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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie darf der Handwerksmeister werben?
- Autor
- Culemann, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- ArtikelZum Neuen Jahr! 1
- ArtikelVon der Theorie zur Praxis 2
- ArtikelWas in einer Nacht geschah 3
- ArtikelÜber die Veredelung der Taschenuhr 5
- ArtikelWas sich die Werkzeuge im neuen Jahre wünschen! 7
- ArtikelSind Uhren "ohne Öl" möglich? 8
- ArtikelDie segenreichste Einrichtung für die Uhrmacher: ... 9
- ArtikelWie darf der Handwerksmeister werben? 10
- ArtikelEin Werbeplan fürs ganze Jahr 12
- ArtikelUnsere Lichtbildervorträge 13
- ArtikelZerlegung 14
- ArtikelSteuertermine für Januar 1936 14
- ArtikelWochenschau der U 15
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 17
- ArtikelInnungsnachrichten 17
- ArtikelFirmennachrichten 17
- ArtikelPersonalien 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 18
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 18
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1 DIE UHRMACHERKUNST 11 eine solche Bezeichnung mil „Original“ oder „echt“ in Beziehung gebracht wird, z. B. „Original Frankfurter Würstchen“, da sich alsdann die bloße Beschaffenheits angabe in eine Herkunftsbezeichnung umwandelt. Schreibt jedoch ein Friseur „Meine Kundschaft aufs beste zu bedienen, ist mein Bestreben“, dann will er keineswegs für die von ihm angekündigte Leistung Aus schließlichkeit in der Ausführung in Anspruch nehmen, er will nicht sagen, daß nur seine Friseurstube die „vor nehmste“, die „beste“, die „leistungsfähigste" oder die „preiswerteste“ ist, sondern erwilldemPublikumund seinen Abnehmern lediglich sein Bestreben, hochleistungsfähig zu sein, deutlich vor Augen führen. Wenn ein Hand werksmeister diese Werbeform wählt, dann stellt er seinen Abnehmern anheim, selbst Vergleiche über die Güte und Preiswürdigkeit seiner Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber anzustellen. Aus diesem Grundsaß, daß die Wirtschaftswerbung lediglich in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben soll, folgt, daß alle Methoden des Behinderungswettbewerbs untersagt sind. Es ist auch nur zu selbstverständlich, daß Formulierungen wie „Meine Bäckerei ist die leistungs fähigste“ oder „Bei mir erhalten Sie die besten Brötchen“, „Meine Konditoreiwaren sind unübertrefflich“ usw. neben einer unzulässigen Marktschreierei in der Regel gleich zeitig eine Herabseßung der Konkurrenzleistungen ent halten, da der Abnehmer aus einem solchen Werbespruch den Eindruck empfängt, als ob andere Leistungen von ge ringerer Güte sind. Es werden also die Belange anderer Handwerker verleßt, wenn Ausdrücke zurVerwendung ge langen wie „Mein Schneidereibetrieb bietet Ihnen größere Vorteile“, „Bei mir haben Sie die größere Auswahl in Stoffen“, „Mein Tischlereibetrieb ist leistungsfähiger“, „Sind’s die Hausreparaturen, dann gehen Sie am besten gleich in die Schlosserei Eisenberg“ usw. Neuerdings hat der Werberat („Wirtschaftswerbung“ 1935, S. 70) auch die Werbeform „Noch billiger geht es nicht mehr“ für unerwünscht erachtet mit der Begründung, daß Ankündi gungen dieser Art erfahrungsgemäß kaum bewiesen werden können. Der lustige Reklamespruch : „Warum bist Du denn so traurig? Sind meine Preise denn so schaurig? Mach’ ein freundliches Gesicht, denn billiger geht es wirklich nicht!“ ist deshalb nicht frei von marktschreierischem Einschlag und troß seiner anregenden Art, vom werberechtlichen Standpunkt aus betrachtet, bedenklich. Dem Grundsaß der Reklamelauterkeit würde es auch widersprechen, wenn jemand durch die Verwendung von reklame technischen Ausdrücken wie „besser als" oder „ebensogut wie“ den Konkurrenten in seinem Tätigkeitsbereich ein schränken wollte. Glaubt ein Handwerksmeister wirklich bessere Leistungen aufzuweisen als die Mitbewerber, dann darf er nach wie vor seine Vorzugsstellung werbe technisch ausnußen, immer jedoch unter der Vorausseßung, daß dieses nicht in Form des Werturteils, sondern in einer sachlichen Begründung geschieht. Auch die An kündigung „Bessere Ware für gleiches Geld“ ist unzu lässig, da alle Anpreisungen, die ein Unternehmen als „besser“, „leistungsfähiger", „billiger" oder „preiswerter" bezeichnen, auch dann unzulässig sind, wenn der Hinweis auf einen bestimmten Mitbewerber fehlt. Bei jeder Reklame ist zu berücksichtigen, daß das Urteil über die Güte einer Ware oder Leistung in erster Linie dem Ver braucher zusteht, der Mitbewerber jedoch muß sich der Kritik an der fremden Ware enthalten. Mit diesem Grundsaß wäre es nicht zu vereinbaren, wenn jemand einen Werbetext benußt des Inhalts aber das Friseurgeschäft Weber ist vornehmer“, „Die Meiersdien Anzüge sißen besser“ oder „Meine Handwerksstube leistet mehr“, „Am besten lassen Sie sich Ihr Speise zimmer in der Tischlerei Billig anfertigen" usw. Nichts mit vergleichenden Hinweisen, die der Werberat als grundsäßlich unerwünscht betrachtet, haben jedoch Werbeformen zu tun, die lediglich eine Aufforderung an den Interessenten enthalten, mit einem bestimmten Geschäft einen Versuch zu machen. Es kann deshalb der Konditor sagen „Bitte vergleichen Sie einmal mein Schaufenster“ oder „Machen Sie vorerst einmal einen Versuch mit meinen Bariwaren“, denn solche Aufforderungen stellen dem Interessenten anheim, alles zu prüfen und sich für das Beste zu ent scheiden, sie dienen damit dem redlichen Leistungswett bewerb. Auch die Formulierung „Alle Damen lassen ihre Garderobe in der Schneiderei ,Zum Goldenen Schnitt* anfertigen" ist lediglich eine Aufforderung, die einen weiten Interessentenkreis auf sich zu lenken versucht. Es handelt sich bei diesen und ähnlichen Ausdrücken wie „Alle Einwohner der Stadt gehen in die Konditorei Brezel“ keineswegs um Tatsachenbehauptungen, vielmehr will der eine solche Werbeform Benußende den Wunsch zum Ausdruck bringen, daß möglichst viele Einwohner einer Stadt in einem bestimmten Betrieb kaufen sollen. Auch ist der Saß: „Mein Malergeschäft bürgt für sorg fältige Ausführung aller Arbeiten" alsTatsachenbehauptung unfaßlich, dagegen als Versprechen verständlich und werberechtlich zulässig. Dagegen ist eine Werbeform „Warum zahlen Sie noch Ladenpreise für Möbel?“ nach einer Entscheidung des Werberates nicht nur markt schreierisch, sondern sie enthält überdies eine absichtliche Herabseßung der Wettbewerbsfirmen. Die verbotene Herabseßung geschieht auch vielfach durch die Verwendung des Wörtchens „nur“ in der Werbung. Allzu leicht wird nämlich auf diese Weise der Eindruck erweckt, als ob bei anderen Hand werkern schlechtere Bezugsmöglichkeiten vorhanden sind. So ist z. B. eine Ankündigung wie „Tadelloser Siß des Anzuges nur bei Bauer" sicher unzulässig, weil sie einer Herabseßung anderer Schneider gleichkommt. Enthält jedoch eine Werbung inhaltlich eine Auf forderung, so etwa, wenn ein Tischlermeister junge Ehe paare auffordert, ihre Möbeleinrichtung nur in der Schreinerei Eichenberger anfertigen zu lassen, dann ist gegen die Verwendung des Wörtchens „nur“ in diesem Zusammenhang nichts einzuwenden, da solche Werbe formen lediglich weite Käuferkreise auf sich zu lenken suchen und eine Wirkung erstreben, die an sich von jeder Wirischaftswerbung erstrebt wird. Deshalb ist auch nichts gegen die Verwendung einer Reklame einzuwenden, wie „Der empfindliche Herr läßt sich einen Maßschuh nur bei Berger anfertigen“, denn diese Werbeform seßt niemandem herab. Heißt es jedoch: „Der sparsame Haus- besißer läßt seine Hausanstriche nur durch den Maler meister Kaiser ausführen", dann liegt in dieser Werbe form bereits die Behauptung, daß ein bestimmter Hand werkerbetrieb im Gegensaß zu anderen gleichartigen Be trieben sparsamer arbeitet. Damit beginnt aber bereits die Herabseßung des Wettbewerbers, die der Werberat in Ziffer 6 seiner Zweiten Bekanntmachung verbietet. Wird das Wörtchen „nur" in Verbindung mit einer günstigen Preisstellung gebracht, so z. B., wenn gesagt wird „Prima Chromledersohlen nur 2,50 !RW“ oder „Haarschneiden nur 0,50ffll“, so kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Werbeform immer darauf an, ob die auf diese Weise angekündigte Preisstellung dem üblichen Preise für Leistungen dieser Art entspricht oder nicht. Das
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