Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (5. Oktober 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- ArtikelKann man nur "2,95-Mark.Wecker" verkaufen? 523
- ArtikelUmschau der U 525
- ArtikelHochachtung vor dem Handwerk! 526
- ArtikelDas neue Heim der Uhrmacherfachklasse Dresden 527
- ArtikelWarenkunde für den Schmuckwarenverkäufer 528
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 530
- ArtikelSprechsaal 530
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 531
- ArtikelSteuerfragen 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 534
- ArtikelFirmennachrichten 535
- ArtikelPersonalien 535
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 536
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 536
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 536
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
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- Die Uhrmacherkunst
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532 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornunu. Steuersyndiku* de* Zentralverbande* der Deut*d.en Uhrmacher (Einheit*verband) Kann dem Uhrmacher die Umwandlung eines Einzelunter nehmens in eine Familiengesellschaft empfohlen werden. Zur Vermeidung der steuerlichen Erfassung des ge samten Gewinnes bei dem Uhrmacher als Alleininhaber liegt der Gedanke nahe, eine Steuerentlastung auf dem Wege der Verteilung des Gewinns durch Gründung einer Familiengesellschaft herbeizuführen. Für die Ent schließung der Umbildung sollten nicht die steuerlichen Gesichtspunkte entscheidend sein; die Änderung der Rechtsform des Unternehmens muß auch aus sonstigen Gründen zweckmäßig erscheinen. Ist ohnehin beab sichtigt, Kinder am Vermögen und Gewinn des Geschäfts noch zu Lebzeiten der Eltern teilnehmen zu lassen, so bestehen keine Bedenken gegen den Übergang zur Ge sellschaftsform, und in der Regel werden sich dabei auch steuerliche Vorteile ergeben. Zu beachten bleibt jedoch, daß wegen der im Steuerrecht üblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beteiligung der Kinder ernst gemeint sein muß. Bei Vereinbarungen zwischen Familienangehörigen werden steuerlich weniger der Wortlaut geschlossener Verträge und die damit geltend gemachte Willenseinstellung der Beteiligten als Grundlage anerkannt, sondern es sollen die tatsächlichen Vorgänge, wie sie sich billigerweise und nach den allgemeinenVerkehrsauffassungen darstellen, erfaßt werden. Eine nur künstliche Gesellschaftsgestaltung wird zwar handelsrechtlich anerkannt, nicht aber ohne weiteres steuerrechtlich, denn hier wird verlangt, daß den Kindern als Gesellschaftern die gleichen Rechte, wie man sie Dritten einräumen würde, auch tatsächlich zu stehen. Es geht also, um den Zweck der Verteilung des f Einkommens aus Gewerbebetrieb zu erreichen, z. B. nicht an, den Vertrag so zu gestalten, daß die Firma nach wie vor unumschränkt von dem früheren Inhaber allein beherrscht wird. Das den Kindern vertraglich zustehende Recht muß vielmehr dem nahekommen, was sonst nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wirtschaftlich üblich ist, so z. B. Mitbestimmungsrecht, eine gewisse Be teiligung am Geschäftsvermögen wie auch an dem finanziellen Erfolg oder Verlust der Gesellschaft. Als Gesellschaftsform kommt praktisch nur die der offenen Handelsgesellschaft (O. H.) oder die der Kommanditgesellschaft (K.-G.) in Frage. Welcher von beiden der Vorzug zu geben ist, wird je nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen sein. Bekanntlich haften bei der O. H. alle Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen, während bei der K.-G. nur der „persönlich haftende Gesellschafter“ unbeschränkt, die Kommanditisten dagegen auf ihre Vermögenseinlage beschränkt haften. Von der Führung der Geschäfte sind die Kommanditisten ausgeschlossen, während bei der O. H. alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte be rechtigt und verpflichtet sind. Allerdings können durch Vertrag Gesellschafter von der Geschäftsführung auch der O. H. ausgeschlossen werden, sie haften aber gleichwohl dann weiter unbeschränkt. Uber die Rechtsgrundlagen der O. H. und K.