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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die segenreichste Einrichtung für die Uhrmacher: Gemeinschaftswerbung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie darf der Handwerksmeister werben?
- Autor
- Culemann, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- ArtikelZum Neuen Jahr! 1
- ArtikelVon der Theorie zur Praxis 2
- ArtikelWas in einer Nacht geschah 3
- ArtikelÜber die Veredelung der Taschenuhr 5
- ArtikelWas sich die Werkzeuge im neuen Jahre wünschen! 7
- ArtikelSind Uhren "ohne Öl" möglich? 8
- ArtikelDie segenreichste Einrichtung für die Uhrmacher: ... 9
- ArtikelWie darf der Handwerksmeister werben? 10
- ArtikelEin Werbeplan fürs ganze Jahr 12
- ArtikelUnsere Lichtbildervorträge 13
- ArtikelZerlegung 14
- ArtikelSteuertermine für Januar 1936 14
- ArtikelWochenschau der U 15
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 17
- ArtikelInnungsnachrichten 17
- ArtikelFirmennachrichten 17
- ArtikelPersonalien 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 18
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 18
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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10 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 1 ausgegeben wurden, sorgen durch Abbildung und Text für das nötige Vertrauen des Laienpublikums gegenüber dem Uhrmacher. Zwei Millionen der löseitigen Auf klärungsbroschüre bringen durch leicht verständliche Texte und interessante, zum Teil farbige Abbildungen dem Publikum Verständnis für die Uhr und für die schwie rigen Arbeiten des Uhrmachers bei. 9500 Plakate werben in den D-Zug-Wagen der Reichsbahn für die gute Uhr im Uhrenfachgeschäft. Davon befinden sich 6500 Plakate unter dem Gepäckneb in den Abteilen, 2500 doppelseitige Abziehbilder an den Gang fenstern und 500 grobe Plakate an den Stirnwänden in den Seitengängen der Wagen. In 1300 Lichtspielhäusern wurden vier Wochen lang farbige Diapositive gezeigt, die das Publikum auf die Uhrenfachgeschäfte und auf das Fachzeichen, an denen man diese Geschäfte er kennen kann, aufmerksam machten. Für diese Ma&nahmen wurden ungefähr 375000 benötigt. Diese Ausgabe, die von allen deutschen Uhr machern gemeinsam durch die einprozentige Werbe abgabe aufgebracht wurde, sichert uns auch den er warteten Erfolg. Denjenigen, denen eine Geschäfts belebung gar nicht schnell genug vor sich gehen kann, sei gesagt, dab sich Reklamema&nahmen nie sofort aus wirken, denn Werbung ist eine Angelegenheit auf lange Sicht. Die aufgewandten Mittel und Mühen werden dazu beitragen, die Stellen zu bekämpfen, die den deutschen . Uhrenfachhandel schädigen. j Uhrmacher, hier ist eine Einrichtung geschaffen, um die uns alle Verbände beneiden. Wer heute noch nicht , eingesehen hat, was die Gemeinschaftswerbung für den Deutschen Uhrenfachhandel bedeutet, wird es nie be greifen. Der ist es auch nicht wert, dab es ihm einmal j besser geht. Alle für einen und einer für alle. (1/942) Wie darf der Handwerksmeister werben? Von Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Culemann Das neue Werberecht, wie es durch das Geseb über Wirtschaftswerbung vom 12. September 1933 und den hierzu ergangenen mehreren Bekanntmachungen des Werberats erlassen wurde, gilt für alle Anpreisungen, die Wirtschaftswerbung zum Inhalt haben, also auch für die des Handwerksmeisters. Hierbei ist es gleich, ob der Handwerker seine Werbung durch Plakataushang, Schaufensterauslage, durch Beförderungsmittel oder durch mündliche oder telephonische Anpreisungen durchführt; immer jedoch ist darauf zu achten, dab die Reklame mit den Richtlinien des Werberats im Einklang steht. Der Werberat der deutschen Wirtschaft bestimmt nämlich, dab jeder, der die Wirtschaftswerbung aus übt, wie ein ehrbarer Kaufmann zu handeln hat und selbst die Möglichkeit einer Irreführung in der Reklame vermeidet. Die Werbung darf nur