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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (13. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuervergünstigungen in den Ostgebieten
- Untertitel
- Ost-Steuerhilfe-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- ArtikelBetriebskameradschaft 201
- ArtikelEine noch gültige Form des Kundendienstes 202
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 202
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5) 11
- ArtikelUhren-Kunstwerke 203
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 205
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 206
- ArtikelFirmennachrichten 206
- ArtikelPersönliches 206
- ArtikelInnungsnachrichten 206
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der eingeglie derten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten gehabt haben; 3. der Erwerb muß aus Vermögen bestehen, das aus dem anderen Reichsgebiet oder aus dem Ausland in die ein gegliederten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten zum Zweck der Begründung einer selbständigen Lebens stellung oder zur Errichtung oder Verbesserung des Be triebes oder Haushalts des Erwerbers zufließt. Es ist nicht erforderlich, daß der Erblasser (Schenker) bestimmt hat, das Vermögen zu einem der eben bezeichneten Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt, daß das Ver mögen (nicht nur sein Ertrag) zu einem oder mehreren dieser Zwecke tatsächlich verwendet wird. Der Steuer pflichtige muß dem Finanzamt nachwcisen, daß er das Vermögen alsbald, spätestens aber innerhalb zweier Jahre nach dem Anfall, zu dem begünstigten Zweck verwendet hat. Die Finanzämter sollen bei der Prüfung, ob eine Zweckverwendung im vorstehenden Sinne vorliegt, nicht kleinlich verfahren. Die Befreiung von der Erbschaftsteucr gilt für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1951 entsteht. Erleichterungen der Wirtschaftsführung Räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften gelten: 1. in den Reichsgauen Wartheland und Danzig-Westpreußen (einschließlich der früheren ostpreußischen Gebiete), im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, im Mcmel- land, in der Provinz Ostpreußen, im Regierungsbezirk Kattowitz für die Kreise Tost-Gleiwitz, Beuthen-Tarno- witz und für die Stadtkreise Gleiwitz, Beuthen und Hindenburg; 2. mit Beschränkung auf die Kalender- oder Rechnungsjahre 1940 bis 1944: a) im Regierungsbezirk Köslin für die Kreise Lauenburg, Stolp, Schlawe, Bütow und Rummelsburg, b) im Regierungsbezirk Schneidemühl für die Kreise Schlochau, Neustettin, Flatow, Deutsch-Krone, Netze kreis, Friedeberg und für den Stadtkreis Schneidemühl, c) im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) für die Kreise Schwerin, Meseritz, Züllichau - Schwiebus, Ost - Stern berg und Crossen, d) im Regierungsbezirk Licgnitz für die Kreise Grünberg, Freystadt, Fraustadt und Glogau (Stadt und Landkreis), c) im Regierungsbezirk Breslau für die Kreise Guhrau, Wohlau, Militsch, Trebnitz, Groß - Wartenberg, Oels und Namslau, f) im Regierungsbezirk Oppeln für die Kreise Kreuzburg, Rosenberg, Guttcntag (Restkreis), Groß-Strehlitz, Cosel, Oppeln (Stadt- und Landkreis) und Ratibor (Stadt- und Landkreis). Persönlicher Geltungsbereich Von den Vergünstigungen können deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deutsche Unternehmen in den eingegliederten Ost- bzw. den gleichgestellten Gebieten Ge brauch machen. Es ist nicht notwendig, daß der Steuerpflich tige seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den begünstigten Gebieten hat, sondern es muß sich lediglich der Betrieb in diesen Gebieten befinden. Einkommensteuer Bewertungsfreiheit für betriebliche Wirt schaftsgüter Bei der Errechnung des Gewerbegewinns besteht für die ab nutzbaren Anlagegüter des Betriebsvermögens, die in den Ka lender- oder Wirtschaftsjahren 1940 bis 1950 (für die im Ab schnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 2 genannten Gebiete in den Kalender- oder Wirtschaftsjahren .1940 bis 1944) an geschafft oder hergestellt worden sind oder werden, Bewertungs freiheit, d. h. die Betriebsinhaber können diese Wirtschaftsgüter nach Belieben — eventuell sofort bis auf 1 'Jl)i — abschreiben. Lediglich bei baulichen Anlagen (dazu gehören außer Gebäuden auch Umbauten und Anbauten an Gebäuden, Mauern, Keller, Garagen, Tankanlagen und bauliche Anlagen, die bei der Auf stellung von Maschinen erforderlich sind, z. B. Fundamente, Ver stärkung von Decken) darf die Abschreibung