-G. ist ein Vertrag abzuschließen. Die Eintragung der Ge sellschaft in das Handelsregister ist die Vorausseßung für die Wirksamkeit Dritten gegenüber. In den Vertrag ist insbesondere aufzunehmen: Firma, gesellschaftliche Einlagen, Dauer des Vertrags und Kündigung, Vertretung der Gesellschaft, Verzinsung der Einlagen, Verteilung von Gewinn und Verlust, Entnahmen, Auseinanderseßung bei Ausscheiden von Gesellschaftern. Die Firma muß bei der O. H. den Namen eines der Gesellschafter und den Zusaß „& Co.“ oder die Namen aller Gesellschafter enthalten. Bei der K.-G. muß der Name des persönlich haftenden Gesellschafters erscheinen. Eine bereits bestehende Firma, z. B. Hans Sachs, kann so weiter firmieren, obwohl sie O. H. oder K.-G. ge worden ist. Der Tod eines Kommanditisten hat nicht, wie es beim Tode des persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Gesellschafters der O. H. der Fall ist, die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die Erben eines Kommanditisten treten vielmehr ohne weiteres in die Rechte des Erblassers. Will man beim Tode anderer Gesellschafter die Auflösung vermeiden, so kann durch Vertrag vereinbart werden, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fort- geseßt wird. Die Erben können alsdann fordern, daß sie von der unbeschränkten Haftung befreit werden und lediglich in die Stellung eines Kommanditisten ein rücken. Die Gründung der Gesellschaft unterliegt der Ge sellschaftsteuer in Höhe von V2 °/o des Wertes der Ein lagen. Insgesamt ist mit einem Gründungsaufwand von etwa l 1 /2°/o des Wertes des Gesellschaftsvermögens zu rechnen. Im allgemeinen gehören solche Gründungskosten zwar zu den Betriebsausgaben. Vorausseßung ist dabei, daß sie zur Erzielung von Betriebsgewinn aufgewendet werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn es sich bei der Aufnahme der eintretenden Gesellschafter um eine Schenkung des bisherigen Alleininhabers handelt. Die Beteiligung von Söhnen und Töchtern am väter lichen Geschäft wird in der Regel wohl auf dem Wege der Schenkung erfolgen. Alsdann tritt Schenkungs steuerpflicht ein bei Zuwendung von je mehr als 5000 Ml; siehe hierzu „Die 5000-Ml-Schenkung und deren Steuer freiheit“ in Nr. 40 der UHRMACHERKUNST. Beim Vorliegen einer derartigen Beteiligung würden Söhne und Töchter steuerrechtlich als Mitunternehmer gelten. Deren Anteile am Geschäftsgewinn wären als dann, sowohl bei der O. H. wie bei der K.-G., Einkommen aus Gewerbebetrieb. Ebenso wären die Vergütungen, die sie für geleistete Arbeit auf Gesellschaftsrechnung beziehen, gewerbliches Einkommen, so daß insofern Lohn steuer nicht in Betracht zu ziehen wäre. Bestimmte Anordnungen für den Fall des Ablebens des Alleininhabers zu treffen, ist ohnehin empfehlenswert, schon im Interesse der ungestörten Geschäftsfortführung und zur Vermeidung späterer Erbschaftstreitig keiten. Jeder Erbe kann sonst zum Zwecke der Aus einanderseßung unter Miterben sofortige Teilung des Nachlasses verlangen. Die Erben werden ohne weiteres nach dem Tode des Geschäftsinhabers zu Inhabern des Geschäfts; eine Gesellschaft bildet sich jedoch zwischen ihnen nicht von selbst, dazu bedarf es erst einer ent sprechenden Vereinbarung Wenn Miterben zunächst als ungeteilte Erbengemeinschaft das Geschäft fortführen, dann aber unter sich eine O. H. oder K.-G. gründen, so ist auch Gesellschaftsteuer zu zahlen. Die durch einen Gesellschaftsvertrag erfolgende Bindung läßt Vorsicht empfehlen, namentlich auch im Hinblick darauf, daß bei Verheiratung der Söhne oder Töchter schließlich auch mit der Möglichkeit ge rechnet werden sollte, daß sogar fremde Erben in die Rechte eines verstorbenen Gesellschafters gelangen könnten.
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