Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (27. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neues Handwerksrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichssteuertermine im November 1939
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- ArtikelErleichterungen im Verkauf von Goldwaren 561
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk in der Heimatfront 562
- ArtikelWinke für die Chronographen-Reparatur (Schluß von Nr. 43, Seite ... 563
- ArtikelWas muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen? (Schluß ... 563
- ArtikelNeues Handwerksrecht 564
- ArtikelReichssteuertermine im November 1939 565
- ArtikelWochenschau der U 565
- ArtikelFirmennachrichten 567
- ArtikelPersonalien 567
- ArtikelWirtschaftszahlen 567
- ArtikelAnzeigen 568
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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DIE UHRMACHERKUNST einem anderen Meister untergebracht werden. Der Ausbildunqs- pflicht hat sich jeder Meister zu unterziehen Der Reichs- arbeitsminister hat mit Recht zum Ausdruck gebracht, dak auch in Kriegszeiten die Heranbildung eines tüchtigen Facharbeiter stammes eine der vornehmsten Aufgaben des Handwerks ist b) Ist der einberufene Betriebsführer unverheiratet (ver witwet, geschieden), so muk er sich zur Fortführung des Be triebes einen Stellvertreter bestellen. Es genügt dak der Stell vertreter die Gehilfenprüfung im Uhrmacherhandwerk gemacht hat. Hat der Einberufene in seinem Betrieb einen Uhrmachergehilfen, so wird er diesem die stellvertretende Lei tung seines Geschäftes überantworten. War der Gehilfe bisher im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrages tätig, so wird der Betriebsfuhrer jefet zweckmäkigerweise einen neuen Vertrag abschheken, der den Tätigkeitsbereich des Gehilfen genau um- reikt. Mit geeigneten Ratschlägen wird der Reichsinnungsver band des Uhrmacherhandwerks allen betroffenen Kameraden gern helfen. Beschäftigt der Betriebsführer in seinem Betrieb keinen Gehilfen und kann er auch in absehbarer Zeit einen Gehilfen nicht erhalten, so wird er sich zweckmäkig mit einem Berufs kameraden am Ort in Verbindung seken, damit dieser einst weilen sein Geschäft mitführt. Die vor längerer Zeit von der Deutschen Arbeitsfront geforderte Urlaubsvertretung wird jekt zu einer schönen Pflicht des Heimatuhrmachers, einstweilen die Interessen des Uhrmachers an der Front bestens und uneigen- nükig wahrzunehmen. Die unter 4 a und b gekennzeidineten Betriebe haben eine wichtige Pflicht; sie müssen der Handwerkskammer unverzüg lich anzeigen, wer jekt für die Betriebsführung verantwortlidi ist. Die Ehefrau hat ihre genauen Personalien einzureichen. Der Uhrmachergehilfe, der mit der Stellvertretung betraut wurde, hat gleichfalls seine Personalien mitzuteilen und durch Vorlage des Gesellenprüfungszeugnisses oder einer beglaubigten Ab schrift desselben seine Eignung zu beweisen. Reichssteuerlermine im November 1939 6. November: Abführung der im Oktober 1939 einbehaltenen Lohn- bzw. Wehrsteuer durch den Arbeitgeber soweit sie mdit für die bis zum 15. Oktober 1939 einbe- lialtenen Betrage am 20. Oktober 1939 abzuführen ist Abführung der im Oktober 1939 vom Arbeitslohn einbe- haltenen Burgersteuer durdi den Arbeitgeber. 10. November: Fälligkeit der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Burgersteuer bei Monats-, Wochen- und Tagelohn empfängern. Sie ist bei der nächsten auf den 10. No vember 1939 folgenden Lohnzahlung vom Arbeitgeber ein- zubehalten. Umsatzsteuervoranmeldung und - Voraus zahlung. Zahlung der Vermögensteuer (Vierteljahresrate). Zahlung der Bürgersteuer, soweit sie durch Steuer bescheid angefordert ist. 15. November: Zahlung der I. o h n s u m m e n s t e u e r sofern diese erhoben wird. Zahlung der Gewerbesteuer nadi dem Ertrag und dem Kapital. Zahlung der G r u n d s I e u e r (§§ 22, 23, 33 Abs. 3 GrStG.) 20. November: Abführung der in der Zeit vom 1. bis 15. No vember 1939 einbehaltenen Lohnsteuer bzw. Wehr steuer, wenn die abzuführende Lohnsteuer bzw Wehr steuer mehr als 200 .'R.U beträgt. 