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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- ArtikelDie Sprache der Uhr 635
- ArtikelWerbe durch das Schaufenster 636
- ArtikelWie man's auch machen kann 637
- ArtikelWie groß muß Ihr Umsatz sein? 638
- ArtikelAnker- oder Zylindergang? 638
- ArtikelFördert die Regulierung 639
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 640
- ArtikelSprechsaal 640
- ArtikelSteuerfragen 641
- ArtikelVerschiedenes 642
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 644
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 644
- ArtikelFirmennachrichten 647
- ArtikelPersonalien 647
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 648
- ArtikelBüchertisch 648
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 648
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 648
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 49 DIE UHRMACHERKUNS1 Steuerfragen UhSer V (Em t ?cit "crbandT' S,euers vndikus des Zen.ralverbandes der Deutschen ü^nH e9 H ,Un9 dCr , Abschreibun g für kurzlebige Gegen stände des gewerblichen Anlagekapitals Aufwendungen für alle Gegenstände des ge- Nnkn P^ekapifals, deren betriebsgewöhnliche Nufeungsdauer in der Regel fünf Jahre nicht übersieigt können ,efet bere.ts im Jahre der Anschaffung voll vom s^dT'nirM bt r rd ^ D ' eSe Neure 9elung erstreckt fr? nU i 9U solche Gegenstände, die erst an geschafft werden sondern auch auf diejenigen, die steten 5 V ° nden smd> sow eit sie noch zu Buch Be ! racht ko R mn )en z. B. folgende: Schreibmaschinen, Registrierkassen, Buchungsmaschinen, Werkstattmaschinen Personenkraftwagen, Krafträder und Fahrräder, Laden- hschglasaufsäße. a f* Wer de 1 rarti 9 e Gegenstände noch so rechtzeitig in . ü 9 <n?!, bt ’ . d ? 6 die Lieferun 9 z. B. vor Schluß des Jahres 1934 erfolgt, kann die Aufwendungen voll vom Gewinn für 1934 abseßen. Er braucht also den betreffenden teil seines Einkommens nicht zu versteuern; es ermäßigt sich entsprechend dann auch die Gewerbesteuer. • Aus den neuen Umsaßsteuervorschriften, die am 1. lanuar 1935 in Kraft treten Steueraufsicht Der Unternehmer soll dafür Sorge tragen daß die Geschäftsbücher - bei Fernbuchführung die Grund bücher — in den Geschäftsräumen eingesehen werden können. Es bleibt dem Ermessen des Finanzamtes über lassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Insbesondere darf der Nachschaubeamte die Geschäfts räume betreten, 1. um zu prüfen, ob der Unternehmer die steuer lichen Vorschriften über die Buchführungs- und Auf zeichnungspflicht innehält; 2. um die Schriftstücke, die sich auf die Umsäße beziehen, insbesondere die Geschäftsbücher und den Schriftwechsel mit den Lieferanten und Kunden, plan mäßig durchzusehen und nachzuprüfen; 3. um festzustellen, ob die Lagerbestände mit den Büchern übereinstimmen. Der Aufenthalt des Nachschaubeamten in den Ge schäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeif beschränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung des Unternehmers nur in den üblichen Ge schäftsstunden zulässig. Während des Aufenthaltes in den Geschäftsräumen ist, soweit möglich, tu vermeiden, daß das Publikum auf die Vornahme der Prüfung auf merksam wird oder eine Unterbrechung oder Störung des Geschäftsbetriebes eintritf. Der Nachschaubeamte hat sich über seinen Auftrag dem Unternehmer oder seinem Vertreter gegenüber durch eine mit Amtsstempel versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrages aus zuweisen. Aufzeichnungspflicht Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn 1. sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen erhält, fortlaufend, min destens täglich, unter Angabe des Tages auf gezeichnet werden, und 2. am Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes (Veranlagungszeitraumes) der Gesamtbetrag der ver einnahmten Entgelte ohne Rücksicht auf ihre Verwendung (z. B. zu Anschaffungen) ermittelt wird, und Wirksame Weihnaditswerbung! Nicht nur für die Kollegen, die den Prospekt der Ge meinschaftswerbung bestellten, ergibt das Titelbild da-Taftf'°i?h r f 5Ch ^ en bl,ck . fa "9- Ga "z einfach ist es, das Blatt selbst im Schaufenster unterzubringen. Unser aber , ein , en Blickfang, der im Schaufenster durch seine wunderbaren Farben Aufsehen erregt- = S( ? W ^ rZ; Zi fferblatt = gold; Rand = grau; Zahl e r= e idiJj r n z nenZWei9 = 9rÜn; Schrift - Zeiger und Stellt der Prospekt die Frage: Was schenke ich?, so gibt diese Nadibildung im Schaufenster die Antwort: Schenken Sie Pünktlichkeit! Muiwon. 3. weder bei der Eintragung der einzelnen Ent gelte noch bei der Zusammenzählung die geschäftlichen oder sonstigen Ausgaben vorher abgezogen werden Entnimmt der Unternehmer vor der Aufzeichnung der Entgelte Beträge zu geschäftlichen oder sonstigen Zwecken so hat er diese Beträge so aufzuzeichnen, daß die Ent gelte einschließlich der Entnahmen ermittelt werden können. Bei Unternehmern, deren Gesamtumsaß im leßten vorangegangenen Kalenderjahr 10000 m nicht überstiegen hat und bei denen der Gesamtumsaß im laufenden Kalender jahr voraussichtlich diesen Betrag nicht übersteigen wird ist die wöchentliche Aufzeichnung der Entgelte aus reichend. Voranmeldung Unternehmer, deren steuerpflichtiger Umsaß im leßten vorangegangenen Kalenderjahr 20000 Ml überschritten hat, haben binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voranmeldung abzugeben, in der sie die Entgelte bezeichnen, die in dem abgelaufenen Zeit raum vereinnahmt sind. Gleichzeitig ist eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Bei Unternehmern, deren steuerpflichtiger Umsaß im vorangegangenen Jahr 20000 m nicht überschritten hat, ist die Voranmeldung und Vorauszahlung am zehnten Tage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres fällig. Die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung entfällt wenn die Vorauszahlung für das Vierteljahr nicht mehr als 5 JM beträgt. Sind vereinnahmte Entgelte für steuerpflichtige Um- saße in dem Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zurückgewährt, so können sie von dem Entgelt für steuerpflichtige Um-
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