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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (20. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestrafung von Beitragshinterziehungen zur Sozialversicherung
- Autor
- Biskup, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Ostgebiete
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- ArtikelDie Brücke zum Kunden 277
- ArtikelFehler an Armbanduhren (Schluß) 278
- ArtikelFrontberichte unserer Berufskameraden 279
- ArtikelZink als Werkstoff für die Uhrenindustrie 280
- ArtikelBestrafung von Beitragshinterziehungen zur Sozialversicherung 282
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 282
- ArtikelWer rechnet richtig? 283
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 283
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 283
- ArtikelFirmennachrichten 284
- ArtikelPersonalien 285
- ArtikelBuchbesprechung 285
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 285
- ArtikelWirtschaftszahlen 285
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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282 Beftuafung uon Bßitmgslimterpeliungim juc Sojinlucrfiriimmg B f s h u [ Zur Vermeidung von Verstößen des Unternehmers gegen die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sind den Versicherungs trägern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw.) eine Reihe von Schutz- und Hilfsmitteln gegeben. Dies sind: 1. Bestrafung auf Grund der Strafvorschriften der Reichsver sicherungsordnung; 2. unter Umständen Schadenersatzverpflichtungen des Unter nehmers gegenüber dem geschädigten Gefolgschaftsmitglied oder dem Versicherungsträger; 3. Ausschluß von der Vergabe öffentlicher Aufträge; 4. soziale Ehrenstrafen nach dem Arbeitsordnungsgesetz; 5. handwerkliche Ehrenstrafen (beim handwerklichen Unter nehmer); 6. Verfahren auf Untersagung der Fortführung des Gewerbe betriebes. Abwägung aller Umstände des Einzelfalles natur gemäß häufig nicht in Betracht kommen. Das gilt z. B, für alle Fälle, in denen die Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenver« Sicherung der Gefolgschaft zwar abgezogen, aber nicht abgeführt, odei bei denen die Berufsgenossenschaftsbeiträge nicht ge zahlt wurden. Denn eine Schädigung des Gefolgsmannes bzw. eine un zulässige Ausnutzung der Arbeitskraft liegt ja hier, da die Leistungei dieser Versicherungen unabhängig von der Beitragsentrichtung gewäh- werden müssen, nicht vor. Hier soll nur einiges zu den unter 4 — 6 genannten Hilfsmitteln gesagt werden. Die größere Bedeutung kommt dagegen den Ehrengerichtsverfahren nach dem AOG., unter Berück sichtigung der eben angedeuteten Einschränkungen, vor allem be Nichtabführung der Beiträge auf dem Gebiet der Rentenver Sicherung (Angestellten- und Invalidenversiche r u n g) zu, weil hier eine unmittelbare Schädigung des Gefolgsmanne gegeben sein kann. Es kann jedoch auch bei den anderen Versieh« rungsarten (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenvei. Sicherung) dann Platz greifen, soweit es sich um andere Verfehlungei en gegen die Sozialversicherung als die Nichtabführung von Beiträgei j, ,te handelt, z. B. bei Nichtanmeldung von Aushilfskräften usw. I. Soziale Ehrenstrafen Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Strafbestimmungen der Reichsversicherungsordnung an sich als Schutz und Gewähr für die Erfüllung der sozialen Versicherungspflichten ausreichen müssen. Ins besondere ist die soziale Ehrengerichtsbarkeit, worauf von den Treuhändern der Arbeit schon mehrfach hingewiesen wurde, nicht dazu da, andere bestehende Rechtswege zu ersetzen bzw. auszuschließen. Die Ehrengerichtsbarkeit kann nur in ganz besonderen Fällen der Nichtleistung oder nicht ord nungsmäßigen Entrichtung von Sozialbeiträgen herangezogen werden. Ihre Bedeutung liegt deshalb vor allem in der vorbeugenden und er zieherischen Wirkung. \\£ D*n ;rci die ir Wi -1 )ei Zusammenfassend ist zu sagen, daß nicht jede sich a.. sozial unehrenhaft darstellende Handlung schlechtL . hin, sondern nur bestimmt umschriebene Äuß e^jgri run’gen der sozial unehrenhaften Handlung nacli dem AOG. geahndet werden können. II. Handwerkliche Ehrenstrafe (§ 59 ff.) Ai Rechtsquelle für die sozialen Ehrenstrafen ist in erster Linie § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) vom 20. Januar 1934. Demgegenüber geht die Zuständigkeit der handwerklichen Ehren gerichtsbarkeit, welcher die selbständigen Handwerksmeister neben de aus dem AOG. sich ergebenden Ehrenordnung unterliegen, weitei, Grundlage der Strafandrohung sind hier nicht einzelne Tatbestände sondern die Beurteilungen des Verhaltens eines Handwerksmeister j ng durch die Standesgenossen (vgl. auch Joerges a. a. O.). •• Voraussetzung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ist, daß