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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (10. Januar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was hat der Uhrmacher bei der diesjährigen Bilanz zu beachten?
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- ArtikelDer menschliche Anteil am Arbeitsprodukt 7
- ArtikelWas hat der Uhrmacher bei der diesjährigen Bilanz zu beachten? 8
- ArtikelMuß der Uhrmacher die Preise senken? 10
- ArtikelDie Altersversicherung des dienstverpflichteten Uhrmachers 11
- ArtikelFür die Werkstatt 11
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 12
- ArtikelPersonalien 12
- ArtikelAnzeigen 12
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66. JAHRGANG / 1941 / NR. 2 Hinsichtlich der Bewertung gelten auch heute die alten Grundsätze, daß die Waren in erster Linie mit ihrem tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungspreis in Ansatz zu bringen sind. Nur bei den Waren, die nicht mehr ihren vollen Wert besitzen, kommt der derzeitige niedrigere Wert (sogenannter Teilwert) in Betracht. Als Teilwert gilt der Wert, den ein Käufer des gesamten Geschäftes für den betreffenden Gegenstand zahlen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Käufer das Geschäft fortführt. Bei der heutigen Nachfrage des Publikums nach Waren ist in bezug auf eine eventuelle Minderbewertung sehr vorsichtig zu ver fahren. Viele Waren, die unter normalen Verhältnissen nicht oder nur bei Gewährung eines Preisnachlasses verkäuflich sind, lassen sich jetzt glatt absetzen. Hier ist also eine Minderbewertung nicht am Platze. Das trifft insbesondere für Gebrauchsuhren zu. Allerdings darf bei den länger lagernden Stücken wiederum nicht übersehen werden, daß sie durch weg erst noch einer Überholung bedürfen. Die dafür zu machenden Aufwendungen stellen zweifelsohne eine Preisminderung dar, die zu berücksichtigen ist. Etwas anders liegen die Dinge bei den Schmuckwaren. Bei diesen spielt die Moderichtung eine mehr oder weniger ausschlaggebende Rolle. Das gilt auch noch für die heutige Zeit. Die Erfahrung lehrt immer wieder, daß die Kundschaft Schmuckstücke, die in der Form nicht mehr modern sind, trotz vielleicht besserer Ausführung im Material, zurück weist. Hier sind also Teilbewertungen wegen Un modernwerdens möglich. Besondere Aufmerksamkeit ist den schweren goldenen Sachen zu schenken. Infolge der Goldanlieferungspflicht sind diese Stücke zur Zeit schwer verkäuflich, wenn nicht sogar (was auf die Art der Kund schaft des einzelnen Geschäfts ankommt) unverkäuflich. Der Uhr macher wird sich also überlegen müssen, ob er diese Stücke nicht in leichtere Ware umarbeiten läßt. Besteht diese Absicht, dann haben die fraglichen Gegenstände nur noch Materialwert und können mit dem entsprechenden Minderwert zur Einstellung kommen. Wenn eine derartige Bewertung stattfindet, muß aber auch die Umarbeitung bald erfolgen, denn sonst kann die Finanzbehörde die Ansetzung des niedrigeren Teilwertes mit Recht beanstanden. Gegenstände aus Edelmetallen dürfen in keinem Falle mit einem niedrigeren Wert als dem des Edelmetalls und des sonstigen Materials (insbesondere Brillanten, Steine u. dgl.) eingestellt w r erden. Allgemeine Ratschläge, für welche Waren Teilwerte anzusetzen sind und bis auf welche Beträge hierbei herabgegangen werden kann, lassen sich natürlich nicht geben. Das hängt immer von der Art und Lage des Geschäftes ab. Unzulässig sind prozentuale Pauschalabschrei bungen auf ganze Warengruppen bzw\ auf das gesamte Waren lager. Solche Absetzungen erkennen die Finanzbehörden grundsätzlich nicht an. Bei der Bewertung möglichst niedrige Werte herauszukonstruieren, ist