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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (12. Juli 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was hat der Uhrmacher beim Aufsuchen der Landkundschaft außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde zu beachten?
- Autor
- Hornung, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- ArtikelBezeichnungsvorschriften für Bestecke 399
- ArtikelVergleich zur Abwendung des Konkurses (Schluß) 401
- ArtikelObermeister W. Fay spricht über Synchron-Uhren 403
- ArtikelWas hat der Uhrmacher beim Aufsuchen der Landkundschaft ... 404
- ArtikelStoppuhren und ihre Bedeutung für den Uhrenfachhandel 406
- ArtikelPraktische und theoretische Vorbereitungen für die Meisterprüfung 407
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 408
- ArtikelSteuerfragen 408
- ArtikelWochenschau der U 409
- ArtikelInnungsnachrichten 410
- ArtikelFirmennachrichten 411
- ArtikelPersonalien 411
- ArtikelBüchertisch 412
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 412
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 412
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 412
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 29 DIE UHRMACHERKUNST 405 auf welche private Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben oder Muster mitgeführt werden. Für die Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalbdes Gemeindebezirkes desWohnsißes ist eine Legitimations karte erforderlich. Diese wird auf Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde (Polizei verwaltung) für die Dauer des Kalenderjahres mit Gültigkeit für das Reidisgebiet ausgestellt. Sie wird nur für Zwecke eines stehenden Gewerbes erteilt. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Inhabers, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. Die Karte ist auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen; wer dazu nicht imstande ist, hat auf Verlangen den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen. Während für das Aufsuchen von Warenbestellungen bei vorangegangener ausdrücklicher Aufforde rung des Privatkunden die Legitimationskarte genügt, unterliegt sonst das Aufsuchen von Warenbestellungen den Bestimmungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen (Hausierhandel); es ist dann also ein Wandergewerbe schein erforderlich. Ausgeschlossen vom „Feilbieten“ im Umherziehen sind Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, Taschen- und Armbanduhren, Brillen und optische In strumente, Schmucksachen und Bijouterien, wozu auch z. B. Uhrketten von geringem Wert gehören. In der Gewerbeordnung werden die Worte „Feil bieten“ und „Aufsuchen von Bestellungen“ als zwei von einander verschiedene Begriffe gebraucht. Für das Wandergewerbe ist das „Feilbieten“ der eben genannten Waren durch § 56 der Gewerbeordnung verboten, nicht aber das „Aufsuchen von Bestellungen". Feilbieten liegt vor, wenn die Ware vorgezeigt und beim Kaufabschluß sofort direkt übergeben wird. Unter Aufsuchen von Be stellungen ist nur die Entgegennahme von Waren bestellungen für künftige Lieferung zu verstehen, wobei vereinbart ist, eine nach Muster oder Katalog oder sonst beim Kaufabschluß bestimmte Ware in festem Aufträge zu liefern, so daß also nur die vertragsmäßigen Eigen schaften der bestellten Ware festgelegt sind. Die mit geführten Muster dürfen nicht verkauft werden. Dem Gewerbebetrieb im Umherziehen ist außer dem „Feilbieten“ von Goldwaren usw. aber auch das Auf suchen von Bestellungen auf Waren dann verboten, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt ver äußert werden., daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§ 56a, Ziffer 4). Eines Wandergewerbescheines bedarf auch, wer außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes „ge werbliche Leistungen anbieten“ (§ 55, Ziffer 3) will. Hierunter ist jedoch nur das „Anbieten“ der Ver richtung der sofortigen Arbeitsleistung an Ort und Stelle zu verstehen. Für das „Aufsuchen von Bestellungen“ auf Leistung gewerblicher Arbeiten in der eigenen Werkstatt für die Landkundschaft ohne vorherige Aufforderung des Uhr machers ist weder ein Wandergewerbeschein noch eine Gewerbelegitimationskarte erforderlich. Denn die Ge werbeordnung (§§ 44 u. 44a) schreibt, wie vorher er läutert, nur für das Aufsuchen von Warenbestellungen bei Privaten auf vorherige Aufforderung den Besiß der Legilimationskarte, bei nicht vorher erfolgter Aufforderung den Wandergewerbeschein vor. übrigens wird die in mancher Beziehung veraltete Gewerbeordnung demnächst noch Änderungen erfahren, NVer Ve - FaH r pl art der Geht Deine Uhr auch auf die Minute? Das ist die Frage, die Sie an den Kunden richten müssen. Wie selten wird einer es bejahen können. Und doch ist das so wichtig. Das Argument ist ja so stichhaltig, daß die Züge auf die Minute gehen. Zuge gehen Minute! Dem „Kurzberichterslatter“ konnte^dieser,Hinweis [ent nommen werden, der empfahl, ein aufgeschlagenes Kursbuch in das Schaufenster zu legen und daneben eine genau gehende Uhr. Den Text kann man sidi eventuell auch vereinfachen und ihn ohne den hier dargestellfen Zifferblattausschniti und den Befehlsstab benußen. (W 440) insbesondere auch die Bestimmungen über das ambulante Gewerbe, für welches eine eigene Wirtschaftsgruppe in der Reichsgruppe Handel gebildet ist. Für die von dem Kunden gemachte Bestellung wird in der Regel die mündliche Abmachung genügen; das ist auch zweckmäßig zur Vermeidung der Entstehung von Stempelgebühren. Eventuell kann man dem mündlichen Abschluß noch ein Bestätigungsschreiben (stempelfrei), worin der Uhrmacher seine Auffassung über die Vertrags abrede niederlegt, folgen lassen. Nach § 42b der Gewerbeordnung kann die Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde beschließen, daß auch Personen, die in dem Gemeindebezirk einen Wohnsiß oder eine gewerbliche Niederlassung besißen und die innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen usw. oder ohne vor- gängige Bestellung von Haus zu Haus Ware feilbieten oder ge werbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten oder Bestellungen auf solche aufsuchen wollen, der Erlaubnis bedürfen. Mit dieser Bestimmung ist es möglich, das Aufsuchen von Bestellungen auf ührenreparaturen in einzelnen Gemeinden zu verhindern Allerdings werden die Gemeinden nur sehr selten von dem Recht des Verbietens Gebrauch machen.
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