Delete Search...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (21. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg entstandene Sach- und Personenschäden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- Artikel"Vollendet das ewige Werk!" 399
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 400
- ArtikelDie Front berichtet: 401
- ArtikelEine Armbanduhr für einarmige "Ehrenbürger der Nation" 401
- ArtikelDie alte Uhr 401
- ArtikelFür die Werkstatt 402
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 402
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10) 21
- ArtikelDer Firmenwert des Uhrmacherbetriebes 21
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg ... 22
- ArtikelDie Einkommensteuervorauszahlungen vom 10. Dezember 1941 24
- ArtikelDie neuen Betriebsanlagen-Guthaben / Ihre Bedeutung für den ... 24
- ArtikelKinderermäßigung für Arbeitsmaiden im Kriegshilfsdienst 24
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 403
- ArtikelFirmennachrichten 404
- ArtikelPersönliches 404
- ArtikelInnungsnachrichten 404
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 404
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ITIIIIII(l’rll II IIII III Bei Gewinnermittlung durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und - ausgaben Bei dieser Art der Gewinnfeststellung ist der Entschädigungs- a n s p r u c h steuerlich nicht zu erfassen. Erst die Entschädigungs- leistung gehört bei ihrer Vereinnahmung zu den Betriebs einnahmen. Ein ungerechtfertigter Gewinn erwächst im all gemeinen nicht, weil der vereinnahmten Entschädigungsleistung der Kriegsschaden (d. h. die verminderten Einnahmen oder die verrnehrten Ausgaben) gegenübersteht. Es können sich aber da durch Harten ergeben, daß die Auszahlung der Entschädigungs- leistung in einem späteren Jahr erfolgt, als der Kriegsschaden entstanden ist. Derartige Härten sind auf Antrag durch Billig- keitsmaßnahmen auszugleichen. Der Steuerpflichtige soll für die in Betracht kommenden Jahre insgesamt nicht mehr an Ein kommensteuer zahlen, als er zu zahlen gehabt hätte, wenn ihm die Entschädigung in dem Jahre zugeflossen wäre, in dem der bchaden entstanden ist. In Einzelfällen können, wenn es die Um stande erfordern, noch darüber hinausgehende Billigkeitsmaß nahmen zugestanden werden. Hierüber haben die Finanzämter bzw. Oberfinanzprasidenten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Sonderregelung gilt für den Fall, daß der Betriebsinhaber eine Entschädigungsleistung für ein zerstörtes oder verloren gegangenes Wirtschaftsgut erhält, dessen Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Hier hat der Betriebs inhaber das Recht, jeweils für ein Jahr den Teil der Anschaffungs oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei einer Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Außerdem kann er die Anschaffungs- oder Her stellungskosten für ein Ersatzwirtschaftsgut im Jahre der Ver ausgabung sogleich insoweit kürzen, als die Entschädigungs leistung den vor Eintritt des Kriegssachschadens noch nicht ab gesetzten Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ersetzten Wirtschaftsgutes übersteigt. Macht er von dieser Ver günstigung Gebrauch, dann ist für die späteren Abschreibungen nur der verbleibende Restbetrag zugrunde zu legen. Beispiel: Ein Uhrmacher hat sich im Jahre 1936 eine neue Laden einrichtung gekauft. Die Anschaffungskosten betrugen 3500 RM. Im Jahre 1940 wird diese Einrichtung* durch einen Kriegssachschaden ^ e £ st ?.. r , t -,. Rechnet man mit einer durchschnittlichen Abnutzung von 8 % jährlich, so belief sich der Buchwert der Einrichtung Ende 1940 auf 3500 RM. abzüglich 5 X 8 % von 3500 RM 1400 RM. Verbleiben 2100 RM. Er kann diesen Restbuchwert bei Berechnung seines Gewinns für 1941 als Betriebsausgabe absetzen. — Im Januar 1942 beschafft er sich eine neue Einrichtung. Die Kosten betragen 4800 RM. Er erhält eine Entschädigung von 4300 RM. Bei der Gewinnberechnung für 1942 kann er von den Anschaffungskosten für die neue Einrichtung den Betrag von 4300 RM. ./. 