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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (1. Juli 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufgaben und Befugnisse des Reichsinnungsverbandes auf dem Gebiete der Marktordnung im Handwerk
- Autor
- Siedbürger, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- ArtikelAufgaben und Befugnisse des Reichsinnungsverbandes auf dem ... 345
- ArtikelSynchron-Uhrenanlagen für Schiffe 347
- ArtikelJetzt schon an die Lichtwerbung denken . . . 348
- ArtikelDie Uhrmacher in Bolivien 349
- ArtikelFür die Werkstatt 350
- ArtikelDeutsche Uhren zollfrei nach Österreich! 350
- ArtikelReichssteuertermine im Juli 1938 350
- ArtikelWochenschau der U 351
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 352
- ArtikelFirmennachrichten 352
- ArtikelPersonalien 352
- ArtikelFragekasten 353
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 353
- ArtikelBörsen-Edelmetallpreise in Pforzheim 354
- ArtikelInnungsnachrichten 354
- ArtikelTerminkalender 354
- ArtikelAnzeigen 354
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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346 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 27 werkskammern sowie mit den Gewerbeförderungsstellen. Die allgemeine Marktordnung umfaßt auch den Ausgleich der Inter essen zwischen Groß-, Klein- und Mittelbetrieben der gleichen Branchen. Ebenso wichtig ist es, die Stellung des Marktes und der ihm tätigen Gewerbezweige in der Volkswirtschaft zu klaren. Als einen Weg zur Herbeiführung einer Wirtschafts- und Wettbewerbsordnung sehen wir die Marktregelung an, sei es in der Eorm von Maßnahmen auf Grund kartellmäßigen Zusammen schlusses der beteiligten Unternehmer, sei es durch Anordnungen des Reichswirtschaflsministeriums oder des Reichskommissars für die Preisbildung. Damit ist auch die Stellung geklärt, die hierbei den Kartellen zugewiesen ist. Sie sind heute gerade so Instrumente der staatlichen Wirtschaftspolitik wie die Pflicht organisationen der Wirtschaft. Ihre Aufgabe besteht darin, die Beziehungen der am Markt Beteiligten untereinander zu regeln. Das erstreckt sich auf eine Fülle von branchenmäßig zum Teil außerordentlich verschiedener Fragen, z. B. die Preisbildung, die Kostenrechnung, Verkaufs-, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen, die Rabatte, der Ausgleich von Angebot und Nachfrage, die Ordnung des Warenweges usw. Der hiermit gekennzeichneten Aufgabenteilung entspricht die Stellung, die der Reichswirtschaftsminister den beiden Organisationsgruppen in ihrem Verhältnis zueinander anweist. Die auf dem Grundsaß der Zwangsmitgliedschaft und der Führung aufgebaute Organisation der gewerblichen Wirtschaft mit ihren allgemeinwirtschaftlichen Aufgaben steht über den marktregelnden Verbänden und nicht neben ihnen. Der Minister macht sie daher mit verantwortlich dafür, daß die marktregelnden Verbände sich bei allen ihren Maßnahmen in Übereinstimmung mit der wirt schaftspolitischen Linie der Reichsregierung halten und keine eigennüßigen Bestrebungen verfolgen. Infolgedessen ist Personal union in der Leitung und Geschäftsführung beider Organisations gruppen untersagt, und die Reichsgruppen Industrie, Handel und Handwerk haben das Aufsichtsrecht über die in ihren Bereich fallenden Kartelle erhalten unter weitgehender Einschaltung in alle marklregelnden Maßnahmen. Der größeren Anschaulichkeit halber sei nachstehend stich wortartig verzeichnet, was in einer von Industrieseite aufgestellten Zusammenstellung zu den Marktordnungsaufgaben wirtschaft licher, insbesondere markt- und absaßmäßiger Natur innerhalb der Organisation der