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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (24. Mai 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisstop im Kriege (Fortsetzung von Nr. 19)
- Autor
- Natorp
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- ArtikelBetriebsstruktur und Kostengestaltung in Uhrmacherbetrieben 153
- ArtikelPreisstop im Kriege (Fortsetzung von Nr. 19) 154
- ArtikelBewährung des Furnituren-Großhandels im 1. Kriegshalbjahr 155
- ArtikelKunstuhr Umlandt 155
- ArtikelDie Furniturenbestellung 156
- ArtikelDie Frühjahrsmesse 1940 im Lichte der Statistik 156
- ArtikelGesund Leben - frohes Schaffen! 157
- ArtikelGemeinschaftshilfe der deutschen Wirtschaft 157
- ArtikelSo geht es nicht! 157
- ArtikelWerkstattwochenbuch 158
- ArtikelFür die Werkstatt 158
- ArtikelPunzierungspflicht im Sudetengau 158
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 159
- ArtikelWochenschau der U 159
- ArtikelFirmennachrichten 159
- ArtikelPersonalien 159
- ArtikelBüchertisch 159
- ArtikelAnzeigen 160
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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pL’cisftop im ßriege / Don flffeffoc natocp (Fortsetzung von Nr. 19) 3. Das Gebot der gleichbleibenden Geschäfts- und Lieferbedingungen zwischen dem Lieferanten und Handwerker bzw. Einzelhändler. Hier dürfen folgende Tatbestände erwähnt werden: a) Ein Lieferant darf grundsätzlich sein System der Direktbeliefe rung nicht aufheben. So darf ein unmittelbar liefernder Fabrikant den Uhrmacher wegen des Bezuges seiner Erzeugnisse nicht an den Groß händler verweisen, wenn damit eine Erhöhung des Einstandpreises des Uhrmachers verbunden ist oder wenn der Großhändler andere schärfere Zahlungs- und Lieferbedingungen als der Fabrikant hat. Für unser Ge werbe wird diese Vorschrift kaum von Bedeutung sein, weil der Uhr macher die Uhren der unmittelbar liefernden Hersteller zu gleichen Preisen und Bedingungen auch beim Großhändler erwerben kann. b) Dem Lieferanten ist verboten, Kopplungsgeschäfte zu tätigen, d. h. er darf die Lieferung einer Ware nicht von der Abnahme anderer Waren abhängig machen. Beispiele: Der Großhändler darf den LJhrmacher, der Kleinuhren bestellt hat, nicht zwingen, gleichzeitig un bestellte Stilwecker oder Tischuhren abzunehmen. Der Großhändler darf dem Uhrmacher, der Uhren bestellt hat, nicht zumuten, gleich zeitig unbestellte Dubleeringe usw. abzunehmen. Die Kontingentierung des Großhandels hat zur Festsetzung der Bezüge in Klein- und Großuhren geführt. Die Großhändler geben dem Uhrmacher in der Regel eine Ankündigung über die bevorstehende Sendung und Auswahl. Die Wahlfreiheit des Uhrmachers ist heute praktisch sehr eingeschränkt. Falls er aber nun aus der Auswahl diese oder jene Gruppe von Uhren nicht haben will, dann soll er das dem Lieferanten umgehend mitteilen. a c) Darf der Lieferant neuen Bestellern die Lieferung von Ware abschlagen? Genau so wie für den Uhrmacher, so besteht auch für den Lieferanten kein Kontrahierungszwang. Der Groß händler ist nicht verpflichtet, mit neuen Kunden Lieferverträge zu schließen. Genau so wie der Uhrmacher, soll der L’hrenlieferant in erster Linie seine Stammkunden bedienen. Preisrechtlich ist es durchaus zulässig, daß ein Großhändler „knappe Waren nur an seine Kunden verkauft und andere Abnehmer dieser Waren bei der Ver teilung ausschließt.