2100 RM. = 2200RM. als Betriebsausgabe kürzen. Des weiteren darf er von dem neuen Buchwert der Einrichtung, näm lich 4800 RM. ./. 2200 RM. = 2600 RM., 8 % Abschreibung = 208 RM. zum Abzug bringen. Andererseits muß er die Entschädigungsleistung in Höhe von 4300 RM. als Betriebseinnahme ansetzen. Ergibt sich durch die Verrechnung in den verschiedenen Jahren eine Härte, so ist ein Antrag auf Billigkeitsausgleich zu stellen. Bei Gewinnschätzung nach Richtsätzen Bei Gewerbetreibenden, deren Gewinn nach Richtsätzen er mittelt wird, sind Kriegssachschäden und damit zusammen hängende Entschädigungsleistungen bei der Gewinnermittlung außer Betracht zu lassen. Härten, die sich aus dieser Regelung im einzelnen ergeben, sollen durch Gewährung von Billigkeits maßnahmen berücksichtigt werden. Schäden, die durch den Verlust der Nutzung einer Sache, d. h. durch Einnahmeausfälle, verursacht worden sind, wirken sich bei der Gewinnschätzung ohne weiteres aus, weil die Richt sätze in diesem Falle auf die verringerten Betriebseinnahmen an gewendet werden. Demgemäß sind die Entschädigungsleistungen für diese Schäden in voller Höhe dem nach Richtsätzen er mittelten Gewinn hinzuzurechnen. Auch hier sind gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren, soweit sich Härten ergeben. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Entschädi gungen nicht in dem Jahr geleistet werden, in dem die Betriebs einnahmen entgangen sind. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, die zur Beseitigung von Schäden an Ge bäuden oder zur Wiederherstellung zerstörter Gebäude gemacht werden, und damit zusammenhängende Entschädigungsleistungen sind außer Betracht zu lassen. Das gleiche gilt für Entschädi gungen zum Ausgleich des Minderwertes von Gebäuden. Entschädigungen für Nutzungsschäden (Einnahmeausfälle) sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch für die Entschädigung, die der Eigentümer eines zerstörten Hauses, in dem er gewohnt hat, für die Mietaufwendungen einer Ersatzwohnung erhält. Die Entschädigungen können als außer ordentliche Einkünfte § 34 Abs. 2 Ziff. 3 EinkStG. gemäß in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn sie eine Entschädi gung für Mieteinnahmen darstellen, die sich auf mehrere Ka lenderjahre verteilt hätten. Soweit sich in besonderen Fällen Härten ergeben, sollen sie auch hier auf Antrag durch Billigkeits maßnahmen ausgeglichen werden. Die Höhe der Absetzung für Abnutzung wird durch die Be schädigung von Gebäuden grundsätzlich nicht berührt. Wird ein Gebäude zerstört, so ist bei dem Neubau für die Bemessung der Abnutzungsabsetzung von den Wiederaüfbaukosten und von der Nutzungsdauer des neuen Gebäudes auszugehen. Bei Einfamilienhäusern, deren Nutzungswert in Prozenten vom Einheitswert zu ermitteln ist, sind im Falle einer vollständigen Zerstörung nur die vollen Kalendermonate des Jahres anzusetzen, wahrend deren das Einfamilienhaus benutzt werden konnte. Dazu ist dann die Entschädigung zu rechnen, die der Eigentümer und Bewohner des Einfamilienhauses für die Miet aufwendungen einer Ersatzwohnung erhält. Wurden nur einzelne Raume zerstört und dadurch unbenutzbar, so ist der nach der üblichen Berechnungsart ermittelte Nutzungswert entsprechend herabzusetzen. Nutzungsverlust - Entschädigungen für Steuer- , 5 | r r e 1 * e ., 8 e n h e i m e bleiben bei der Ermittlung der Ein künfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht. Gewerbesteuer Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrage ist von dem Gewinn auszugehen, der nach den vorstehenden Er läuterungen für die Einkommensteuer gilt. Soweit die Finanz ämter in einzelnen Fällen Billigkeitsmaßnahmen zur Anwendung bringen, soll auch die Gewerbesteuer in dem erforderlichen Um fang aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Um eine gleich mäßige Handhabung zu gewährleisten, werden die Gemeinden angewiesen, jeweilig das zuständige Finanzamt um Stellungnahme darüber zu ersuchen, in welchem Umfang ein Erlaß der Gewerbe steuer geboten erscheint. Grundsätzlich soll dann gemäß der Stellungnahme des Finanzamtes verfahren werden. Nur in be sonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Gemeinde von dem Vorschlag des Finanzamtes abweichen. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und Vermögensteuer Der Entschädigungs anspruch ist bei der Einheits bewertung des Betriebsvermögens und bei der Vermögensteuer veranlagung nicht anzusetzen. Das gilt — im Gegensatz zu der Regelung bei der Einkommensteuer — auch für buchführende Steuerpflichtige. Bereits gezahlte und in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangene Entschädigungs leistungen unterliegen dagegen den allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Es gehören dazu auch die Vorauszahlungen. Wenn Entschädigungen gezahlt werden, so kann das zu einer Fortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den nächsten Feststellungszeitpunkt oder zu einer Neuveranlagung der Vermögensteuer auf den nächsten Veranlagungszeitpunkt führen. Die wegen des Eintritts eines Kriegssachschadens oder wegen der Bezahlung der Entschädigung fortgeschriebenen betrieblichen Ein heitswerte sind auch für die Gewerbesteuer vom Gewerbekapital maßgebend. Sie gelten erstmals für die Gewerbesteuer des Rech- nungsjahres, das ein Vierteljahr nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswertes beginnt. Umsatzsteuer Die Entschädigungen nach der Kriegssachschädenverordnung werden nicht im Zusammenhang mit einer Leistung gewährt. Sie sind deshalb kein Entgelt im Sinne des § 10 UStDB., sondern ein Schadenersatz. Umsatzsteuer kommt demnach in der Regel nicht in Betracht. Erbschaftsteuer Der Entschädigungsanspruch nach der Kriegssachschadenvör- ordnung gehört, wenn der Geschädigte stirbt, zu seinem Nach laß. Das gleiche gilt für die Entschädigungsleistung. Ein Entschädigungsanspruch für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die nach § 18 Abs. 1 Ziff. 4—6 ErbschStG. steuerfrei wären (Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke, Kunstgegenstände, Sammlungen u. dgl., sofern die Erben nahe Verwandte sind und bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden), ist steuerfrei zu lassen, soweit der Erwerber für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung dieser Gegen stände tatsächlich Aufwendungen macht. Entspechendes gilt für die Entschädigungsleistungen. Personenschäden Es ist beabsichtigt, bei einer Änderung des Einkommensteuer gesetzes zu bestimmen, daß die Fürsorge- und Versorgungsbezüge nach der Personenschädenverordnung steuerfreie Einkünfte sind. Nach der vom Reichsminister der Finanzen gegebenen Anweisung ist schon jetzt entsprechend zu verfahren. Die diesbezüglichen Entschädigungsleistungen usw. dürfen also zur Einkommensteuer nicht herangezogen werden. Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenfürsorge (Sterbegeld, Bestattungsgeld) und auf Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer-, Waisen-, Elternrente und Kinderzulage) unter liegen nicht der Erbschaftsteuer. Des ferneren sind Ansprüche, die ein Beschädigter noch bei seinem Ableben hat (Versehrten geld, Ubergangsunterstützung, Rente für Arbeitsverwendungs unfähige, Pflegezulage, Blindenzulage), von der Erbschaftsteuer freizulassen. Berichtigung früherer Veranlagungen Veranlagungen, die den vorstehenden Grundsätzen nicht ent sprechen, sind auf Antrag zu berichtigen. Das gilt auch für be reits rechtskräftige Veranlagungen. 23
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview