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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (22. Juli 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entgeltbuch- und Invalidenversicherungspflicht von Handwerksmeistern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- ArtikelEntgeltbuch- und Invalidenversicherungspflicht von ... 401
- ArtikelHermann Goertz und seine Schwerkraft-Hemmungen 403
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 7) 13
- ArtikelFür die Werkstatt 405
- ArtikelWochenschau der U 406
- ArtikelFirmennachrichten 408
- ArtikelPersonalien 408
- ArtikelFragekasten 409
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 409
- ArtikelWirtschaftszahlen 409
- ArtikelTerminkalender 409
- ArtikelBörsen-Edelmetallpreise in Pforzheim 409
- ArtikelInnungsnachrichten 409
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland: viertel jährlich 3.75 (einschließlich Versandkosten), für das Ausland nach Anfrage. Die „Uhr macherkunst“ erscheint an ledern Freitag. Druck und Versand erfolgen bereits Donnerstags. Anzeigenschluß: Mittwoch mitlag. Briefan schrift: Verlag der „Uhrmacherkunst", halle (Saale), Mühlweg 19. MACH Preise der Anzeigen: Grundpreis l /i Seite 184 ÄM, ’/ioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 JIM, für Stellen-Angebote und - Gesuche 1,38 ÄM. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen-Nachlaß It Tarif. Postscheck-Konto: Leipzig 16933. Telegramm- Anschrift : „Uhrmacherkunsl" Hallesaale. Fernsprecher: 26467 und 28382. Amtliche Zeitschrift des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 63. Jahrgang Halle (Saale), 22. Juli 1938 Nummer 30 Entgeltbuch- und Invalidenversicherungspflicht von Handwerksmeistern Die Frage, ob ein selbständiger Handwerksmeister im Sinne der Handwerksgeseßgebung auch entgeltbuch- und invaliden versicherungspflichtig sein kann, gibt in der Praxis sehr häufig zu Zweifeln Anlab. Sie faucht stets da auf, wo der Handwerks meister, bei voller Aufrechterhaltung der technischen Betriebs eigenart, nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich für den sogenannten freien Arbeitsmarkt, sondern nur für einen Ab nehmer oder nur für eine mehr oder weniger große Gruppe von Bestellern arbeitet. Arbeitsweisen der angedeuteten Art kommen z. B. vor bei Graveuren, bei Metallschleifern, bei Juwelieren, bei Uhrmachern, bei Bürsten- und Pinselmachern, bei Wirkern und Strickern usw. Die Frage ergab sich aber auch bei Handwerkern, die als Genossenschafter einer handwerklichen Lieferungsgenossenschaft tätig sind. Die Beispiele zeigen, daß keineswegs nur einzelne Betriebe oder Handwerkszweige, sondern praktisch das gesamte Hand werk von der Klärung und vor allem der einheitlichen Hand habung in den hier aufgeworfenen Fragen berührt wird. Denn jeder Handwerksbetrieb, der heute vollständig für den freien Absaßmarkt arbeitet, kann morgen — z. B. durch die Annahme der Ausführung vordringlicher öffentlicher Arbeiten oder durch einen aus betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen bewirkten Wandel der Absaßmethoden — in seiner Verkaufs tätigkeit das gleiche Bild bieten, wie die Betriebe aus den oben angeführten Beispielen. Damit ergibt sich für einen solchen Handwerker die Frage, ob er dann dem Entgeltbuchzwang und der Invalidenversicherungspflicht unterworfen werden kann, d. h. also, ob er insoweit und solange nichtmehralsselbständiger Handwerker, sondern als Hausgewerbetreibender an zusehen ist. Die Rechtsverhältnisse des Hausgewerbetreibenden be stimmen sich nach dem Geseß über die Heimarbeit vom 23. März die des sübständigen Handwerkers nach der Reichs- 9 e werbeordnung und den Aufbaugeseßen des deutschen Hand- Werks. Aus dem Vorliegen dieser