gewerblichen Wirtschaft gezählt wird: Aufstellung von Marktordnungsgrundsäßen. Erziehung zu anständigem Verhalten im Markt durch Hebung der Berufsmoral. Aufstellung von fachlich bedingten Grundsäßen lauteren Wettbewerbs. Kaufmännische wirtschaftliche Unterrichtung der Mit glieder über die wesentlichen wirtschaftlichen Fragen ihres Faches. Kaufmännische Lieferungsbedingungen. Zahlungsbedingungen unter Beiücksichtigung der Be lange von Lieferanten und Abnehmern. Rationalisierung des Werbe-, Anzeigen-, Ausstellungs und Messewesens. Gemeinschaftswerbung. Kunden - Auskunfts - Austausch. Sonstige, eine Marktordnung unterstüßende Maßnahmen. Beratung und Betreuung in Kartellfragen. Soweit hierbei ein marktregelnder Einschlag vorhanden ist, muß im allgemeinen eine besondere Zustimmung dazu ein geholt werden, ebenso, soweit die Preisstellung dadurch berührt wird. Die Genehmigung des Reichskommissars für die Preis bildung isl bekanntlich auch bei Kartellen erforderlich für die Festseßung, Verabredung oder Empfehlung von Preisen, Mindest- verarbeilungsspannen, Mindesthandelsspannen, Höchstnachlässen oder Mindestzuschlägen im inländischen Geschäftsverkehr für Güter oder Leistungen, Es besieht kein Zweifel daran, daß die Fragen der Markt ordnung für das Handwerk, das in zurückliegenden Zeiten öfter den Prellbock zwischen den Lieferantengruppen und den Ver brauche rschichlen hat spielen müssen, im ganzen lebenswichtige Bedeutung besißen. Darum haben alle seine Organisationen sich vielfach mit ihnen befassen müssen, und es gibt kaum einen Reichsinnungsverband, bei dem nicht die eine oder andere Auf gabe, wie sie oben für die Industrie beispielsweise aufgezählt worden sind, ihre Rolle gespielt haben. Es verdient jedoch festgeslellt zu werden, daß das grundsäßliche Bestreben des Handwerks immer vorzugsweise auf eine allgemeine Marktord nung ausgegangen ist und nur in geringerem Maße auf feste Marktregelung durch Kartelle. Bekanntlich gibt es nur wenige reine Handwerkskartelle und nur einige Dußend gemischte Karlelle, in denen das Handwerk mit Industrie oder Handel zusammen- sißt, während z. B. bei der Industrie, soweit bekannt, rund 1700 Kartelle bestehen. Das hat seine natürliche Ursache darin, daß die Handwerkswirtschaft sich kraft ihrer nicht kapitalistischen oder doch nur sehr beschränkt kapitaldurchseßten Eigenart für die Anwendung der Kartelle sehr viel weniger eignet als die Industrie. Handwerkliche Leistungen und Lieferungen sind zum wesentlichsten Teil auf die Befriedigung des individuellen Bedarfs gerichtet und taugen daher von Haus aus weniger zum Gegen stand kartellmäßiger Abmachungen. Außerdem ist es natürlich sehr viel schwerer, die Tausende oder gar Zehntausende von Betrieben eines Handwerkszweiges zu einem Kartell zu ver einigen und sie darin nach dem dem Kartell gesiedeten Ziel zu sammenzuhalten, als die der Zahl nach bedeutend geringeren Betriebe einer Branche der Industrie oder des Großhandels. Infolgedessen bedarf es einer besonders intensiven Aufklärungs arbeit der Betriebsführer hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten und des Zusammenhanges ihrer gewerblichen Tätigkeit mit den großen Fragen des Marktes, und daher hat das Handwerk die Herbeiführung einer volkswirtschaftlich gesunden Marktordnung immer in erster Linie als eine Erziehungsaufgabe angesehen. Zur Lösung von Erziehungsaufgaben ist aber vor allem die fachliche Gemeinschaft der Berufsangehörigen in der Lage, und so kommt es, daß das Handwerk von jeher das Schwergewicht auf solche Schulungsmaßnahmen gelegt und weniger die Bildung eigener Kartelle verfolgt hat. In Ausnahmefällen können, wie bereits erwähnt, auch