantragen, wer ohne sein Verschulden ver hindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines geseglichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten gill ebenso wie eigenes Verschulden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wodien nach Ab lauf des Tages zu stellen, an dem er zuerst gestelll werden konnte. Innerhalb dieser Frist mug das ver säumte Rechtsmittel (Einspruch) nadigeholt werden. Auch ohne ausdrücklichen Nadisichtantrag ist alsdann Nachsicht bewilligung möglich. Natürlich müssen die Tatsachen, weldie die Nachsicht rechtfertigen sollen, angeführt und glaubhaft gemadit werden. Wird die Nachsicht gewährt, so geschieht dies in der Regel gleichzeitig mit der sach lichen Entscheidung über den Einspruch. Ob Nachsicht zu gewähren ist, hat das Finanzamt jedenfalls zu prüfen. iiiiiMiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiiiiimiimiiiiiiimiiiiiiiiiiiMiiiiimimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiii Kleine AnZGlQßn, Gehilfengesuche, Reparaiuranzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST Illllllll I llllllllllllllltlMIIIIIIIIIIIII II) Illlll Illllllll \/
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