Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (9. Oktober 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- ArtikelUnzulässiges und Erlaubtes im Wettbewerb mit ortsfremden ... 771
- ArtikelDas schöne Besteck! Unsere zwei neuen Schaufensterdekorationen 772
- ArtikelDas Ausgleichspendel von Schuler und seine Verwendbarkeit als ... 773
- ArtikelSchul- und Lehrlings-Arbeitenausstellung 774
- ArtikelSynchronmotor zum Einbau in Uhrengehäuse 777
- ArtikelSteuerfragen 778
- ArtikelVerschiedenes 778
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 781
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 783
- ArtikelGeschäftsnachrichten 783
- ArtikelPersonalien 783
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 784
- ArtikelBüchertisch 784
- ArtikelPatentschau 785
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 787
- ArtikelEdelmetallmarkt 787
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 788
- ArtikelAnzeigen 788
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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- Die Uhrmacherkunst
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778 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 Steuerfragen ßearbeilel von Dr. Hornung, Sleuersyndikus des Zcntrolverbandes der Deutsdien Uhrmacher (Einheitsverband) Was haben die Erben bei Steuerverfehlungen des Erblassers zu beachten? Im Falle des Todes eines Erblassers haben die Erben dafür zu sorgen, daB Mittel zur Bezahlung der Steuer schulden zurückgehalten und diese Schulden bezahlt werden. Die Steuerschulden sind also aus dem Naeh- laB zu entrichten. Eine besondere Verpflichtung ist Testamentsvollstreckern, Pflegern, Liguidatoren und denen, die eine Erbschaft im Besife haben, ohne selbst Erben zu sein, auferlegt. Wenn sie nämlich erkennen, daB Er klärungen, die der Verstorbene zur Festsefeung oder Ver anlagung von Steuern abgegeben hat, unrichtig oder un vollständig sind, oder daB der Erblasser pflichtwidrig unterlassen hat, Steuererklärungen abzugeben, so haben sie diese Feststellung dem Finanzamt binnen Monatsfrist anzuzeigen. Während unter anderem somit Testamentsvollstrecker, um sich nicht selbst im Falle der Unterlassung persönlich nach §117 RAO. haftpflichtig zu machen, verpflichtet sind, etwa von ihnen bei Prüfung des Nachlasses aufgedeckte Steuerhinterziehungen oder sonstige von dem Erblasser be gangene Steuerzuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen, besteht bemerkenswerterweise eine solche Anzeige pflicht nicht für die Erben. Die Erben können auch nicht wegen der von dem Erblasser begangenen Verfehlungen gegen die SteuergeseBe bestraft werden, denn Festsetzung einer Strafe kann nur gegen den erfolgen, der sicti der Steuerhinterziehung selbst schuldig gemacht hat. Nun kann der Fall aber auch so liegen, daB einer der Erben nicht nur von den Steuervergehen Kenntnis, sondern sie sogar vorsätzlich selbst mitbegangen hat. Gegen ihn als Mittäter kann natürlich eine Straffestsetzung erfolgen; einer solchen kann er sich aber entziehen, wenn er, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, die unrichtigen Angaben bei der Steuer behörde berichtigt. Ein an den Steuerhinterziehungen des Verstorbenen Beteiligter wird dann nach § 140 RAO. Straffreiheit genieBen. Das Finanzamt kann jede Auskunft, die ihm für die Feststellung des Erbschaftsteueranspruches von Bedeutung erscheint, auch von Personen, die nicht als Steuerpflichtige beteiligt sind, verlangen. Der Befragte kann die Aus kunft auf Fragen verweigern, deren Bejahung oder Ver neinung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde. Die Aus kunft auf Befragen zu geben, kann also von nahen Angehörigen abgelehnt werden. Ebenso steht Rechts anwälten das Auskunftsverweigerungsrecht dann zu. wenn als Folge ihrer Beantwortung von Fragen ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt werden würden. Die