insgesamt 20% der Anschaffungs- oder Flerstellungskosten nicht übersteigen. Mindestens muß eine Abschreibung in der Höhe vor genommen werden, wie sie handelsüblich ist, d. h. der Lebens dauer der Gegenstände entspricht. Auf die Herkunft der Anlagegüter kommt es nicht an. Die Bewertungsfreiheit kann auch für solche Anlagegüter in Anspruch genommen werden, die in gebrauchtem Zustand erworben wor den sind. Beim Firwerb eines Betriebes im ganzen gilt jedoch für die dabei erworbenen Anlagegüter die Bewertungsfreiheit nicht. Bei Steuerpflichtigen mit doppelter Buchführung müssen die Anlagegüter, für die Bewertungsfreiheit beansprucht wird, auf einem besonderen Sachkonto „Bewertungsfreie Anlagegüter“, bei Steuerpflichtigen mit einfacher Buchführung und bei nicht buch führenden Steuerpflichtigen in einem besonderen Verzeichnis aus gewiesen werden. Das Sachkonto muß Bestandteil der Buchfüh rung sein. Die Verbuchung auf dem Sachkonto ist spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres, in welchem die Anlagegüter an geschafft oder im eigenen Betrieb hergestcllt worden sind, durch zuführen. — Steuerpflichtige, die zur Führung von Büchern nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind oder solche Bücher frei willig führen, sind bezüglich der Höhe der im Rahmen der Be wertungsfreiheit beanspruchten Abschreibung an ihre Abschrei bungen in der Handelsbilanz gebunden. Sie dürfen also auch in der eventuellen Steuerbilanz über die Abschreibungen in der 1 Iandelsbilanz hinausgehende Absetzungen nicht vornehmen. Bei der Gewinncrmittlung durch Vergleich der Betriebs einnahmen mit den Betriebsausgaben können die Steuerpflich tigen, die von der Bewertungsfreiheit Gebrauch machen wollen, die Beträge, die sie für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern des Betriebsvermögens aufgewendet haben, in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen. Sie können diese Aufwendungen auch auf mehrere Jahre verteilen. Es muß aber mindestens in jedem Jahr der Betrag als Betriebsausgabe angesetzt werden, der der jährlichen Absetzung für Abnutzung entspricht. Die Bewertungsfreiheit kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach Richtsätzen oder griffweise ge schätzt wird. Es ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinn zu schätzen, der sich ohne Inanspruchnahme der Be wertungsfreiheit ergibt. Der so ermittelte Gewinn ist alsdann um den Betrag zu vermindern, für den der Steuerpflichtige Be wertungsfreiheit in Anspruch nehmen will. Die Möglichkeit der erhöhten Abschreibung für kurzlebige Wirtschaftsgüter nach § 6 Ziff. 1 Satz 4 EinkStG. besteht neben der Bewertungsfreiheit. Aufbaurücklage Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögens- Vergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können in den Kalender- oder Wirtschaftsjahren 1940 bis 1944 in Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten für die ab nutzbaren Anlagegüter des Betriebsvermögens, die jeweils in einem Wirtschaftsjahr bestellt und bis Ende dieses Wirtschafts jahres nicht geliefert worden sind, eine steuerfreie Rücklage bilden. Die Zuweisungen an diese Aufbaurücklage dürfen im ein zelnen Kalender- oder Wirtschaftsjahr 25% des Gewinns nicht übersteigen. # Voraussetzung für die steuerfreie Aufb-urücklage ist der Nachweis, daß der Steuerpflichtige die Erneuerung oder Ver besserung seiner Betriebsanlage ohne eine steuerliche Erleichte rung aus eigenen Mitteln nicht durchführen kann. Die Bewertungsfreiheit, wie sie im vorstehenden Absatz be sprochen worden ist, kann für die Anlagegüter, für die eine Auf baurücklage gebildet wurde, nach ihrer Zuführung zum Betriebs vermögen zu Lasten der Aufbaurücklage in Anspruch genommen werden. Die Aufbaurücklage ist in dem Buchabschluß offen aus zuweisen. Auf Verlangen der Finanzämter müssen die Steuer pflichtigen über die Berechtigung zur Bildung einer Aufbaurück lage dem Grund und der Höhe nach Beweis erbringen. Zweck mäßig ist es, vor Aufstellung des Buchabschlusses eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes, ob die Voraussetzungen für die Einstellung einer Aufbaurücklage vorliegen und in welcher Höhe die Bildung einer solchen erfolgen kann, einzuholen. Die end gültige Entscheidung trifft das Finanzamt bei der Veranlagung. Bei der Prüfung, ob der Steuerpflichtige die Erneuerung oder Verbesserung seiner Betriebsanlagen ohne eine Steuererleichte rung aus eigenen Mitteln nicht durchführen kann, sind die Grund- 13
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