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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (22. Mai 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- ArtikelAlles schon dagewesen! 285
- ArtikelVorbereitung für die Reichshandwerkstagung1936 in Frankfurt a. M. 286
- ArtikelWer ist Fachmann? 287
- ArtikelPublikum und Uhrmacher 288
- ArtikelDer Suggestivverkauf 289
- ArtikelUnter der Lupe! 290
- ArtikelSteuerfragen 290
- ArtikelWochenschau der U 292
- ArtikelInnungsnachrichten 294
- ArtikelFirmennachrichten 296
- ArtikelPersonalien 296
- ArtikelBüchertisch 297
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 297
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 297
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 297
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 298
- ArtikelAnzeigen 298
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 DIE UHRMACHERKUNST 291 fugnis der Androhung von Erzwingungsstrafen usw. liegt im Ermessen des Finanzamtes. Uber Berufungen, deren Streitgegenstand keinen höheren Wert hat als 100 Ml, kann das Finanzgericht, ohne daß eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes oder eine Stellungnahme zu Rechtsfragen erforderlich ist, nach freiem Ermessen entscheiden. Ebenso gilt für die Entscheidung darüber, wie hoch der Wert des Streitgegenstandes festzustellen ist, freies Ermessen. Ermessens-Entscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Geseß dem Ermessen zieht, und innerhalb dieser Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßig keit getroffen werden. Jedem Ermessen sind sachliche Grenzen gezogen, denn sonst wäre Ermessen gleich bedeutend mit Willkür. Für die Ausübung des Ermessens ist nicht nur die Billigkeit als Richtschnur maßgebend, sondern daneben hat noch die Zweckmäßigkeit, die auch den Erfordernissen des Volksganzen und der Verwaltung Rechnung trägt, zu treten. Das Steueranpassungsgeseß schreibt vor, daß Fragen der Billigkeit und der Zweck mäßigkeit nach nationalsozialistischer Weltanschauung zu beurteilen sind. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen eine Er messens-Entscheidung. so hat der Reichsfinanzhof zu prüfen, ob sich die Entscheidung in den Grenzen hält, die das Geseß dem Ermessen zieht. Ist dies der Fall, so hat er sie auf ihre Billigkeit und Zweckmäßigkeit hin nur dann nachzuprüfen, wenn er nach Aufhebung der angefochtenert Entscheidung selbst entscheidet. * Berechnung des Gewerbeertrags und des Gewerbe kapitals Auch nach dem Gewerbesleuerrahmengeseß, welches ab 1. April 1937 einheitlich im Reich in Kraft tritt, in Mecklenburg und Oldenburg aber bereits Geltung hat, werden bei der Gewerbeertragsteuer Zinsen für die nicht aus laufenden Verbindlichkeiten bestehenden Schulden den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb wieder hinzu gerechnet. Zinsen für Dauerverbindlichkeiten bilden dem nach einen Teil des gewerblichen Erlrags, soweit sie bei der Feststellung der Reineinkünfte abgeseßt worden sind. Sinngemäß ist bei der Gewerbekapitalsteuer der Einheitswert des gewerblichen Betriebs um den Betrag der nicht in laufenden Verbindlichkeiten bestehenden Schulden zu erhöhen. Der Wert des Gewerbekapitals ist demnach der für den gewerblichen Betrieb fest gestellte Einheitswert zuzüglich der Dauerverbindlichkeiten, soweit sie als Schulden und Lasten vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs abgeseßt worden sind. Die Hinzurechnung solcher Schulden hat ihren Grund darin, daß es für die Besteuerung nach dem Gewerbekapital gleichgültig sein soll, ob eigenes oder fremdes Kapital in dem Betriebe arbeitet. Wenn das Betriebsgrundstück in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten ist, so scheidet es stets bei der Feststellung des Gewerbekapitals aus, da mit Rücksicht auf die Heranziehung des Grundstüdes zur Grundsteuer eine nochmalige Besteuerung desselben vermieden werden soll. Ein Grundstück kann im Gegensaß zu der früheren Regelung jeßt nur dann