den Fachorganisationen marktregelnde Befugnisse erteilt werden. Beim Handwerk ist das einmal erfolgt mit der bekannten Er mächtigung an den Reichsinnungsverband des Installateur- und Klempnerhandwerks, Preisbildungsmaßnahmen innerhalb der von ihm vertretenen Handwerkszweige durchzuführen. Es handelt sich nicht um Festpreise, sondern der Reichsinnungsverband hat die Funktion eines Kalkulationskartells erhalten. Eine Ausnahme genehmigung stellt auch die vom Reichswirtschaftsminister dem Reichsinnungsverband des Böttcher- und Küferhandwerks er teilte Ermächtigung dar, eine Anordnung über die Verböttcherung und Lieferung von gebrauchten Buttertonnen zur Verpackung von Butter zu erlassen. Ein dritter Fall ist in der Schwebe, und zwar hat der Reichsinnungsverband des Kürschner-', Hut- und Handschuhmacherhandwerks mit Unterstüßung der Reichsgruppe Handwerk beim Reichskommissar für die Preisbildung den An trag gestellt, ihm für seine Fachgruppe Müßenmacherhandwerk das Recht der marktregelnden Tätigkeit im gleichen Umfang zu übertragen, wie es der Vereinigung der Deutschen Müßen- industrie e. V. zugestanden ist, und ihn zum Abschluß eines Kartellvertrages mit der leßteren zu ermächtigen. Aber das sind Ausnahmen von der Regel. In der Haupt sache dreht es sich eben beim Handwerk doch um die allgemeine Marktordnung und, wo diese nicht ausreicht, darum, daß die zu ständigen Reichsstellen, also der Reichswirtschaftsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung, durch besondere An ordnungen marktregelnde Bestimmungen treffen. Die vorstehend geschilderten Umstände machen es gerade den Reichsinnungsverbänden zur Pflicht, den Marktordnungsauf gaben ihres Gewerbezweiges ein besonderes Augenmerk zu widmen. Sie müssen das schon deswegen tun, weil es ja den meisten Handwerkszweigen an eigenen Verbänden fehlt, die durch Kartellabmachungen regelnd in die Marktangelegenheiten eingreifen könnten, und weil sie infolgedessen die Aufgabe haben, den verantwortlichen Stellen der Reichsregierung die er forderlichen Unterlagen vorzulegen und sie mit Gutachten für etwa zu treffende Maßnahmen zu versehen. Für eine solche Tätigkeit gibt es eine Fülle von Beispielen, bei denen der Reichsstand des Deutschen Handwerks jeweils für die Einschal tung der beteiligten Reichsinnungsverbände in die Verhandlungen beim Reichswirtschaftsministerium, beim Reichskommissar für die Preisbildung oder bei der Reichswirtschaftskammer gesorgt hat. Es seien davon hiervon nur erwähnt: Marktordnung für Landmaschinen (Rabattregelung und Preissenkung); Marktordnung für Nähmaschinen (Rabaitregelung und Preissenkung); Marktordnung für Möbel (Reine Absaßregelung); Marktordnung im Zigarettengewerbe (Ausschaltung der art- und fachfremden Geschäfte aus dem Zigarettenhandel; Rabattregelung für Kraftfahrzeugersaßteile; Marktordnung in der Kraftfahrzeugwirtschaft und in der Motorradwirtschaft. Wenn auch bei diesen Verhandlungen die Entscheidung die zu treffende Regelung bei den zuständigen Stellen der Reichsregierung liegt, so erwächst doch den zugezogenen Reichs- innungsverbänden — ebenso wie selbstverständlich der Reichs gruppe Handwerk _ — als zuständigen Fachorganisationen aus ihrer Mitwirkung eine große Verantwortung, eine Verantwortung, die vorausseßt, daß sie dabei die tätige und objektive Unter stüßung ihrer Gliederungen bis herab zu den Obermeistern finden, der sie sich aber im Interesse des Handwerks und der Volks wirtschaft keinesfalls entziehen dürfen und die sie infolgedessen nötigt, sich mit dem Bereich der Marktordnungsfragen gründ licher als je auseinanderzuseßen. (1/1805)
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