nicht ratsam, denn w r enn die Gegenstände später doch wieder zu einigermaßen normalen Preisen verkauft w r erden, so entsteht im Jahre des Verkaufs ein um so höherer Gewinn. Letzten Endes stellt also die Minderbewertung nur eine Verschiebung des Gewünns auf kommende Jahre dar. Das kann ungünstig sein, weil sich heute noch in keiner Weise übersehen läßt, wie die Entwicklung der Gewinne und der darauf entfallenden Steuerbelastungen in Zukunft sein wird. Das eben Gesagte gilt insbesondere für diejenigen Berufskameraden, die jetzt erst mit ihrer Buchführung beginnen, wie z. B. in der Ostmark und im Sudetengau, bei denen also die diesmalige Bilanz die Anfangsbilanz darstellt. In die Inventur gehören sämtliche Gegenstände, die am Bilanz stichtage vorhanden sind, d. h. auch solche Waren, die der Betriebs inhaber als völlig wertlos ansieht. Sie werden in das Inventurverzeichnis mit 0,—' 'Jt)l oder mit einem Erinnerungsbetrage von 1,— Ji)l eingesetzt. Bei Herauslassung irgendwelcher noch auf Lager befindlicher Sachen besteht die Gefahr, daß anläßlich einer Betriebsprüfung das Fehlen ent deckt und dann nicht ganz mit LJnrecht die Vollständigkeit der In ventur angezweifelt wird. Geschäfts- und Werkstatteinrichtung Bei der Geschäftseinrichtung ist, soweit bisher schon Bilanzen aufgestellt worden sind, von den Inventurwerten der letzten Bilanz auszugehen. Im Jahre 1940 neu angeschaffte Gegenstände werden zu gesetzt. Andererseits w r erden die üblichen Abnutzungsabschreibungen vorgenommen. Vielfach ist es üblich, Pauschalabschreibungen vom letzten Buchwert (sogenannte degressive Abschreibung) zu machen. Neuerdings wird diese Form der Abschreibung auf Grund eines Urteils des Reichsfinanzhofs von den Finanzämtern beanstandet. Es ist deshalb ratsam, die richtige Form der Abschreibung (progressive Abschreibung) zu wählen. Sie besteht darin, daß die Anschaffungswerte der einzelnen Gegenstände auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung im Betriebe 'erteilt werden und alsdann die so ermittelten Jahressummen zur Ab setzung kommen. Eine gute Hilfe bietet hierbei die vom Reichs innungsverband des Uhrmacherhandw T erks geschaffene Inventar abschreibungskarte. Uhrmacher, die jetzt mit einer geordneten Buchführung beginnen, hin gut daran, von vornherein diese Inventarkartei einzurichten. Die >m Betriebe bereits befindlichen Gegenstände sind dabei mit ihrem derzeitigen Werte in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist, genau wie bei der Warenbewertung, der sogenannte Teilwert, d. h. der Wert, den ein Käufer des Geschäfts für die betreffenden Einrichtungsgegenstände bzw\ für das vorhandene Werkzeug zahlen würde. Sonstige Vermögenswerte Als weiterer Inventurposten kommen sodann die sonstigen Ver mögenswerte in Betracht. Darunter fallen z. B. Genossenschaftsanteile; sie sind mit ihrem Nennwert einzustellen. Noch nicht voll eingezahlte Anteile werden nur mit dem bereits gezahlten Betrage eingesetzt, oder aber man führt den vollen Wert des übernommenen Anteils als Ver mögensteil auf und trägt den noch zu zahlenden Betrag unter Schulden ein. Wird das Geschäft im eigenen Flause betrieben, so gelten für eine eventuelle Berücksichtigung des Grundstücks als Betriebsvermögen folgende Grundsätze: Der eigenbetrieblich genutzte Teil des Grundstücks gehört ein kommensteuerrechtlich stets zum Betriebsvermögen, und zwar auch dann, wxnn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils nur die Hälfte des Wertes des ganzen Grundstücks oder weniger be trägt. Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil ist nur dann nicht als Betriebsvermögen zu behandeln, wenn er im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Das trifft in der Regel zu, wenn sein W ert nicht mehr als ein Fünftel des Gesamt wertes ausmacht und den Betrag von 10 000 'Jl)l nicht übersteigt. So weit Grundstücke oder Grundstücksteile als Betriebsvermögen be handelt werden müssen, sind sie wie alle anderen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu bewerten. Abgrenzungsposten Sie dienen der richtigen Erfolgsermittlung des einzelnen Ge schäftsjahres durch Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben auf den für sie zuständigen Geschäftszeitraum. Es fallen darunter Beträge, die schon im Jahre 1940 bezahlt worden sind, zum Teil aber bereits das Jahr 1941 betreffen. Ist z. B. am 1. November 1940 die Jahresprämie für die Fanbruch- und Diebstahlversicherung abgeführt worden, so muß der auf die Monate Januar — Oktober 1941 entfallende Teil der Prämie, d. h. zehn Zwölftel des entrichteten Versicherungsbeitrages, als Ver mögensabgrenzungsposten berücksichtigt w-erden. B) Schulden Lieferantenschulden Die am Jah"resschluß noch vorhandenen Lieferantenschulden wer den durch Zusammenstellung der Schuldensalden an Hand des Ge schäftsfreundebuches in gleicher Weise wie die Kundenguthaben er mittelt. Die Schuldbeträge wxrden zum Nennwert eingesetzt. Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten Dazu gehören alle Schulden, die nicht durch den Lieferantenver kehr entstanden sind, z. B. noch offene Steuerbeträge (Umsatzsteuer für den letzten Monat oder das letzte Kalendervierteljahr, Nachzahlung auf die Gewerbesteuer 1.—3. Rate Rechnungsjahr 1944)), noch nicht ab geführte Sozialbeiträge für die Gefolgschaftsmitglieder, fällige Versiche rungsprämien, Beiträge, Gebühren usw. Rückstellungen Sie sind in die Inventur aufzunehmen, wenn am Ende des Jahres mit großer Wahrscheinlichkeit Verbindlichkeiten oder Verluste zu er warten sind, deren Höhe aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht endgültig feststeht, z. B. wenn sich die Kosten eines verlorenen Prozesses noch nicht genau ermitteln lassen oder w'enn in ihrer Höhe nicht genau zu bestimmende Steuerschulden vorhanden sind. Das letztere kann der Fall sein, wenn eine Betriebsprüfung stattgefunden hat und auf Grund derselben Nachforderungen an Umsatz- oder Ge werbesteuern bevorstehen, die Berichtigungsbescheide aber noch nicht vorliegen. Abgrenzungsposten Für sie gilt das weiter oben Gesagte analog, nur daß es sich bei den Schuldabgrenzungsposten um Beträge handelt, die erst im Jahre 1941 fällig w'erden, jedoch zum Teil noch das Jahr 1940 betreffen. Hat z. B. der Betriebsinhaber für ein aufgenommenes Darlehen Zinsen zu zahlen und entrichtet er diese halbjährlich zum 1. April bzw. 1. Oktober, so muß er die Hälfte des am 1. April 1941 fällig werdenden Betrages als Abgrenzungsposten einstellen, da es sich hier um die Zinsen für die Monate Oktober — Dezember 1940 handelt. Sonstige Schulden Darunter fallen alle sonstigen noch vorhandenen Schuldbeträge, z. B. Darlehen. Ist zum Betriebsvermögen ein Grundstück bzw. ein Grundstücks teil hinzuzurechnen, so müssen unter Schulden die darauf entfallenden Hypotheken aufgeführt w r erden. Im allgemeinen sind die sonstigen Schulden mit ihrem Nennwert in Ansatz zu bringen. Kommen Amortisationshypotheken in Frage, ist die im letzten Jahre vorgenommenc Tilgung zu berücksichtigen. Bilanz Nach Fertigung der Inventur werden die einzelnen Inventurposten zur Bilanz zusammengestellt. Hierbei genügt es, jeweilig die End summen der einzelnen Posten aufzuführen. Der Unterschied zwischen den Vermögensteilen und den Schulden ist das Eigenkapital (Betriebsvermögen).
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