Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erlaßmöglichkeiten bei der neuen Grundsteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewerbesteuerbescheide 1938
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- ArtikelNachwuchs tut not! 519
- ArtikelEinstellung von Uhrmacherlehrlingen tut not 520
- ArtikelEin interessanter neuer Reisewecker 521
- ArtikelWichtige Anordnung über den Marktschutz für die österreichische ... 522
- ArtikelPeter Henlein im Film 523
- ArtikelArbeitstagung der Innung Reutlingen 524
- ArtikelWarum gelernter Uhrmacher? 524
- BeilageSteuer und Recht (Folge 3) 5
- ArtikelDer gelernte Uhrmacher in der Schweiz 525
- ArtikelVerkauf oder Verpachtung des Geschäfts (Schluß) 526
- ArtikelWochenschau der U 527
- ArtikelFirmennachrichten 527
- ArtikelPersonalien 528
- ArtikelBüchertisch 529
- ArtikelFragekasten 529
- ArtikelBörsen-Edelmetallpreise in Pforzheim 530
- ArtikelInnungsnachrichten 530
- ArtikelTerminkalender 530
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Steucc und UecUi Folge Neu zugetretene Bezieher erhalten auf Anforderung Folgen i u. 2 kostenlos nachgeliejert Erlaßmöglichkeiten bei der neuen Grundsteuer Mit Wirkung vom 1. April 1938 ab sind die bisherigen Landes- und Gemeindegrundsteuern (mit Ausnahme der Geld entwertungssteuer, auch Hauszinssteuer, Mietzinssteuer usw genannt) durch die mit Geseß vom 1. Dezember 1936 ein geführte einheitliche Reichsgrundsteuer erseht worden. Die diesbezüglichen Bescheide haben die Gemeinden in den lehten Wochen zugestellt. Durch die Neuregelung ergeben sich naturgemäß Be lastungsverschiebungen. Es kommt also unter anderem auch vor, dah die von einem Grundstückseigentümer jefet zu zahlende Grundsteuer höher liegt als die bisherigen Steuerbeträge. Um für den Übergang Härten weitestmöglich zu vermeiden, hat der Reichsminister der Finanzen in einer Verordnung (L 1164 A — 100 1II/V St 2750/37) den Gemeinden das Recht eingeräumt, Steuererlasse aus Billigkeit zu gewähren, wenn bestimmte Vor aussehungen erfüllt sind. Vor allen Dingen muh die Betastungserhöhung eine wesent liche sein. Das trifft zu, wenn der Steuermehrbetrag die nach stehenden Prozenlsähe überschreitet: des Einheitswertes, so soll bis zur Höhe des Unterschieds betrags der Teil der Belastungserhöhung erlassen werden, der die weiter oben angeführten Grenzen übersteigt Beispiel: Bisherige Grundsteuern einschliehlich Staats- und Gemeindezuschlägen (ohne Geldentwertungssteuer) 500 Ml Neue Grundsteuer (Hebesab der Gemeinde 200®/«) 950 Ml mithin mehr an Steuern ~ 45Ö~'M(~ das sind 90°/«. Gemeindegruppen Bei einem Gemeind ehebesafe bis 5000 Einwohner °/c über 25000 bis 1 Mill Einwohner über 1 Mill. Einwohner °/o Da die Gemeinde in die Gruppe 25 000 bis 1 Million Einwohner fällt, ist die tragbare Mehrbelastung von 40 °/n überschritten, also die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses gegeben. Der Einheitswert des Grundstückes beträgt 47 500 Ml. Hiervon 5°/« sind 2375 Ml. Nadi Abzug der normalen Be wirtschaftungskosten von der Jahresrohmiete verbleiben 2000 Ml. Dieser Betrag hegt um 375 Ml unter der Summe von 5% des Einheitswertes. Es ist deshalb von der Be lastungserhöhung 450 Ml die Summe, die die tragbare Belastungserhöhung, das sind 40% von 500 Ml 200 Ml übersteigt, also ~25Ö~Ml~~ zu erlassen. bis 100°/ o über 100 bis 150% Uber 150 bis 200% über 200 bis 250% über 250% 60 40 30 25 20 90 60 40 35 30 \ kommt nicht / vor 60 50 40 Bei Geschäftsgrundstücken und bei Wohngrundstücken, die vom Eigentümer zu mehr als 80% selbst benußt werden, ist über den Umfang eines eventuellen