24. November: Fälligkeit der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Bürgersteuer bei Wochen- und Tagelohnempfängern Sie ist bei der nächsten auf den 24. November 1939 fol genden Lohnzahlung einzubehalten. WotUenscUau dec Eingesparte Ubersfundenzuschläge und Lohnsenkungen müssen an die Finanzkasse abqeführt werden Durch die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 ist angeordnet worden, dak für geleistete Überstunden so wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit keine Zuschläge auf den normalen Lohnsak mehr gezahlt werden dürfen. Des ferneren ist der Reichstreuhänder beauftragt worden, die Löhne und Gehälter den durch den Krieg bedingten Verhältnissen an zupassen. Die jekt erlassene Durchführungsverordnung zur Kriegs wirtschaftsverordnung vom 11. Oktober 1939 bestimmt nun, dak die Unternehmer die bisher eingesparten Zuschläge und sonstigen Lohnbeträge an das Reich abzuführen haben. Eine Befreiung von dieser Pflicht findet nur dann statt, wenn die Entrichtung des in Frage kommenden Betrages eine Preiserhöhung notwendig machen würde. In solchen Fällen ist von der Preisbehörde eine Ermäkigungs- oder Befreiungs bescheinigung einzuholen. Abzuführen sind die errechneten Summen an die zu ständige Finanzkasse, und zwar zusammen mit der Lohnsteuer. Da die Durchführungsverordnung rückwirkend ab 4. September 1939 in Kraft getreten ist, sind also bei der nächsten Lohn steuerentrichtung am 5. November 1939 die eingesparten Uber stundenzuschläge und Lohnkürzungen für die Monate Sep tember - Oktober zu zahlen. Beispiel: Der in einem Uhrmacherbetriebe beschäftigte Ge hilfe hat in den Monaten September und Oktober 45 Überstunden Qemacht. Bei einem Stundenlohnsak von 1,25 JtJl hat er bis zum Kriegsbeginn für Mehrarbeit 20 °/o Aufschlag, also 25 Rpf. die Stunde erhalten. Seit Anfang September bekommt er diesen Zuschlag nicht mehr, sondern nur den Normalsatz von 1,25 JtJl. Demnacfi hat der Uhrmacher eingespart: 45 Überstunden je 25 Rpf. = 11,25 Diesen Betrag muk er mit der nächsten Lohnsteuer zusammen an die Finanzkasse abfiihren. Steueramnestie Unter dem 1. und 9. September 1939 hat der Führer Straf- erlak angeordnet. Derselbe erstreckt sich bei allen aktiven Wehrmachtsangehörigen und den Wehrpflichtigen des Be urlaubtenstandes, die in den aktiven Wehrdienst eingestellt worden sind, unter anderem auf rechtskräftig erkannte, aber noch nicht vollstreckte Geldstrafen, bei denen die Ersakfreiheits- strafe sechs Monate nicht übersteigt und auf anhängige Straf verfahren, wenn keine höhere Strafe als Geldstrafe zu erwarten ist, bei der die Ersakfreiheitsstrafe sechs Monate nicht über steigt. Für Zivilpersonen werden rechtskräftig erkannte aber noch nicht vollstreckte Geldstrafen erlassen, bei denen die Er sakfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, und es sind an hängige Strafverfahren einzustellen, wenn keine höhere Strafe als Geldstrafe zu erwarten ist, bei der die ErsakfreiheitsMrafe drei Monate nicht übersteigt. Die Gnadenerlasse des Führers erstrecken sich auf fast alle Straftaten, umfassen also audi Vergehen gegen die Steuergeseke. Zur Klärung der Frage, inwieweit die Amnestien auf die Steuerstrafen anzuwenden sind, hat der Reidisminister der Finanzen in einer Verordnung vom 25. September 1939 (S 1278 — 7900 III b / S 1278 — 14 II) bestimmt, dak bei der Auslegung der Gnadenerlasse nicht kleinlich zu verfahren ist. In den Fällen, in denen bei Steuervergehen im Unterwerfungsverfahren oder durch Strafbescheid eine Geldstrafe festgesekt, eine Ersakfrei heitsstrafe jedoch noch nicht ausgesprochen worden ist, soll für je 100 JlJl Geldstrafe ein Tag Ersakfreiheitsstrafe angesekt werden. Das gilt nicht für die Fälle, in denen vor Änderung der Reichsabgabenordnung die Strafe bei Steuervergehen auf das Vielfache des hinterzogenen Betrages oder des Wertes der Gegenstände bemessen werden mukte, was bei den Verbrauch- S ^^ü ern ^ er war - In diesen Fällen kann ein höherer Um- rechnungssak angewendet werden. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Art, Ausfüh- £s muß fich jeder darüber im klaren fein, daß Jachteitfehriften, roie alle fadilidien Jortbildungsmittel, audi innerhalb der firiegsmirtfehaft genau fo notroendig find, mie in der Jriedensroirtfchaft. Ja|t täglich ergehen neue Anordnungen und neue Reifungen für die einjelnen Fachgebiete, die nur in den Jachjeltfchriften oer- öffentlicht merden hönnen. Rer durch Wchtlefen non Jariueitfdinften fleh nicht darüber unterrichtet, muß die Folgen felbpt tragen. Unkenntnis fctiüht nicht oor flachteil!
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