Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (11. Oktober 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Ostgebiete
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- ArtikelFrontberichte unserer Berufskameraden 307
- ArtikelZeichnen nach Dinorm 308
- ArtikelDie Kunstuhr und wir 311
- ArtikelSchmuckwerbung komplett 312
- ArtikelDrei Helfer im Reparaturgeschäft 312
- ArtikelDie Zeit auf der Waage 313
- ArtikelUmbau und Leistungssteigerung 313
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 314
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 314
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 315
- ArtikelFirmennachrichten 315
- ArtikelPersonalien 315
- ArtikelWirtschaftszahlen 315
- ArtikelAnzeigen 316
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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314 fe neuen (äljtttdttctc Reidismarkwährung Nach einer Anordnung vom 12. September 1940 werden dies bisher in den Ostgebieten als Zahlungsmittel zugelassenen Scheidemünzen über 1 Zloty, 50, 20, 10 und 5 Groschen ab 1. November 1940 außer Kraft gesetzt und eingezogen. Das gleiche gdt für die als Re * chs ^' Scheidemünzen übernommenen Scheidemünzen zu 2 und [ ^ rosc " cn , Die Bewohner der Ostgebiete können den öffentlichen Kassen un Kassen der Reichsbankanstalt die genannten Scheidemünzen bis zum 30 November 1940 einschließlich zum Kurs von 2 Zloty 1 Jtn m Z,an lung geben oder gegen Reichsmark - Zahlungsmittel Umtauschen. Die Scheidemünzen über 2 und 1 Groschen werden zum Kurs von 1 Zloty = 1 %)l in Zahlung genommen oder umgetauscht. 'TO&ekeniehau de# ,/7t”-3Cumi Die nächste Personenstandsaufnahme Die alljährlich zum 10. Oktober erfolgende Personenstands- und Betriebsaufnahme weist diesmal gegenüber früher einige Änderungen im Verfahren auf, die in Erlassen des Reichsfinanzministers und des Reichs innenministers mitgeteilt werden. Zunächst ist das Muster der Urliste geändert worden mit dem Zweck, daß die in den eingegliederten Ge bieten wohnenden Personen angeben, seit wann sie deutsche Staats angehörige sind. Eine weitere Änderung fordert aus steuerlichen Gründen die Angabe, ob aus der bestehenden oder einer früheren Ehe eines Ehegatten nichtjüdische Kinder hervorgegangen sind, die nicht mehr zum Haushalt gehören. Auch ledige Frauen müssen angeben, ob sic- ein lebendes nichtjüdisches Kind geboren haben. Die infolge der zeitweisen Räumung einzelner Gemeinden im W esten noch in anderen Gemeinden untergebrachten Personen sind in der Regel in die Urliste derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in der sie am 10. Oktober unter gebracht sind. Auch der Tag der Eheschließung ist jetzt anzugeben. Ebenso sind bei den Geburtsjahrgängen 1914 bis 1921 für Zwecke der Wehrsteuer Vermerke über das Wehrdienstverhältnis zu machen. Es ist selbstverständlich, daß ein Uhrmacher jede, so auch diese Gelegenheit benutzt, um voll mit seinem Beruf und als Fach geschäft zu zeichnen. Postdienst mit Protektorat Vom 1. Oktober 1940 an werden der Einschreibe-, Postanweisungs-, Postnachnahme- und Postauftragsdienst mit dem Protektorat nach den innerdeutschen Gebührensätzen aufgenommen. Mit Postaufträgen können nur Gelder eingezogen werden. Postanweisungen, Postnach- Abfeh ieö t>on ßerufehameraö Henhe Das Uhrmacherhandwerk hat am Donnerstag, dem 26. Sep tember 1940, durch den Tod des Uhrmachermeisters Pg. Adolf Henke einen treuen Berufskameraden und tüchtigen Fachmann verloren, der sich jederzeit in selbstloser Weise, zumal in seiner Eigenschaft als Amtsträger, für das Wohl seiner Berufskameraden und die Interessen des Uhrmacher handwerks eingesetzt hat. Trotz vieler Arbeit stellte er die Interessen der Gemeinschaft über alles und war jederzeit zum Einsatz bereit. Nun ist Pg. Henke plötzlich abberufen worden. Wir sind gewiß, daß ihm die mit gutem Erfolge kurz vor seinem Tode bestandene Gehilfenprüfung seines Sohnes Adolf eine große Freude war. Leistungssteigerung und damit gesteigerte Geltung des Handwerks waren die Grundzüge seiner Ar beit am Werktisch und in den Organisationen. Die „Uhr macherkunst" und ihre Leser werden des Pg. Henke stets in Treue gedenken. UHRMACHERKUNST nahmen und Postaufträge sind bis 1000 31)1, telegraphische Post- anweisungen in unbeschränkter Höhe zugelassen. Vorerst sind - ab gesehen von den Formblättern zu Postüberweisungen - noch Form blätter des Auslandsdienstes zu verwenden. Verzollungs- und devisen rechtliche Beschränkungen im Brief-, Paket- und Postzahlungsdienst fallen weg. Juweliergeschäft geplündert Die Berliner Kriminalpolizei ist aus Dresden um