im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sein, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerblichen Be triebe des Eigentümers dient; denn nur unter dieser Vorausseßung gilt das ganze Grundstück als Betriebs grundstück. Bei Miteigentumsrecht am Hause wird aller dings als Ausnahme abweichend verfahren, indem ein derartiges Grundstück, auch wenn es in größerem Um fang einem gewerblichen Betriebe der Beteiligten dient, stets zum Grundvermögen, nicht Betriebsvermögen rechnet. Während nun hiernach die Hinzurechnung eines Be triebsgrundstücks zum Betriebsvermögen gewerbesteuer- rechtlich nichts mit dem Wert des Gewerbekapitals zu tun hat, wirkt die Hinzuseßung von Dauerschulden zum Einheitswert des gewerblichen Betriebs nicht nur auf die Kapital-, sondern auch auf die Ertragsteuer. Zunächst werden ja die Zinsen für die Dauerverbindlichkeiten zum gewerblichen Ertrag gerechnet, ferner werden, wenn nämlich bei einem Betriebe der Gewerbeertrag unter 5 °/ 0 des Gewerbekapitals bleibt, 5 °/ 0 dieses Gewerbe kapitals als fingierter steuerpflichtiger Gewerbeertrag angeseßt. Ob Verbindlichkeiten der Charakter einer Dauer schuld oder einer kurzfristigen bzw. laufenden Schuld beizulegen ist, ist nach den angestellten Erwägungen und im übrigen noch wegen der Progression der Ge werbesteuersäße und der hiernach anzuwendenden oft recht hohen Prozentualsäße immerhin von einiger Trag weite. Um laufende Verbindlichkeiten handelt es sich, wenn solche im gewöhnlichen Geschäftsverkehr regelmäßig eingegangen werden, z. B. durch Wareneinkauf, die nach kurzer Zeit ihre Erledigung durch Erfüllung und Zahlung finden. Den Gegensaß bilden sogenannte Dauerverbind lichkeiten, die vereinbarungsgemäß für eine längere Zeit bestehen bleiben sollen, z. B. Aufnahme eines Darlehns gegen Hypothekenbestellung. Um welche Art von Ver bindlichkeiten es sich im Einzelfall handelt, läßt sich am besten aus der Entstehungsgeschichte der betreffenden Schuld, namentlich aus den zwischen den Beteiligten ge troffenen Abmachungen, erkennen. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß z. B. bei Krediten die formale Ver einbarung einer kurzen Kündigungsfrist allem noch nicht für einen laufenden Kredit spricht. Häufig werden Kredite mit kurzer Kündigungsfrist gegeben, die troßdem von vornherein nicht für kurze, sondern für längere Zeit be stimmt sind. Auch kommt es oft vor, daß aus ur sprünglich kurzfristig gegebenen Krediten auf Grund später eingetretener Umstände ein langfristiger wird. Für die Beurteilung wird in der Hauptsache maßgebend sein, ob die Kredite nach dem Geschäftsverkehr der Beteiligten als lang - oder kurzfristig gedacht und gewollt sind. Wechselkredite und Warenschulden sind in der Regel keine langfristigen Verbindlichkeiten, ebenso sind die aus dem Kontokorrentverkehr mit der Bank sich er gebenden Verbindlichkeiten als laufende anzusehen. Eine Hinzurechnung normaler Miet- und Pachtzinsen findet ab 1. April 1937 grundsäßlich nicht mehr statt. Ubersteigt jedoch die Miete die für die Überlassung der gewerblichen Räume ortsüblich angemessene Höhe, so ist der Mehrbetrag dann hinzuzurechnen, wenn es sich offensichtlich um einen wesentlichen Unterschied handelt. Um denjenigen, der, weil sein Gewerbe in eigenen Räumen betrieben wird, die Miete spart und deswegen einen höheren Gewinn erzielt, nicht zu benachteiligen, wird ihm nach dem Reichsgewerbesteuerrecht ein Abzug von 3 °/ 0 des Einheitswertes seines Betriebsgrundstüdes eingeräumt. Dieser Betrag von 3 °/ (l kann vom Gewerbe ertrag abgeseßt werden, er wird also nicht als Ertrag des Gewerbebetriebs angesehen. An sich gehört bekanntlich das Einkommen aus einem Betriebsgrundstück als wirtschaftlichem Teil des Betriebs vermögens und damit des gewerblichen Betriebs zum gewerblichen Gewinn. Nicht zum Gewerbekapital rechnet das bereits von der Grundvermögensteuer erfaßte Be- triebsgrundslück. Auch die Besteuerung eines solchen Grundstücks durch Ertragsteuer soll durch den Abzug
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