Unstimmigkeiten, die sich bei Steuerverfehlungen eines Erblassers zeigen, werden sich vor allem in der Weise ergeben können, daB mehr Vermögen, als der Steuerbehörde gegenüber angegeben, vorhanden ist. Wenn, dann die Erben in der Erbschaftsteuererklärung das hinterlassene Vermögen richtig angeben, so entsteht für sie nur die Verpflichtung, die hinterzogenen Steuer beträge zuzüglich Zinsen nachzuzahlen. Liegt die Steuer hinterziehung weiter als zehn Jahre zurück, so ist für die über zehn Jahre hinausgehende Zeit Verjährung ein getreten, so daB hierfür keine Nachzahlungen verlangt werden können. Steuersünder gröBeren Formats werden also immer hin auch wohl daran zu denken haben, daB ihre Erben sicti dereinst mit der Wiedergutmachung der Steuerver fehlungen zu beschäftigen haben werden, wobei die Erben leicht in Versuchung geraten könnten, begangene Steuer hinterziehungen ihres Erblassers verheimlichen zu wollen. Einfluß des Konkurses auf die Behandlung des Gemeinschuldners bei der Einkommen steuer Beim Konkurs tritt an die Stelle des Gemeinschuldners der Konkursverwalter. Aufgabe desselben ist es, Be friedigung aller Gläubiger des Gemeinschuldners für die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden Ansprüche herbeizuführen, soweit das zu dem gleichen Zeitpunkt vorhandene Vermögen dies zuläBL Alle Einkünfte, die innerhalb der Konkursmasse entstehen, gehen einkommen- steuerrechthch den Gemeinschuldner nichts an, denn der Konkursverwalter hat für alle der Konkursmasse gegen über bestehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten ein zutreten. Entsteht eine Steuerpflicht aus der Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse, so belastet ein solcher Steueranspruch lediglich die Konkursmasse. Wer in Konkurs geht, für den ist damit einkommen steuerlich eine vollständig veränderte Situation ge schaffen. Dieser Umstand kann besonders dann von Be deutung sein, wenn der Schuldner noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen oder Einkünfte aus kon kursfreier Betätigung hat. Eine solche Betätigung liegt vor, wenn der in Konkurs Geratene im Aufträge des Verwalters, also als Angestellter, das Geschäft weiter führt. Einkommen aus konkursfreiem Vermögen kann ihm z. B. zuflieBen aus dem V ermögen der Ehefrau sowie der Kinder. Mit solchen Einkünften kann nun der Ge- meinschuldner nicht gewerbliche Verluste, die sicti in der Regel bei der Verwertung der Konkursmasse ergeben, bei der Einkommensteuer ausgleicheil, andererseits kann er aber auch nicht für Buchgewinne einkommensteuerlich belastet werden, wenn Gegenstände seines Betriebs vermögens höher versilbert werden, als sie zu Buche sianden. Wird der Betrieb nach Beendigung oder Wiederauf- hebung des Konkurses weitergefiihrt, so ist entsprechend dem AbschluBergebnis des Konkursverfahrens dies als Geschäftsvorfall in üblicher Weise in dem wieder auf genommenen Betriebe zu buchen. (II 679) IIIIIIIIIIIIIIIIMIM V erschiedenes Die Deutsche Seewarte fordert zur Beteiligung an der 55. Chronometer-Wettbewerbsprüfung und der Besprechung am 2. November 1931 auf. 1. Zeitpunkt der Prüfung und der Einlieferung. Die 55. Wettbewerbsprüfling für Clironometer wird vom November 1951 bis Marz 1932 in Abteilung IV der Deutschen Seewarte abgehalten werden. 2. Bedingungen für die Zulassung. Jedem im Gebiete des Deutschen Reiches an sässigen und selbständigen Uhrmacher steht es frei, Chronometer zur Wettbewerbs- (VI 1 732) „deutschen Ursprungs” m beliebiger Anza jHÜfung einzuhefern. Bedingungen der Reichsbank für den Ankauf von Wechseln auf das Ausland. In einem Schreiben an die Uauptgemeinschaff des Deutschen Einzelhandels macht das Reichsbankdirektorium daiauf aufmerksam, daB der Verkauf von Auslandwediseln an die Reichsbank für entzogene Auslandkredite vielfadi ErsaB bieten oder sie entbetirlidi madien kann. Da im Interesse des
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