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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (11. November 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abzugsfähigkeit der Kosten für die Meisterprüfung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Warenausgangsverordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kinder im elterlichen Geschäft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- ArtikelNeon-Beleuchtung ist werbewirksam 585
- ArtikelModernisierung der Schaufensterbeleuchtung 587
- ArtikelSchaufensterarbeiten - leicht gemacht 588
- ArtikelRichtlinien für die Weihnachtswerbung 590
- Artikel100 Jahre Hölscher, Solingen 590
- ArtikelGesteigerte Mittel - erhöhter Erfolg! -
- ArtikelJedes Weihnachts-Schaufenster muß in diesem Jahr vorbildlich ... -
- ArtikelGerüstet zum Weihnachtsfest in Laden und Werkstatt -
- BeilageSteuer und Recht (Folge 4) 7
- ArtikelFür die Werkstatt 591
- ArtikelWochenschau der U 592
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 594
- ArtikelFirmennachrichten 594
- ArtikelPersonalien 594
- ArtikelFragekasten 595
- ArtikelInnungsnachrichten 595
- ArtikelTerminkalender 595
- ArtikelAnzeigen 596
- ArtikelUnsere Ostmark 597
- ArtikelUnser Sudetenland 599
- ArtikelAnzeigen 600
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Stcuec und Recht Folge 4 Abzugsfähigkeit der Kosten für die Meisterprüfung Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Kosten für die Ablegung der Meisterprüfung und der Vorbereitung auf diese vom Einkommen abzugsfähig sind. Der Reichsfinanzhof hat hierzu in einem Urteil (Aktenzeichen: IV A 20/36) wie folgt Steifung genommen: „Kosten für die Ausbildung zur erstmaligen Er langung eines Berufes oder einer Erwerbsstellung sind ebenso wie die Kosten der Berufsfortbildung, der sich ein bereits im Beruf oder Erwerbsleben stehender Steuerpflichtiger in der Absicht unterzieht, sich unter Übergang zu einer anderen Berufsart in seiner Lebensstellung zu verbessern, grundsäb- lich nach § 12 Ziff. 1 EinkStG. nicht abzugsfähig. Dagegen sind die Kosten für die übliche Weiterbildung im Beruf mit dem Zwecke, in dem bereits ausgeübten Berufe auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforde rungen dieses Berufes gerecht zu werden, als Werbungs kosten a b.z u g s f ä h i g. Das gleiche gilt für die Fort bildungskosten, die zur Erlangung einer besseren Stellung innerhalb der ausgeübten Berufsart aufgewendet werden, vorausgesetzt, dab es sich um angemessene Aufwendungen handelt.“ Gemäb dieser Rechtsauslegung können Uhrmachergehilfen, die das Handwerk bislang noch nicht selbständig betreiben, sondern als Gefolgsmänner in unselbständiger Stellung arbeiten bzw. als Meistersöhne im Geschäft der Eltern tätig sind, die Kosten der Meisterprüfung und der Vorbereitung in der Regel nicht zur Kürzung bringen, weil in diesen Fällen die Ablegung der Meisterprüfung eine Berufsfortbildung zur Erlangung eines Berufes bzw. einer Erwerbsstellung, nämlich der selb ständigen Ausübung des Handwerks, darstellt. Anders liegen die Verhältnisse bei den bereits selb ständigen Uhrmachern, die auf Grund der Vorschriften über den groben Befähigungsnachweis die Meisterprüfung ablegen müssen, damit sie ihr Handwerk auch nach dem 31. Dezember 1939 weiter ausüben dürfen. Hier ist in der Ablegung der Meisterprüfung eine übliche und notwendige Weiterbildung innerhalb des Berufes zu erblicken und sind infolgedessen die Ausgaben für die Prüfung sowie für die Vorbereitung ab zugsfähige Werbungskosten bzw. sogar betriebsbedingte Auf wendungen, also Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EinkStG. Wenn der Reichsfinanzhof in seinem Urteil noch sagt, dab sich die Gesamtkosten in angemessenen Grenze! halten müssen, so darf das natürlich nicht zu engherzig ausgelegt werden. Die Teilnahme an einem Meister-Vorbereitungskursus oder der Besuch einer Fachschule und die damit verbundenen Unkosten einschheblich eventueller Fahrgelder und gegebenen falls auch notwendiger Ubernachtungs- und Verpflegungs spesen gehen zweifelsohne