Geseße erklärt es sich, daß ein selbständiger Handwerker rechtlich gesehen gleichzeitig auch Hausgewerbetreibender sein und als solcher dem Entgeltbuch- zwang des Heimarbeitsgeseßes sowie der Sozialversicherungs pflicht nach der Reichsversicherungsordnung unterstehen kann. Wann ist der selbständige Handwerker Hausgewerbetreibender? Nach dem Geseß über die Heimarbeit (§ 3 Abs. 2) ist Haus gewerbetreibender, wer als Gewerbetreibender in eigener Woh nung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Rechnung von Ge werbetreibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Hand arbeit Waren herstellt oder bearbeitet, wobei er selbst wesent lich am Stück arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn der Gewerbe treibende die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorüber gehend unmittelbar für den Absaßmarkt arbeitet. Der selb ständige Handwerker wäre also Hausgewerbetreibender, soweit er in seiner Arbeitsweise den in dieser Begriffsbestimmung des Heimarbeitsgeseßes verankerten Vorausseßungen entspricht. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, ist im Einzelfall durchaus nicht einfach; sie bedarf meist der eingehenden Erforschung der Betriebsverhältnisse. Ist die Eigenschaft eines Gewerbe treibenden als Hausgewerbetreibender festgestellt, so regeln sich seine weiteren Rechtsverhältnisse nach dem Heimarbeits- geseß; insbesondere hat der ihn Beschäftigende ein Ent gelt buch für ihn zu führen. Von besonderer Bedeutung sind die Erlasse des Reichs arbeitsministers vom ö. Juni 1936 (III b 6569 — 36) und vom 10. März 1936 (IIIb 3666/36) über die in Lieferungsgenossenschaften zu sammengeschlossenen Handwerker. Hiernach ist bei der Entscheidung der Frage, ob Personen, die im Auftrag von Lieferungsgenossenschaften arbeiten, dem Heimarbeitsgeseß unterstehen, zu berücksichtigen, daß selb ständige Handwerker, die überwiegend unmittelbar für den Absaßmarkt arbeiten und sich zu einer Lieferungs genossenschaft nur zu dem Sonderzweck zusammengeschlossen haben, zusäßliche Arbeit durch Beteiligungen an öffentlichen Aufträgen zu erhalten, von den Bestimmungen des Heim arbeitsgeseßes nicht erfaßt werden. Diese Vorausseßungen werden vielfach bei Mitgliedern von Lieferungsgenossenschaften vorliegen, die vom Reichsstand des Deutschen Handwerks anerkannt sind und von ihm überwacht werden. Ferner wur^g an der gleichen Stelle verfügt, daß die Mit glieder handwerklicher Lieferungsgenossenschaften nicht in Bausch und Bogen zu Hausgewerbetreibenden erklärt werden können, sondern daß bei Stichprüfungen in Zweifelsfällen eine Entscheidung nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Mitgliedes der Lieferungsgenossenschaft getroffen werden kann. In späteren Erlassen wurde ergänzend bestimmt, daß diese Grundsäße sinngemäß auch dann Anwendung finden, wenn Einzelhandelsgeschäfte (IIIb 16874/36, 27. Oktober 1936) oder wenn ein Fabrikbetrieb (IIIb 19960/36, 30. Dezember 1936) die Auftraggeber des Handwerkers sind. Die genannten Erlasse hatten also zwei Personengruppen im Auge: Einmal die Handwerksmeister, die nur zusäßliche Arbeit von den Lieferungsgenossenschaften erhalten und ihren L ebe ns unterhalt in der Hauptsache aus ihrer unmittelbaren Tätig keit für die Privatkundschaft gewinnen, zum anderen die Gruppe der Handwerksmeister, die ausschließlich für Lieferungsgenossenschaften arbeiten. Die erste Gruppe kommt für eine Betreuung nach dem Heimarbeitsgeseß nicht in Betracht, dagegen wird die leßte Gruppe unter das Heimarbeitsgeseß fallen. Eine dritte Gruppe, nämlich die Handwerksmeister, die überwiegend für Lieferungs genossenschaften tätig sind, und nur zu einem geringen Teil
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