Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (5. Oktober 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Arbeit der Geschäftsstelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- ArtikelKann man nur "2,95-Mark.Wecker" verkaufen? 523
- ArtikelUmschau der U 525
- ArtikelHochachtung vor dem Handwerk! 526
- ArtikelDas neue Heim der Uhrmacherfachklasse Dresden 527
- ArtikelWarenkunde für den Schmuckwarenverkäufer 528
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 530
- ArtikelSprechsaal 530
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 531
- ArtikelSteuerfragen 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 534
- ArtikelFirmennachrichten 535
- ArtikelPersonalien 535
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 536
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 536
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 536
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 41 DIE UHRMACHERKUNST 531 Aus der Arbeit der Geschäftsstelle 1 ) 285. Waren aus Edelmetallen dürfen an öffentlichen Orten nach dem Geseb nicht feilgeboten werden. Als öffentliche Orte sind ausdrücklich im Geseb über den Verkehr mit Edel metallen Wirtschaften, Hotels u. dgl. bezeichnet worden. Wo diesem Geseb zuwidergehandelt wird, können wir über die Behörde die Hotelbesiber aufmerksam machen, dab sie sich strafbar machen, wenn sie dulden, dab in ihren Raumen derartige Waren feilgeboten werden. — Bei diesbezüglichen An fragen verwiesen wir die Kollegen auf diesen Weg. Evenfuell ist auch ein direktes Herantreten an die Hotels usw. zu empfehlen. Entsprechende Rundschreiben stellten wir der betreffenden Innung zur Verfügung. 286. Versand von Rechnungen mit offenen Preisen als Geschäftspapiere. Auf eine entsprechende Anfrage wandten wir uns gegen eine solche Versendungsart, da hierdurch die gröbten Unzuträglichkeiten hervorgerufen werden können. Das anfragende Engros-Geschäftshaus wollte aus Ersparnis gründen Rechnungen an Uhrmacher als Geschäftspapiere ver schicken. 287. Die Reparatur von Brillen und Klemmern ist keine handelsübliche Zugabe. Deshalb rieten wir bei einer Anfrage, gegen die Verteilung von Zetteln mit dem kosten losen Angebot von Brillenreparaturen vorzugehen und bei der Polizeibehörde Strafantrag zu stellen. 288. Eine verschleierte Form der Umgehung der Devisengesebe lag einer Anfrage eines Landesverbandes zu grunde. Von Zigeunern wurden Bestellungen auf goldene Ringe und Ketten gegeben, die sehr schwer sein sollten. Es wurde aber nur ein Preis von 2 'R)l je Gramm geboten. Einige Uhrmacher nahmen diese Aufträge auch an. Wir warnten dringend davor, da es sich hier nach unserer Auffassung nur um ein Sammeln von Gold durch die Zigeuner handelte. Wir rieten dringend, die Reichsbank, das Finanzamt und die Geheime Staats polizei darauf aufmerksam zu machen. Wir warnen alle Kollegen, solche schweren goldenen Waren zu derartigen Unterpreisen zu verkaufen, weil man sonst annehmen mübte, dab die Verkäufer die Übertretung der Devisengesebe bewubt begünstigen wollen, so dab bei einem eventuellen Strafverfahren auch gegen sie wegen Begünstigung vorgegangen werden könnte. 289. Versilberte Bestecke dürfen nicht als „Silber bestecke 100 g Auflage” angezeigt werden, denn es handelt sich nicht um silberne, sondern um nichtsilberne Bestecke. 290. Für ein Verbot von Schmuckverkauf in Nichtfachgeschäften ist vorläufig keine Handhabe gegeben, da zunächst noch Gewerbefreiheit besteht. Es wird aber auch in dieser Hinsicht eine Bereinigung der Wirtschaft angestrebt, nur liegen zur Zeit noch keine endgültigen Beschlüsse vor. 291. Beim Kauf von Rasierklingen wurde eine Taschenuhr zugegeben im Werte von etwa 3 Ml. Wir teilten auf Anfrage mit, dab gegen den Betreffenden auf Grund des Zugabeverbots vorzugehen ist. Es ist nicht zulässig, beim Kauf einer Ware eine fachfremde Ware, also eine Taschenuhr, zuzugeben. 292. Von privater Seite wird ein Lager in Grob uhren geführt. Wir empfahlen, die Gewerbepolizei zu benach richtigen, um nachzuprüfen, ob das Gewerbe gemeldet ist. Auberdem ist es ratsam, das Finanzamt zu benachrichtigen, damit eine Prüfung der Steuerpflicht erfolgt. 293. Bei Waren, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und die zurückgefordert werden, weil die Zahlung nicht erfolgt ist, bleibt an und für sich die Forderung der be treffenden Firma auf Bezahlung der Ware bestehen. Bei Zahlung mujj natürlich die Ware ausgeliefert werden. Es ist jedoch nicht üblich, für entgangenen Gewinn etwas zu berechnen. Höchstens kommt ein angemessener Betrag für das Instandseben der Ware, wenn sie gelitten hat, in Frage. 294. Die Bezeichnung Walzgold-Dou^ble ist nur zu lässig, wenn es sich tatsächlich um Walzgold, also um Double, handelt. Ist das Gehäuse dagegen elektroplattiert, so darf die Bezeichnung Walzgold-Double nicht angewandt werden. 295. Billige Stoppuhren wurden verschiedentlich wieder gefragt. So unter anderem für Segelfliegergruppen. Der Luft fahrer-Verband hatte seinen Mitgliedern derartige Stoppuhren bereits zu Preisen von 12 bis 15 'Ml angeboten. Wir sehen in der Abgabe dieser Uhren durch den Luflfahrer-Verband eine unberechtigte Betätigung und wandten uns dagegen. 296. Bei einem Rücktritt von Kaufverträgen ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen Zug um Zug 1) Siehe auch UHRMACHERkUNST 1934, Nr. 1, 4, 10, 16, 18, 20, 21, 38 933, Nr. 23, 34, 36. 37, 3a zurückzugdwähren. Der Käufer mub die Sachen zurückgeben» der Verkäufer die empfangenen Teilzahlungen. Der Käufer hat dem Verkäufer Ersab zu leisten für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, für die Beschädigungen der Sachen, die durch Verschulden des Käufers verursacht worden sind, und weiter für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benubung der Sache entsprechend der inzwischen eingetretenen Wert minderung. Wird die Ware nicht herausgegeben, so kann unter Nachweis des Eigentumsrechts Klage erhoben werden. 297. Zur Stempelung von Ringen mit Goldschiene und Silberkopf hat die Industrie- und Handelskammer Pforz heim Stellung genommen, und zwar wandte sie sich in einem Schreiben an den Vorsibenden des Pforzheimer Normen-Aus schusses gegen die Verlebung des Feingehaltsgesebes. Wir schlossen uns dieser Stellungnahme an, da, wenn erst in einem Fall dieses Geseb übertreten wird, die Grenze nicht mehr ab zusehen ist. Nach unserer Meinung liegt auch kein Grund vor, für Ringe mit Goldschiene und Silberkopf die Stempelung zu zulassen, da doch ein billiger goldener Ring herausgebracht wird, der dem Publikum etwas vortäuscht, was den Tatsachen nicht entspricht. Bei dieser Gelegenheit warnten wir gleichzeitig vor einer Änderung des Feingehaltsgesebes. 298. Uber Sterbekassen der handwerklichen Ver bände und Körperschaften stellte der Reichsstand des deutschen Handwerks Ermittlungen an. Der Reichsstand be absichtigt zentral die Überführung der Unterstübungseinrichtungen auf die in Frage kommenden Versicherungsanstalterw Auf Grund einer Umfrage bei unseren Innungen übermittelten wir dem Reichs stand die notwendigen Unterlagen über bestehende Sterbekassen. 299. Zwecks eventueller Einführung der durch gehenden Arbeitszeit in allen Betrieben hielt der Reichsstand des deutschen Handwerks eine Rundfrage. Wir lehnten, be sondersaus gesundheitlichen Gründen, für dasUhrmacherhandwerk eine durchgehende Arbeitszeit ab, da wir der Meinung sind, dab gerade der Uhrmacher nach stundenlangem Gebücktsten un bedingt eine Pause benötigt. Besonders für die Betriebe in mittleren und kleineren Städten würde die Einführung einer durch gehenden Arbeitszeit auch eine nicht tragbare wirtschaftliche Be lastung bedeuten. 300. Ansprüche aus einem Schuldverhältnis ver jähren im allgemeinen in zwei Jahren. Die Verjährung wird aber unterbrochen durch Anerkenntnis der Schuld, etwa durch Ab schlagzahlungen usw. 301. Die Führung einer Firma durch einen Hand werker kommt nicht in Frage. Nur wenn das Geschäft in das Handelsregister eingetragen ist, wäre eine Firma möglich. Nach den bestehenden Grundsäben mu| aber auch die Eintragung der Firmen der Wahrheit entsprechen. Wir rieten deshalb auf eine Anfrage, bei der Handelskammer oder beim Handelsregister Ein spruch zu erheben, wenn die geführte Firma nicht der Wahrheit entspricht. 302. Uhren mit Werbeaufdruck wurden von einer Firma angeboten. Diese Uhren sollten den Kunden als Zugabe über geben werden. Eine derartige Werbung wurde auf Grund einer Beschwerde, die wir beim Werberat der deutschen Wirtschaft einreichten, als „eines ehrsamen Kaufmanns nicht würdig" be funden. Da sie zu einer Ungeseblichkeit, nämlich zu einer Übertretung des Zugabeverbotes, anreizte, wurde diese Reklame untersagt. 303. Reparaturen in eigener Werkstatt. Auf eine Anfrage teilten wir mit, dab derartige Anzeigen nur gemacht werden dürfen, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen ent sprechen, also wenn auch wirklich eine Werkstatt vorhanden ist. Andernfalls kann gegen derartige Inserenten wegen un lauteren Wettbewerbs vorgegangen werden. 304. Pa u s c h a 1 g e bü h r für Synchronuhren. Ein Elektrizitätswerk einer gröberen Stadt verlangt für jede an geschlossene Synchronuhr eine jährliche Pauschale von 6 Jeder Käufer wurde verpflichtet, dem Werk die Uhr zu melden. Dadurch wurde der Absab derartiger Uhren sehr erschwert. Ein Reisender einer gröberen Firma verheimlichte seinen Ab nehmern die Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalsumme an das Elektrizitätswerk und erzielte einen ziemlich erheblichen Absab- Wir rieten der anfragenden Innung, sich an das Elektrizitätswerk zu wenden, um den Verkauf von Synchron- uhren nur durch ortsansässige Fachgeschäfte zu gewährleisten. 305. Ein Saison-Schlubverkauf ist in unserem Gewerbe nicht üblich. Bezüglich der Inventurverkäufe gibt es für Deutschland keine einheitliche Regelung, jedoch ist in einigen Bezirken die Ublichkeit der Inventurverkäufe anerkannt. (1/527)
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