über den Rahmen des An gemessenen nicht hinaus, vorausgesebt natürlich, dab nicht ge rade besonders teuere Unterkunftsmöglichkeiten usw. benubt werden. Die Warenausgangsverordnung Seit dem 1. Oktober 1936 ist die unter dem 20. Juni 1936 ergangene Warenausgangsverordnung in Kraft. Nach derselben müssen alle Waren, die ein Grobhändler an einen anderen ge werblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräuberung liefert, in der Buchführung besonders festgehalten werden, sei es durch Führen eines Warenausgangsbuchs, sei es durch ord- nungsmäbiges Sammeln von Durchschriften der über die Liefe rungen ausgefertigten Belege. Auberdem ist der Grobhändler verpflichtet, bei jeder Lieferung einen besonderen Beleg (Rechnung, Quittung, Kassenzettel oder Lieferschein) dem Ab nehmer zu übergeben. Der Begriff „Grobhändler" deckt sich hierbei nicht mit der im Wirtschaftsleben üblichen Bezeichnung, d. h. es fallen nicht nur solche Unternehmer darunter, die ständig und in der Haupt sache andere Unternehmer beliefern, sondern Grobhandel im Sinne der Warenausgangsverordnung ist in allen Fällen gegeben, in denen ein gewerblicher Unternehmer an einen anderen ge werblichen Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiter- veräuberuna liefert. Im groben und ganzen haben die Uhrmacher mit der Warenausgangsverordnung nichts zu tun, weil sie fast aus- schlieblich an Privatkundschaft verkaufen. Hin und wieder kommen aber doch Lieferungen vor, bei denen die eben er läuterten Voraussebungen erfüllt sind; z. B. wenn Edelmetalle aus Altmetallankäufen an Fabrikanten abgegeben, oder wenn Waren anderen Berufskameraden überlassen werden. Hier liegen zweifelsohne Warenlieferungen an andere gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräuberung vor, und zwar zu einem Preis, der niedriger ist als der Einzelhandels verkaufspreis. Es mub demnach daran gedacht werden, bei derartigen Warenabgaben die Vorschriften der Warenausgangsverordnung zu erfüllen, also dem Abnehmer der Ware einen Beleg zu über geben, aus dem der Tag der Lieferung, der Name und die Anschrift des Erwerbers, die Art des Warenpostens und der Preis hervorgehen, sowie einen Durchschlag dieses Belegs ge ordnet aufzuheben. Wer ganz sicher gehen will, kann die fraglichen Posten auch noch in ein besonderes Warenausgangs buch eintragen. Die Empfänger müssen die erhaltene Ware (bzw. das Metall) natürlich in ihr Wareneingangsbuch mit aufnehmen. Das ist insbesondere von den Uhrmachern zu beachten, die sich von anderen Berufskameraden mit Ware aushelfen lassen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt auch nicht, wenn die Waren später in »gleichartigen oder ähnlichen Gegenständen zurückgegeben werden, also keine geldmäbige Verrechnung erfolgt; denn nach dem Kommentar zum Wareneingangsbuch und zur Warenausgangsverordnung von Staatssekretär Rein hardt sind Tauschgeschäfte (und um solche handelt es sich in den geschilderten Fällen) ebenfalls eintragungspflichtig. Kinder im elterlichen Geschäft Gerade im Handwerk, und das trifft auch für die Uhr macher zu, sind vielfach Kinder, die das gleiche Handwerk er lernt haben, schon zu Lebzeiten des Vaters in seinem Geschäft tätig. Leider wird es aber oft verabsäumt, bezüglich dieser Mitarbeit der Kinder klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Das kann zu steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteilen führen. Sie lassen sich vermeiden, wenn von vornherein genau festgelegt wird, unter welchen Voraussebungen die Tätigkeit des Kindes stattfinden soll. Im allgemeinen unterscheidet man zwei Arten der Mit arbeit. 1. Arbeitnehmermäbiges Verhältnis der Kinder In diesem Falle arbeiten die Kinder ähnlich einem sonstigen Gefolgschaftsmitgliede und erhalten für ihre Leistungen ent weder einen festen Lohn oder willkürliches Taschengeld. Bei Beurteilung der Frage, wie sich dieses Mitarbeits verhältnis in rechtlicher Beziehung auswirkt, mub man zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht unterscheiden.
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