Mitfahndung nach Einbrechern ersucht worden, die dort in der Nacht zum 28. Sep tember in einem Juweliergeschäft aus einem aufgebrochenen Geld schrank und den Auslagen Uhren und Schmucksachen im Werte von 18 000 bis 20 000 m und 850 M bares Geld gestohlen haben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Diebesbeute auch in Berlin unter de: Hand zum Kauf angeboten wird. Verdächtige Wahrnehmungen, die auf Wunsch streng' vertraulich behandelt werden, erbittet die Dienst stelle E14 im Polizeipräsidium Berlin, Zimmer 703, Fernruf 51 0023, Hausapparat 501. Berufsfürsorge für entlassene Soldaten Der Heimat ist es eine selbstverständliche Pflicht, sich mit be sonderem Interesse der aus dem Kriegsdienst in Ehren entlassenen Sol- daten anzunehmen und darauf zu achten, daß sie gegenüber nicht ein- berufenen Arbeitskameraden keinen Nachteil haben. In der Regel wird eine Rückkehr in den früheren Beruf erfolgen. Dabei sind Bestim mungen zu beachten, die wir auszugsweise dem „Reichsgesetzblatt Nr. 166 entnehmen. I. Gefolgschaftsmitglieder. 1. Durch die Einberufung zu einer Dienstleistung im Wehrdienst (Arbeitsdienst usw.) wird grundsätzlich ein bestehendes Beschäftigungs verhältnis nicht gelöst (§ 1 der Verordnung zur Abänderung und Er gänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom 1. September 1939). Für die in Ehren Entlassenen leben daher die Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis wieder auf, wenn sie anschließend an den Wehrdienst (Arbeitsdienst usm.) alsbald in den früheren Betrieb zurückkehren. Dazu ist notwendig, daß der Entlassene den Betriebsführer schon in den ersten Tagen aufsucht und der Tag der Arbeitsaufnahme fest gesetzt wird. 2. Wer nach der Entlassung aus dem Wehrdienst (Arbeitsdienst usw.) in den früheren Betrieb nicht mehr zurückkehren kann (z. B. wegen inzwischen erfolgter rechtswirksamer Kündigung, nur vorüber gehender oder befristeter Einstellung oder weil der Betrieb stillgelegt oder aufgelöst wurde), ist bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen be sonders zu berücksichtigen. Die Vermittlung liegt dem Arbeitsamt ob, das schon in den ersten Tagen aufzusuchen ist. Dies gilt auch für Ent lassene, die 1939 und früher zum Erfüllen der aktiven Dienstpflicht (Arbeitsdienstpflicht) einberufen waren. 3. Hängen Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der früheren Berufszugehörigkeit sowie die Zeit des Wehrdienstes usw. auf die Zeit der Berufszugehörigkeit angerechnet. Hängen Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörig keit ab, so wird die Zeit der früheren Betriebszugehörigkeit sowie die Zeit des Wehrdienstes usw. auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit an gerechnet, wenn der Entlassene anschließend an den Wehrdienst in den neuen Betrieb eintritt. Hiernach sind in Ehren Entlassene so zu stellen, wie wenn sie während der Kriegszeit im Betrieb oder Zivil- beruf verblieben wären. Im übrigen richten sich die Ansprüche aus dem neuen Beschatti- gungsverhältnis nach den dafür geltenden Vorschriften. Den ^ n ®P r ^ auf bezahlten Erholungsurlaub erwirbt der Entlassene erst nach Ab lauf einer etwa vorgesehenen Wartezeit. Bei Kündigungsfristen muL er drei Monate dem Betrieb angehören, ehe die W r ehrdienstzeit usw zugerechnet wird. Erst dann kann er beanspruchen, daß ihm ver längerte Kündigungsfrist zugute kommt. 6. Dem in Ehren Entlassenen wird der Übergang in den bürget liehen Beruf auch geldlich erleichtert. Anschließend an eine Entlassung nach dem 14. Juli 1940 erhält der Soldat (Wehrmachtbeamte)_ ‘ur 14 Tage Wehrsold, Verpflegungsgeld, Familienunterhalt oder Kriegs besoldung. Das ermöglicht in der Regel das Auskommen bis zur ersten Lohnzahlung. Diese Vergünstigungen können in besonderen Fällen bis zur Höchstdauer von zwei Monaten zugebilligt werden, wenn Arbeitsver dienst oder Einkommen zunächst noch nicht gesichert sind. Der Ar beitslose muß sich vom Arbeitsamt bescheinigen lassen, daß er u s Arbeitsuchender gemeldet und noch unverschuldet arbeitslos ist. Das gleiche gilt für diejenigen männlichen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die bis zur Entlassung den Wehrsold erhalten haben. Für die übrigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes gelte" besondere Bestimmungen. Diebstahl Die Kriminalinspektion Berlin-Mitte, Belle-Alliance-Platz 5, Tele phon 66 54 31, Apparat 37, bittet um Aufklärung, welcher Berufskamera die goldene Damenarmbanduhr 8 3 /V" mit Zugband, 14 K, Gehäuse Nr. 1 512 632, reparierte und mit dem Zeichen <\j\*\ 19 678 versah.
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