in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben und mub sich jeglicher Obertreibung und Marktschreierei sowie der Herabsefeung der Konkurrenz enthalten. Aus diesem Grunde ist insbesondere bei Verwendung der dritten Steigerungsform besondere Vorsicht geboten. Sagt z. B. der Schneider meister „Die von mir angefertigten Anzüge sind von un erreichter Qualität“ oder „Bei mir finden Sie leistungs fähigste Spezialarbeit“, dann mub er stets darauf achten, dab er in der Lage ist, den Wahrheitsbeweis für die von ihm benufete Werbeform zu führen. Derartige Ankündi gungen zielen nämlich, sofern sie der wirklichen Sach lage nicht entsprechen, meist darauf hin, in unzulässiger Weise Käuferkreise zu beeinflussen, zum Nachteile der Konkurrenz, die sich der Marktschreierei nicht bedient. Gleiches gilt für Ankündigungen wie „Ia Qualitätsleder“, „prima Stoff“, „Anstreicherarbeiten bei billigster Be rechnung“, „Konkurrenzloser Tischlereibetrieb“ usw., eben falls für eine Ankündigung, in der eine Wanduhr als „Meisterfabrikat“ angekündigt wird. Waren von mittlerer Qualität dürfen niemals mit „ff." oder ,,prima“ bezeichnet werden. Ebenso ist die Ankündigung „Meisterfabrikat“ nur dann zulässig, wenn der auf diese Weise bezeichnte Gegenstand in jeder Beziehung, also hinsichtlich des ver wendeten Rohstoffes und der Verarbeitung, von über durchschnittlicher Qualität ist. Auch die vielen Angebote, die auf eine konkurrenzlose oder billigste Preisstellung hinzielen, müssen aus dem Bilde der deutschen Wirt schaftswerbung möglichst bald verschwinden. Ein Hand werker, der z. B. „Installationsarbeiten zu niedrigsten Preisen“ auszuführen verspricht oder der „Maßarbeit bei billigster Berechnung“ ankündigt, leistet dem Inter essenten mit einer solchen Reklame grundsätzlich keinen Dienst. Die vielfachen Übertreibungen, die sich auf diesem Gebiete im Laufe der lebten Jahre breit gemacht hatten, veranlassen den Käufer, derartige Ankündigungen nur mit allergröbter Vorsicht zu beurteilen. In solchen Fällen mub nämlich der Käufer immer erst prüfen, welches der verschiedenen Angebote nun wirklich für ihn den er hofften preislichen Vorteil bietet. Es ergibt sich aus diesen Betrachtungen, dab solche Ankündigungen in der Regel nur zu dem Zwecke benubt werden, um das Publikum anzulocken, aber die notwendige Klarheit, die der Werberat verlangt, liegt nur dann vor, wenn die An kündigung mit einer sachlichen näheren Darstellung über die von einem Handwerker behaupteten Vorteile ver bunden sind, so dab der Interessent leicht in der Lage ist, auf ein ihm günstig erscheinendes Angebot einzugehen. Aus diesem Grunde dürfen auch Sonderangebote nur unter der Voraussebung angekündigt werden, dab dem Angebot eine Begründung der Vorzugsstellung bei gegeben ist. Wenn ein Tischlermeister z. B. ein Einzel möbelstück als „Gelegenheitskauf“ anpreist, dann ist die Angabe einer kurzen Begründung unerläblich, wenn er nicht Gefahr laufen will, unklar zu werben und damit gegen das neue Werberecht zu verstoben. Verwendet der Handwerker die zugkräftige Bezeichnung „Original“ oder „echt“, dann mub er folgendes beachten: Ausdrücke wie „Original Aachener Tuche“ sind mit einer Herkunfts angabe verknüpft, worauf sich das Publikum verläbt. Auch wenn ein Mechaniker „Original Schulzes Näh- maschinen-Ersabteile“ anpreist, glaubt das Publikum eine Ware zu erhalten, die den bekannten Eigenschaften, wie Normen und Qualität einer bestimmten Lieferfirma ent spricht. Dagegen sind Werbemittel, die lediglich eine Beschaffenheitsangabe zum Ausdruck bringen, wie z. B. „echt Chromleder“, oder „echt Juchten“, „echt Eiche“, nicht an die strengen Er fordernisse gebunden, die für die Herkunftsbezeichnungen gelten. So ist z. B. auch der Käufer beim Einkauf von „Frankfurter Würstchen“ in der Mebgerei nicht der Auf fassung, eine Ware zu erhalten, die tatsächlich aus Frankfurt stammt. Anders wird die Sache erst, wenn
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