Steuererlasses wegen ein getretener Belastungserhöhung von den Gemeinden nach pflicht- mäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stets 50%. Der bei einer Überschreitung der eben genannten Grenzen zu gewährende Steuererlaß richtet sich danach, inwieweit die Mehrbelastung nach den Verhältnissen des Grundeigentums tragbar erscheint. Für bebaute Grundstücke ist hierbei von der Jahresroh miete nach dem Stande vom 1. Januar 1935 bzw. — wenn höher — nach der Jahresrohmiete im Kalenderjahr 1938 aus zugehen. Von dieser Summe sind die normalen Bewirt schaftungskosten, wie Steuern, Gebühren und Beiträge, Ver sicherungsbeiträge, Instandseßungskosten und nachweisbare Verwaltungskosten (nicht dagegen Hypothekenzinsen, Miet- ausfälte und Beträge für Abschreibung oder Tilgung) ab- zuseßen. Verbleibt nach Minderung der Jahresrohmiete um die normalen Bewirtschaftungskosten ein Betrag von 5% oder mehr des Einheitswertes, so ist die Belastungserhöhung als tragbar anzusehen. Liegt der verbleibende Betrag unter 5% Steuererlaß darf nicht gewährt werden 1. Wenn die eingetretene Belastungserhöhung nicht mehr als 12 Ml jährlich ausmacht. 2. Für unbebaute Grundstücke, insbesondere Bauland. 3. Für steuerbegünstigten Neuhausbesiß. 4. Für bebaute Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1933 zu einem Preise erworben worden sind, der den der Grund- steuerfestseßung zugrunde liegenden Einheitswert um mehr als 50 % übersteigt. 5. Für bebaute Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1937 zu einem Preise erworben worden sind, der den der Grund- steuerfestseßung zugrunde liegenden Einheitswert um mehr als 20 % übersteigt. 6. Für Grundstücke, die Juden gehören. Soll in den Fällen 4 und 5 ausnahmsweise eine Vergünsti gung gewährt werden, so ist eine besonders strenge Prüfung der Ertragsverhältnisse vorzunehmen. Die Gewerbesteuerbescheide 1938 ln diesen Tagen werden die Gewerbesteuerbescheide für d<as Rechnungsjahr 1938 (1. April 1938 bis 31. März 1939) zu gestellt. Wie bei allen Steuerfestseßungen ist es notwendig, dieselben einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen. Im Gegensaß zu den Umsaß- und Einkommen steuerveranlagungen gestaltet sich diese Kontrolle bei der Ge werbesteuer etwas schwieriger, weil zwei getrennte Bescheide (nämlich der Gewerbesteuermeßbescheid und der Heran- zjehungs- oder Zahlungsbescheid) erteilt werden, und weil die eigentliche Steuerermittlung aus den Bescheiden nicht ohne Weiteres hervorgeht. si Die Grundlagen für die Berechnung der Gewerbesteuer sind einmal der Gewerbeertrag des Kalenderjahres 1937 (bei handelsgerichtlich eingetragenen Firmen des Geschäftsjahres 1937 bzw. 1936/37), zum anderen das Gewerbekapital. Gewerbeertrag Der anzuseßende Gewerbeertrag deckt sich im allgemeinen mit dem im Rahmen der Einkommensteuerfestseßung er mittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Das Gewerbesteuer- geseß läßt jedoch verschiedene Unkostenbeträge nicht als ab zugsfähig zu. Dieselben müssen also dem Gewinn hinzu geschlagen werden. Es fallen hierunter insbesondere: Zinsen für Dauerschulden (Darlehen, Hypotheken), Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, Entschädigungen an die Ehefrau des Betriebsinhabers für ihre Mitarbeit im Geschäft, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für gepachtete Wirtschaftsgüter des An lagevermögens (dazu gehört aber nicht die zu zahlende Ge schäftsmiete). Auf der anderen Seite können vom Gewerbegewinn einige Kürzungen vorgenommen werden. Für die Uhrmacher, die ihr \
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