“ d) Ist der Lieferant verpflichtet, seine Abnehmer mit Ware zu versorgen? Besteht mit anderen Worten ein L i e f e r z w a n g ? Der Reichskommissar für die Preisbildung stellt ausdrücklich fest, daß aus dem Preiserhöhungsverbot ein allgemeiner Lieferzwang nicht hergeleitet werden kann. Auf keinen Fall darf indessen der Lieferant die Lieferung an seine Abnehmer einstellen, um dadurch höhere Preise und damit höhere Gewinne zu erzielen. Hierher gehört der Tatbestand, daß der Großhändler seinem Abnehmer die Zuteilung von Ware ab schlägt, weil er mit einem anderen ein Kopplungsgeschäft (vergl. Ziffer b) tätigen kann. e) Der Großhändler darf kriegsbedingte Steigerungen seiner Selbst kosten und Spesen nicht auf die Abnehmer abwälzen. So kann der Lieferant seine Preise nicht deswegen erhöhen, weil der Frachtweg größer geworden ist oder die Versendung der Ware länger dauert. f) Die Lieferanten dürfen die am Stichtag üblichen Zahlungs fristen nicht zum Nachteil der Abnehmer ändern. Wenn z. B. der Lieferant früher (1936) Zahlung der Ware innerhalb einer Woche nach Absendung der Ware verlangte, darf er jetzt nicht Zahlung innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum fordern. Auch ist unzulässig — das darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden —, die Gewährung des früher eingeräumten Skontos einzustellen oder die 1936 üblichen Skonto sätze herabzusetzen. g) Der Lieferant darf nicht die Gewährung von Krediten einstellen und zur Barzahlung übergehen, d. h. hat der Lieferant dem Uhrmacher Schulze im September 1936 und früher die Ware im Kredit verkauf geliefert, darf er ihm jetzt nicht erklären, daß Schulze nur Ware bekommt, wenn er sofort zahlt. Der Erlaß erwähnt ausdrücklich die Abzahlungsverkäufe der Lieferanten und bemerkt: „Haben Lieferanten ihre Ware am Stichtage auf Abzahlung verkauft, so müssen sie auch jetzt die Ware in der gleichen Weise abgeben.“ h) Anlieferung von Alt- und Bruchgold, Anlieferung von Alt- und Bruchdublee. Im Zusammenhang mit diesem Erlaß mag auf die vorstehenden I ragen kurz eingegangen werden. Es steht fest* daß der Uhrmacher bei Bestellung von Goldwaren den vollen Goldinhalt anlicfcrn muß. Es geht aber nicht an, daß beispielsweise ein Lieferant 18% oder 16% Goldabgang fordert, ein anderer Lieferant den angesetzten Goldabgang nicht ver gütet. Nach einer Entscheidung des Badischen Finanz- und Wirtschafts ministers als Preisbehörde darf der Lieferant von goldenen Uhren nur einen Goldabgang von 11% verlangen (Beispiel: der Uhrmacher muß 100 g Altgold anliefern, dann ist als Goldabgang 11 g Altgold an zusetzen); der Lieferant muß den berechneten Goldabgang dem Uhr- macher bezahlen. Das letzte ist eigentlich so selbstverständlich, daß man darüber keine Worte verlieren dürfte. Der Lieferant von Dubleewaren darf die Ausgabe von Dublee waren nicht von der Anlieferung von Alt- oder Bruchdublee abhängig machen. Das besagen eine Entscheidung des Reichskommissars für die Preisbildung vom Vorjahre und eine Verlautbarung der Reichsstelle für Edelmetalle vom 11. April 1940. Darin heißt es: „Nach ausdrücklich erneut getroffener Entscheidung des Reichs kommissars für die Preisbildung ist es unzulässig, die Abgabe von Waren von der Anlieferung von Rohstoffen abhängig zu machen, so weit nicht ein solches Verfahren vor dem 18. Oktober 1936 üblich ge wesen oder auf Grund einer besonderen Ausnahmebewilligung des Reichskommissars gestattet worden ist. Eine solche Ausnahmebewilli gung ist für das Gebiet der Dubleewaren nicht ergangen. Die Ver weigerung der Abgabe von Dubleewaren ohne Anlieferung einer ent sprechenden Menge Dublee enthält daher einen Verstoß gegen die Ver ordnung über die Preiserhöhungen vom 26. November 1936.“ Der Uhrmacher wird mir nun entgegenhalten: „Das ist ja alles gut und schön; aber mein Lieferant bittet und bekniet mich, ihm Alt- oder Bruchdublee zu geben.