Delete Search...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (14. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was kann mir der Reichsinnungsverband schon helfen?
- Autor
- Ebeling, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Auszug aus der Verordnung über den Nachrichtenverkehr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- ArtikelWas kann mir der Reichsinnungsverband schon helfen? 173
- ArtikelAuszug aus der Verordnung über den Nachrichtenverkehr 174
- ArtikelNeuregelung Eisen und Stahl 175
- ArtikelHerrichtungskosten bei einem neu erworbenen Geschäftsgrundstück ... 175
- ArtikelAusbildungsunterlagen und Werkstattwochenbuch 176
- ArtikelDas Werkstattwochenbuch - vom Lehrling aus gesehen 176
- ArtikelDas Lied vom Stammkunden 176
- ArtikelAuch das Maßsystem ist wichtig! 176
- ArtikelFür die Werkstatt 177
- ArtikelBestrafung wegen irreführender Schaufensterdekoration 178
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 178
- ArtikelWochenschau der U 178
- ArtikelFirmennachrichten 179
- ArtikelPersonalien 179
- ArtikelWirtschaftszahlen 179
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 180
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
174 sie keinen Gehilfen einstellen kann. Ein Uhrmachermeister teilt uns seine Warenbezüge aus dem Jahre 1938 mit und fragt an, ob der Groß händler berechtigt ist, ihm die Warenlieferungen zu sperren oder sein „Bezugsrecht“ auf 20 Vo der Bezüge von 1938 festzusetzen Nach wie vor hilft die Berufsförderung in Angelegenheiten der Wer bung und des Verkaufs, selbstverständlich unter der Per |P® ktlve , Kriegswirtschaft. Im Vordergrund steht der Altgold- und Silberankau , für die der Goldwertsucher, Goldankaufsp akate, Anzeigen und - positive geschaffen wurden. Die große Zahl der Bestellungen zeigte, welch dringendem Bedürfnis mit ihrer Ausgabe entsprochen wurde. Wer sie noch nicht gesehen hat, fordert vom Reichsinnungsverband nähere Unterlagen. Die Verkaufswerbung wird abgelost durch eine ansprechende Erinnerungswerbung, die dem schon an spater denkenden Uhrmacher die Kunden erhält. Anzeigen und Werbebriefe stehen hierzu bereit. In Zeiten der Wareneinengung gibt das Schaufenster den Be rufskameraden die Frage auf: Wie dekoriere ich mein Schaufenster Unsere Antwort: Schau in die „Uhrmacherkunst , dort stehen die Vor Schläge der Berufsförderung. Auch in dieser Nummer wird wieder zu dem brennenden Problem der zeitgemäßen Schaufensterdekoration Stellung genommen. Die.Blick fangfrage wird gelöst durch das Blickfang-Auswahlbuchlein mit (0 Vor schlägen, das jedem Uhrmacher von der Berufsforderung gern zur Ver fügung gestellt wird. „ ... Und wo ist der Uhrmacher, der seine Reparaturen schafft * Alle Berufskameraden sagen es ihren Kunden mit dem Handzettel des Reichsinnungsverbandes: „Haben Sie Geduld mit Ihrem Uhrmacher. UHRMACHERKUNST Dann fragen Sie bitte auch nach dem Fach- und Forschungsaus schuß dessen Mitarbeit an den Bezeichnungsvorschriften viel zu einer endgültigen Klärung beigetragen hat. Sie wirken sich für unsere Uhr macher vorteilhaft aus bei der Bestellung der vielen Einzelteile. Es passieren keine Verwechslungen mehr und Meinungsverschiedenheiten. Die Vereinfachungsvorschläge für Werkzeuge und Maschinen so wie für Arbeitsverfahren sind für die Berufskameraden ebenfalls von hohem Nutzen. Viel Versuchsarbeit wird dem Uhrmacher abgenommen durch die Gutachten über Erzeugnisse und Materialien, man denke an die neuen Reinigungsmittel Henkel P 3 und V 1003 von Salzsieder, die als brauch bar empfohlen wurden. Auch Reinigungsmaschinen und neue Werk stoffe wurden einer Prüfung unterzogen. Trotz der Kriegszeiten oder auch gerade deshalb wurde für den Nachwuchs alles getan, um seine fachliche Ausbildung sicherzustellen. Die „Uhrmacherkunst“ brachte hierüber verschiedene ausführliche Aufsätze. In nächster Zeit werden auch in verschiedenen Innungen durch unsere Schulungsleiter notwendige Lehrgänge durchgeführt werden. Lieber Leser, Sie stehen mit allen anderen Berufskameraden mitten in den auf Sie einstürmenden Wirtschafts- und Berufsfragen. Sie wer den sich gewiß aus diesen Ausführungen ein Bild machen können von dem großen Aufgabengebiet des Reichsinnungsverbandes, das dazu bei trägt, der deutschen Wirtschaft einen lebensfähigen Berufsstand zu er halten. Uusm aus ößt Ucvovönung über öen nactirictitenuerhehr Vom 2. April 1940. Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet für das Gebiet des Grolldeutsehen Reiches mit Gesetzeskraft: H. Als Nach rieh teil verkehr im Sinne dieser Verordnung ist anzusehen: af BHefsendimgen (Briefe. Postkarten. Drucksachen. Warenproben, Ge- “chäftlpapiere. Misehseudungen, Zeitungen. Maternbnefe, Postanwei sungen, Briefe vom und zum Postseheckamt, 1 ackchen). B) derVenimeldeverkehr (Fernsprech-, Fernschreib-, Telegramm-, 1' unk-, P ein seh . Bildtelegraphieverkehr): C) der Güter- und Frachtenverkehr; E) j'eileT Ver'k ehr' müopt"is c h e n, akustischen und allen anderen Arten von Ver ständigungsmitteln zum Zwecke der Nchrichtenubernnttlung. I. Naehrichtenverkehr mit dem feindlichen Ausland. * 2 ‘ (1) Der unmittelbare und mittelbare Naehrichtenverkehr mit dem *cind- liclien Ausland ist