in dem Verhalten des Betriebsführers bzw. des Unternehmers oder sonstiger Aufsichtspersonen gegenüber dem Gefolgsmann eine „gröbliche Verletzung der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten“ zu erblicken ist. Derartige Verstöße liegen insbesondere vor, wenn Betriebsführer usw. unter Mißbrauch ihrer Macht stellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Gefolgschaft ausnutzen. Der Schwerpunkt liegt hierbei also auf den Begriffen „gröblich“, „böswillig“, „Mißbrauch der Machtstellung“ und „Ausnutzung der Arbeitskraft“. Wo diese vier Voraussetzungen zusammen nicht gegeben sind, ist auch die ehrengerichtliche Ahndung eines an sich vielleicht vorliegenden Verstoßes gegen die sozialen Ver sicherungspflichtigen nicht möglich. Da Böswilligkeit zudem Vorsatz voraussetzt und nur vorliegt, wenn die Handlung oder Unterlassung aus eigensüchtigen Gründen oder aus Mangel an anständiger Ge sinnung erfolgt, und da ferner ein Mißbrauch der Machtstellung im Be triebe nur gegeben ist, wenn der Unternehmer seine überlegene Stellung gegenüber dem Gefolgsmann tatsächlich mißbraucht, so kann das ehrengerichtliche Verfahren in Fällen des Ver stoßes gegen soziale V e r sicherungspf1ichten bei Rechtsquelle für die handwerkliche Ehrengerichtsbarkeit ist § 59 fl der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Handwerks. ' tot 4 604 Es Ai Aufgabe der handwerklichen Ehrenordnung ist es, über die Rein haltung der Standesehre und die Pflege des Gemeingeistes zu wache* , m Als Verstöße gegen diese Begriffe gelten unlauteres Verhalten ubdi | haupt, ferner unlauterer Wettbewerb insbesondere und Ubervorteilu» des Kunden. Da das handwerkliche Ehrengerichtsverfahren bei Frj sprechung des Angeklagten in dem Verfahren nach dem AOG. n dann eingreift, wenn unabhängig von der Verletzung der sozialen Eh eine Verletzung der handwerklichen Standesehre oder ein Verstf gegen den Gemeingeist vorliegt, kann das hand werklic! Ehrengerichtsverfahren gegen selbständige H a n j werker wegen Verletzung ihrer' sozial versieh rungsrechtlichen Pflichten ebenfalls nur unter el schwerten Voraussetzungen in Betracht kommen. eil diese Regelung auch nicht immer von der Praxis, besonders den Vf; Sicherungsträgern, die verständlicherweise für besonders hartnäckr Fälle der Beitragsverweigerung nach schärferen Zwangsmitteln suchj als die Versicherungsgesetzgebung selbst sie bietet, verstanden oder billigt wird, so ist an dieser Rechtslage doch aus grundsätzlichen wägungen nicht zu rütteln. (Fortsetzung folgt. ic neuen E9 Jtaebfetc Einzelhandelsschubgesetz im Reichsgau Wartheland Sparkassenaufbau im neuen Osten Der Sparkassen- und Giroverband Posen konnte an Fland seines ersten Geschäftsberichts feststellen, daß sich die Spar- und Girotätig keit erfreulich entwickelt hat, obwohl die deutschen Sparkassen bei völliger Absetzung der Geschäfte der bisherigen polnischen Sparkassen gearbeitet haben. Es ist nicht leicht, in einem Land, das gerade den Krieg erlebt hat, die Spartätigkeit neu aufleben zu lassen. Neben den ansässigen Volks- und Reichsdeutschen sind es die wiedergewonnenen Gebiete mit den neu hereingekommenen Reichsdeutschen, die sich neben einer verhältnismäßig beschränkten Zahl Polen als Sparer ein fanden. Die Sparanlagen der Sparkassen des Reichsgaues Wartheland sind von Ende November 1939 mit 2,344 Mill. Ml inzwischen auf 11,029 Mill. Ml Ende Juni 1940 gestiegen. Stärker natürlich zeigt sich die Beteiligung an dem Giroverkehr, der Polen in dieser Art bisher unbekannt war. Ende November 1939 be trugen die Einlagen 10,851 Mill. Ml und sind bis heute auf 68,528 Mill. Ml gestiegen. Im Verordnungsblatt des Reichsstatthalters in Danzig-Was preußen wurde die Durchführungsverordnung zum Einzelhandelsschut gesetz vom 3. September 1940 veröffentlicht. Danach erteilt im Reich gau Wartheland im Landkreis der Landrat, im Stadtkreis der Otap bürgermeister die Genehmigung zur Eröffnung einer Verkaufsstell Bei der Entscheidung hören die Einzelhandelsschutzbehörden (Lapi rat, Oberbürgermeister) die Industrie- und Handelskammer Dan?i| Westpreußen und wenn Belange des Handwerks, z. B. des Uhrmache handwerks, berührt werden, die Handwerkskammer an. Silberpreisanordnung im Reichsgau Danzig-WestpreuBen Die Einführung der Silberpreisanordnung im Reichsgau Dan Westpreußen behandelten wir ausführlich in der „Uhrmacherkur Nr. 36 vom 30. August 1940. Wir gaben auch die wesentlichen Stimmungen der Silberpreisanordnung dort wieder. Den Uhrmach'.r die sich den vollständigen Wortlaut der Anordnung beschaffen wo empfehlen wir, sich im Verlagsbuchhandel in^Danzig das Verordnul blatt des Reichsstatthalters in Danzig-Westpreußen Nr. 57 zu besorj e Ü.: ton
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