“ Meine Antwort: Das soll der Lieferant auch. Und der Uhrmacher soll sich für den Erwerb von Alt- und Bruch dublee einsetzen. Wenn der Uhrmacher dann Alt- und Bruchdublee hereinbekommt, soll er es dem Lieferanten geben. Auf der anderen Seite soll aber der Lieferant sich auch in die Verhältnisse des Uhr machers hineindenken. Es gibt Uhrmacher, die sich mit dem Ankauf von Alt- und Bruchdublee die größte Mühe geben und nichts herein bekommen. In diesem Fall darf der Lieferant unter keinen Umständen die Belieferung mit Dubleewaren abschlagen oder etwa erklären: „Ich beliefere denjenigen bevorzugt, der mir Alt- und Bruchdublee heran schafft.“ Die Bitten der Lieferanten auf Anlieferung von Alt- und Bruch dublee müssen — das ist meine Bitte — einen vernünftigen Inhalt und gerechtes Maß haben. Wir erkennen die derzeitigen Bestrebungen der Fachgruppe Uhrcngroßhandel an und hoffen, daß sich hier sehr schnell eine Einigung erzielen lassen wird. 4. Der Uhrmacher und sein Kunde. „Uhrmacher, achtet den Preisstop“, diese Forderung erhebt der Reichsinnungsverband mit allem Nachdruck. Das beinhaltet zweierlei: a) Achtet auf ein geordnetes Rechnungswesen. Näheres darüber sagt unsere an alle Uhrmacher durch die Innungen verteilte Sonderschrift. b) Denkt daran, daß Ihr die Preise vom 17. Oktober 1936 nicht überziehen dürft! Euer Ladenpreis vom 17. Oktober 1936 ist der Stop-Preis der Ver kaufsware. führtet Ihr damals Uhren mit empfohlenen Preisen und habt Ihr die Preisempfehlungen beachtet, so ist der empfohlene Preis der l abriken der Stop-Preis. Hat der Lieferant den Preis der Uhr er höht, so muß er dafür im allgemeinen eine Ausnahmebewilligung des Reichskommissars für die Preisbildung nachweisen. Die Ausnahme bewilligung muß er Euch auf Euren Wunsch in Abschrift vorlegen (Bescheid RPK. vom 6. September 1939 — III 109 — 10 887). Aus der Ausnahmebewilligung erseht Ihr, ob Ihr den Erhöhungsbetrag auf den Kunden abwälzen könnt oder nicht. Liefert der Lieferant Euch „eine neue Uhr“, für die er nach den Erläuterungen zu Ziffer 1 („Uhr macherkunst ‘ Nr. 19 vom 3. Mai 1940) einen neuen Preis errechnen darf, so dürft Ihr darauf nur die am 17. Oktober 1936 geforderten Auf schläge zur Abgeltung der Gemeinkosten und des Reingewinns auf- schlagen. Die Uberholungsarbeiten der Uhrmacher an Lagerwaren dürfen nicht zum Endpreis zugeschlagen werden. Die dafür entstehenden Kosten dürfen lediglich in dem sorgfältig errechneten Pauschsatz der Gemeinkosten berücksichtigt werden. Es geht nicht an, daß ein Uhr macher erklärt: „Die hereingenommene Uhr ging nicht oder bummelte wer weiß wie; ich mußte sie in Schuß bringen; daher kann ich für die Uhr statt bisher 25 'Jt)l 28 nehmen.“ Ebenso ist es unzulässig, etwa einen Prozentsatz Ausschußware zu ermitteln und diesen unter den Selbstkosten in Anrechnung zu bringen. Der Fabrikant ist gerade im Kriege bemüht, den Lcistungswert seiner Uhren zu erhalten. Befindet sich in der Lieferung unbrauchbare Ware, bitte, Uhrmacher, schicke sie umgehend zurück. Denke an die Lieferbedingungen, nach denen Du innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware die Ware zu prüfen hast. Versäumst Du die Frist, ist es Dein Risiko. Auf den Kunden darfst Du es nicht abwälzen. Bitte, nehmt nicht die Ware „unbesehen“; das schadet Eurem Ruf und unserem Stande. Etwas anderes gilt lediglich für die wertsteigernden Nach arbeiten an Uhren. Dieser Fall wird aber jetzt so selten sein, denn welcher Uhrmacher kann außer den Reparaturen noch andere Arbeiten machen ? 1 ür die Reparaturen lassen sich kaum allgemeine Richtlinien geben. Es gibt Normalreparaturen, z. B. das Einziehen einer Krone, das Autsetzen eines Uhrglases usw. Die Preise, die der Uhrmacher hierfür am 17. Oktober 1936 forderte, muß er auch jetzt verlangen. Der Uhrmacher hat überdies die Pflicht, dort, wo es möglich ist, die Kosten zu senken. Er soll sich immer vor Augen halten, daß die Achtung des Preisstops eine kriegswirtschaftliche Pflicht ist.
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