verboten. Mittelbarer Naehrichtenverkehr ist die Übermitt lung von Nachrichten an das nicht feindliche Ausland, die zur Weitergabe das feindliche Ausland liestimint sind. i„, (2) Ausnahmen genehmigt das Oberkommando der Wehrmacht, erforder lichenfalls im Benehmen mit den beteiligten Obersten Keichsbehorden. § 3. Das Oberkommando der Wehrmacht gibt diejenigen Länder bekannt, die im Sinne dieser Verordnung als feindliches Ausland anzusehen oder die in gleicher W'eise zu behandeln sind. ^ 4. W r er es unternimmt, mittelbar oder unmittelbar Nachrichten ohne Ge nehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in das feindliche Ausland gelangen zu lassen, wird mit Gefängnis, in leichteren Fallen mit Huft oder mit Geldstrafe bestraft, so fern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe, insbesondere wegen Landesverrats die Todesstrafe, verwirkt ist. II. Nachrichtenverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland. § 5. Der Naehrichtenverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland ist grundsätz lich zulässig. Es dürfen jedoch keine Nachrichten über die militärische, wirt schaftliche oder politische Lage übermittelt werden, die geeignet sind, das Wohl des Reiches oder der mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten zu ge fährden. $ 6. Das Oberkommando der Wehrmacht erläßt die über die Durchführung des Nachrichtenverkehrs mit dem nichtfeindlichen Ausland notwendigen Vor schriften, erforderlichenfalls im Benehmen mit den beteiligten Obersten Reichs behörden. $ "■ Als niclitfeindliches Ausland sind alle Staaten anzusehen, die nicht gemäß ^ 3 als feindlich gelten oder als feindlich zu behandeln sind. § 8 - (1) Zuwiderhandlungen gegen ^ 5 Satz 2 werden mit Gefängnis, in leichteren Füllen mit Haft oder mit Geldstrafe bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe, insbesondere wegen Landesver rats die Todesstrafe, verwirkt ist. Zuwiderhandlungen gegen die gemäß ^ b erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 SAM, oder mit Man bestraft. (2) Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Oberkommandos der Wehr macht oder der von ihm bestimmten Stellen ein. Der Antrag kann zurück genommen werden. V. Sonderbestimmungen. % 11. (2) Für das Protektorat Böhmen und Mähren kann der Reichsprotektor im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht ergänzende und ab weichende Bestimmungen erlassen. (3) Der Naehrichtenverkehr des Roten Kreuzes sowie mit Kriegs gefangenen und Internierten ist durch besondere Bestimmungen geregelt. § 12. Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 2. April 1940. Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichstverteidigung und Beauftragte für den Vierjahresplan: Giiring, Geueralfeldmarschall. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht: Keitel. Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei: Dr. L a in in e r s. ßrftc flurdiführungsoerorönung jut Uerorönung über öen narfirictitenoerhehc Vom 13. Mai 1940. Auf Grund des § 13 der Verordnung über den Nachrichtenverkehr vom 2. April 1940 (RGBl. I, S. 823) wird im Einvernehmen mit dem Generalbevoll mächtigten für die Reichsverwaltung und dem Beauftragten für den Vierjahres plan verordnet: § 1. (Zu Abschnitt I der Verordnung.) Ausnahmen von dem Verbot des unmittelbaren und mittelbaren Nach richten Verkehrs mit dem feindlichen Ausland werden nur in Sonderfällen zu gelassen. $ 2. (Zu Abschnitt II der Verordnung.) Der Post- und Fernmeldeverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland ist auf das äußerste einzuschränken. A) P o s t v e r k e h r. 1. Im Postverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland ist verboten: a) die Versendung von Ansichtspostkarten aller Art, von aujgeklebten Photographien, BHndenschriftsendungen, Schachaufgaben, Kreuzwort- und anderen Rätseln, b) der Gebrauch von Geheimtinten, Geheimschriften, Kunstsprachen, wie Esperanto, und Geheiinspraehen (mit Ausnahme der unter Buchstabe Nr. 2 aufgeführten Codes) sowie von hebräischen Schriftzeichen, c) die Anwendung von Kurzschriften aller Systeme, d) die Benutzung gefütterter Briefumschläge, e) das Einwerfen von Briefsendungen in Briefkästen. 2. Postkarten und Briefe nach dem nichtfeindliehen Ausland müssen deut lich und leicht lesbar, möglichst mit Schreibmaschine geschrieben sein. Briefe geschäftlichen Inhalts sind nur in Schreibmaschinen- oder Druckschrift zulässig Briefe nichtgeschäftlichen Inhalts dürfen höchstens vier Seiten umfassen Höchstformat einer Seite DIN A 4 (210 X 297 mm). Drucksachen, Geschäfts papiere, Warenproben und Mischsendungen sind nur im geschäftlichen Verkehr zugelassen. Zeitungen und Zeitschriften dürfen nur vom Verlag oder von der mit der Herstellung beauftragten Druckerei versandt werden. 3. Postanweisungen und Überweisungen aus einem Postscheckkonto dürfen auf dem Empfängerabschnitt nur solche kurze Mitteilungen enthalten, die sich auf den Zahlungsgrund beziehen. 4. Alle Sendungen nach dem nichtfeindlichen Ausland müssen auf der Außenseite die vollständige Auschrift des Absenders (Vorname, Zuname ständigen Wohnsitz und Straßenangabe) tragen.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview