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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (18. November 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Richtlinien für die Anerkennung und Aberkennung von Rundfunkeinzelhändlern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- ArtikelRichtlinien für die Anerkennung und Aberkennung von ... 601
- ArtikelSammelwerbung der Innungen! 603
- ArtikelDas Uhrengeschäft auf der Leipziger Herbstmesse 604
- ArtikelHerr Carl Braun, Inhaber der Firma Gebr. Kuttroff, Pforzheim † 605
- ArtikelFür die Werkstatt 605
- ArtikelDer Leser hat das Wort! 606
- BeilageSteuerrichtsätze -
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (Folge 12) 23
- ArtikelWochenschau der U 607
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 608
- ArtikelFirmennachrichten 609
- ArtikelPersonalien 609
- ArtikelBüchertisch 609
- ArtikelFragekasten 610
- ArtikelWirtschaftszahlen 610
- ArtikelInnungsnachrichten 610
- ArtikelTerminkalender 611
- ArtikelUnsere Ostmark 612
- ArtikelUnser Sudetenland 612
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland: viertel jährlich 3.75 JVtl (einschließlich Versandkosten), für das Ausland nach Anfrage. Die .Uhr macherkunst“ erscheint an icdem Freitag. Druck und Versand erfolgen bereits Donnerstags. Anzeigenschluß: Mittwoch mitlag. Briefan schrift: Verlag der „Uhrmacherkunsl", Halle (S.) Mühlweg 19. Preise der Anzeigen: Grundpreis */i Seile 184 "M, /,oo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — Für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 m, für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,38 m. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen-Nachlaß lt.Tarif. Postscheck-Konto: Leipzig 16933. Telegramm- Anschrift : „Uhrmacherkunst“ Hallesaale. Fernsprecher: 26467 und 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeilung der Uhrmacher Österreichs" 63. Jahrgang Halle (Saale), 18. November 1938 Nummer 47 Richtlinien für die Anerkennung und Aberkennung von Rundfunkeinzelhändlern be,reib f n au< * den l i* t ndeI mit Rundfunkgeräten, für den kürzlich außerordentlich durchgreifende Verordnungen erlassen wurden. Den nachfolgenden zusammenstellenden Ausführungen ist daher von den Berufs- Rundfunkgeräten handeln, große Beachtung zu schenken. In besonders gelagerten Fällen steht der Reicfasinnungsverband des Uhrmacherhandwerks mit Rat gern zur Verfügung. Die deutsche Rundfunkwirtschaft hat neben ihrer A) Wer kann Rundfunkeinzelhändler sein? wirtschaftlichen insbesondere die große politische Aufgabe, den leßten Volksgenossen mit Rundfunkgeräten zu ver sorgen, damit jeder Volksgenosse von den durch den Rundfunk verbreiteten Reden des Führers und der Minister aus Anlaß wichtiger Staatsakte und von der Verbreitung sonstiger wichtiger politischer oder wirtschaftlicher Nach richten Kenntnis nehmen kann. Diese besondere Funktion der Rundfunkwirtschaft erklärt es, warum gerade in diesem Wirtschaftszweig besondere Richtlinien ergangen sind, die über die sonstigen Vorausseßungen, die das Geseß zum Schuße des Einzelhandels aufstellt, hinaus noch weitere Erfordernisse an die Zulassung von Rund funkeinzelhändlern stellen. — Mancher Uhrmacher hat in der Nachkriegszeit, be sonders in den Krisenjahren, als das Geschäft mit Uhren immer mehr zurückging, den Handel mit Rundfunkgeräten mit aufgenommen. Daher mögen an dieser Stelle einmal die neuen Richtlinien für die An- und Aberkennung von Rundfunkeinzelhändlern, die durch den Reichswirtschafts minister mit Erlaß vom 1. März 1938 gebilligt- und am gleichen Tage in Kraft getreten sind, erörtert werden. Die Einleitung, die den Richtlinien vorangeht, zeigt kurz die außerordentlich weittragende Bedeutung, die den Richtlinien zukommt. Sie lautet: „Um die bestmögliche Versorgung des leßten Verbrauchers mit Rundfunkgeräten den erhöhten Anforderungen entsprechend zu gewähr leisten, die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähig keit des Rundfunkeinzelhandels zu steigern und um seiner Uberseßung wirksam zu begegnen, werden vom Kartell verband des deutschen Rundfunkeinzelhandels (KDRE.) mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirt schaftsministeriums mit Wirkung vom 1. März 1938 die Richtlinien in Kraft geseßt. Die Richtlinien gelten nun nicht für solche Händler, die ihre Zulassung zum Rundfunkfachhandel neu be antragen, sondern auch für alle diejenigen, die bereits nach den bisherigen Grundsäßen anerkannt worden sind. Ihrem Inhalte nach behandeln die Richtlinien zunächst die Frage, wer Rundfunkeinzelhändler sein kann (§§ 1—3), in den nächsten Vorschriften (§§4 — 10) die Forderungen nach Steigerung der fachlichen und wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit des Rundfunkeinzelhandels und in den Schluß vorschriften (§§ 11, 12) die Durchführung der Richtlinien bei bereits anerkannten Rundfunkeinhändlern. Als Grundsaß sehen die Richtlinien vor, daß als Rundfunkeinzelhändler nur Rundfunkfachhändler und Rundfunknebenhändler tätig sein können. (§ 1) Wer ist nun als Rundfunkfachhändler und wer als Rundfunknebenhändler anzusehen? Die Richtlinien be sagen darüber folgendes: Rundfunkfachhändler sind In haber von Einzelhandelsgeschäften, in denen dem Rund funkempfang dienende Gegenstände ausschließlich oder so überwiegend geführt werden, daß der Charakter eines Rundfunkgeschäftes im äußeren Gepräge und inner betrieblichen Aufbau (Aufmachung, Gesdiäftsführung, Kundendienst, Lagerhaltung usw.) zweifelsfrei in Er scheinung tritt. Rundfunkfachhändler ist danach also, wer sich mit seiner vollen Arbeitskraft dem Rundfunk handel widmet. Als Rundfunkhändler ist der Uhrmacher, der Handel mit Rundfunkgeräten betreibt, keinesfalls an zusehen. Ist er aber vielleicht Rundfunknebenhändler? Die Bestimmungen über die Rundfunknebenhändler sind sehr eingehend und tragen den verschiedenen Not wendigkeiten der Lage eines Geschäftes, z. B. in Klein städten und auf dem Lande Rechnung, wo die Ausbildung reiner Fachgeschäfte mit einem umgrenzten Warensortiment nicht möglich ist}, Örtliche Besonderheiten können daher berücksichtigt werden. Unter Rundfunknebenhändlern sind solche Inhaber von Einzelhandelsgeschäften und selb ständige Handwerker zu verstehen, deren Handel mit Rundfunkwaren erheblich ist und in Verbindung mit der anderweitigen gewerblichen Betätigung als fach üblich angesehen werden kann. Erheblich ist der Handel mit Rundfunkwaren dann, wenn er entweder mindestens ein Viertel des Handels- umsaßes beträgt oder wenn für mindestens 9000 JM Ver tragsware im Kalenderjahr eingekauft wird. In Orten unter 25000 Einwohnern können in leßterer Hinsicht ge ringere Anforderungen gestellt werden. Als fachübliche Verbindung ist durch die Richtlinien eine Verbindung mit der gewerblichen Betätigung als Elektroeinzelhändler, Elektrohandwerker, Musikwaren einzelhändler und Feinmechaniker angesehen werden. Grundsäßlich können also außer den Rundfunkhändlern nur solche Rundfunkeinzelhändler den Handel mit Rundfunk geräten betreiben, bei denen die beiden Vorausseßungen der fachüblichen Verbindung und der Erheblichkeit des Umsaßes gegeben sind.
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