Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (14. Februar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 3. Durchführungsverordnung zum Handwerkerversorgungsgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- Artikel3. Durchführungsverordnung zum Handwerkerversorgungsgesetz 45
- ArtikelPreisauszeichnungszwang und Uhrmacherhandwerk 46
- ArtikelEin Wiener Uhrmacher 47
- ArtikelDer Uhrmacher hat das Wort 49
- ArtikelBerühmte deutsche Kunstuhren 50
- ArtikelDas Vormerkbuch ist Dienst am Kunden 51
- ArtikelDie Kleinstanzeige dient der Kundenerhaltung 52
- ArtikelDer Uhrmacher 52
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 53
- ArtikelFirmennachrichten 54
- ArtikelPersönliches 54
- ArtikelEinbruchsdiebstahl in Königsberg 54
- ArtikelAnzeigen 54
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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Bezugspreis für Deutschland! vierteljähr lich 3,75 RM.; Jahresbezugspreis 13,50 RM. (einschließlich Versandkosten); für das Ausland nach Anfrage. — Die „Uh-macherkunst" erscheint an jedem Freitag. Anzeigen schluß: Mittwoch früh. — Briefanschrift: Verlag Wilhelm Knapp, Abteilung „Uhrmacherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. f U H P m AC H E R K U N S T ^ Preise der Anzeigen: Grundpreis '/i Seite 184 RM., 1 /1 oo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 RM., für Stellen- Angebote und -Gesuche 1,38 RM. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen - Nachlaß laut Tarif. — Postscheck- Konto: Leipzig 169 33. — Telegramm - Anschrift: „Uhr macherkunst" Hallesaale. — Fernsprecher: 264 67 u. 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeitung der Uhrmacher Österreichs" (Wien) und mit der „Mitteleuropäischen Uhrmacher - Zeitung " (Tiefenbach / Desse, Sudetengau) 66. Jahrgang Halle (Saale), 14. Februar 1941 Nummer 7 3. flurdiführungsüerocönung jum fjanöroßrhßnißrforgtmgsgßfßtj Das Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Hand werk vom 21. Dezember 1938 (11VG.) hat durch die 3. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung vom 20. Dezember 1940 (3. DEVO.) eine wichtige Erweiterung erfahren. Die 3. Verordnung hat folgenden Wortlaut : „Der Handwerker hat aber, soweit er neben selb ständiger Tätigkeit auch in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmer steht, gegen diesen einen Anspruch auf die Untcrnchmerhälfte des ersparten Pflichtbeitrages, und zwar auch dann, wenn er auf Grund eines Lebensversiche rungsvertrages Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung geltend macht.“ Der § 1 der 1. Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1939 (1. DEVO.) besagt, daß der durch das HVG. erfaßte Handwerker mit seiner gesamten Tätigkeit der Altersversorgung durch das HVG. unterliegt. Der Satz 2 besagt, daß einzelne 4 ätigkeiten, die der Hand werker sonst noch ausiibt, weder in der Rentenversicherung der An gestellten noch in der Rentenversicherung der Arbeiter gesondert ver sichert werden. Dieser Satz wird durch den Halbsatz der 3. Durch führungsverordnung ergänzt, so daß der § 1 der 1. DEVO. durch die Ergänzung der 3. DEVO. insgesamt nunmehr folgenden Wortlaut hat: „Die Versicherung nach dem Gesetz erfaßt die gesamte Tätigkeit, die der Handwerker ausübt. Daneben werden ein zelne Tätigkeiten weder in der Rentenversicherung der An gestellten noch in der Rentenversicherung der Arbeiter ge sondert versichert; der Handwerker hat aber, soweit er neben selbständiger Tätigkeit auch in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmer steht, gegen diesen einen Anspruch auf die Unternehmerhälfte des ersparten Pflichtbeitrages, und zwar auch dann, wenn er auf Grund eines Lebensversiche rungsvertrages Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung geltend macht. Ist der Handwerker nach § 4 des Gesetzes versicherungsfrei, ist er überhaupt nicht rentenversicherungs pflichtig.“ Der Handwerker, der seine Altersversorgung durch Beitritt zur Angcstelltenvcrsicherung geordnet hat, hat, solange er in einem Be schäftigungsverhältnis zu einem Unternehmer steht, gegen diesen einen Anspruch auf die Unternehmerhälfte des Pflichtbeitrags, den dieser erspart, weil der Handwerker durch das HVG. bei der Angestellten- versicherung versichert ist. Hat der Handwerker seine Alters'ersorgung durch Abschluß einer Lebensversicherung oder durch eine sogenannte I lalbversicherung geordnet, so besteht der Anspruch gegen den Unter nehmer ebenfalls in Höhe des vom Unternehmer ersparten Pflicht beitrages. Diese Bestimmung ist für alle die Berufskameraden von Be deutung, die, wenn auch vielleicht nur für die Dauer des Krieges, ganz oder zum Teil in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Lhiternehmer getreten sind. Eine mirtitige ßrläutmmg jur Jrage öer ßinhommens- änöming unö flltersocrforgung In den „Amtlichen Nachrichten für Reichsversicherung“ Nr.. 33 194(1) vom 23. November 194(1 wird ein Schreiben des Herrn Reichs- irbeitsministers vom 1(>. November 1940 an den Reichsstand des deut- ehen Handwerks in dieser Frage veröffentlicht. Das Schreiben befaßt ich mit den Folgen, die für den Handwerker cintreten, wenn er bei Thöhung seines Einkommens nicht rechtzeitig eine Anpassung seiner .ebensversicherung auf die neuen Einkommensverhältnisse vorgenommen lat Wir haben unsere Berufskameraden in einer Veröffentlichung in ST. 43 dieser Zeitschrift vom 18. Oktober 1941) eingehend auf die Not vendigkeit der Anpassung hingewiesen und die diesbezüglichen gesetz- ichcn Bestimmungen erläutert. Nach § 16 der 1. DEVO. hat der Handwerker nach Ablauf eines Kalendermonats, in dem der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig wird, noch drei Monate Zeit, um seine Lebensversicherung entsprechend zu erhöhen oder einen zweiten \ ertrag abzuschließcn, wenn sich sein Einkommen so erhöht hat, daß der für die Versicherung bis dahin zu zahlende Betrag nicht mehr zur Befreiung von der Angestelltenver- sicherung ausreicht. Wird diese Frist versäumt, so besteht keine Ver sicherungsfreiheit mehr, und es müssen Beiträge zur Angestelltenver sicherung gezahlt werden. Nach § 23 der 1. DEVO. darf der Hand werker auf Grund eines abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nur einmal Versicherungsfreiheit und dann die Halbversicherung geltend machen; eine Wiederholung dieses Wechsels ist nur auf Grund eines neuen Lebensversicherungsvertrages zulässig. In dem Schreiben des Herrn Reichsarbeitsministers wird festgestellt, daß in dem Falle, in dem der Handwerker die rechtzeitige Anpassung seiner Lebensver sicherung an die Einkommensverhältnisse versäumt, dieser zwar ver pflichtet ist, für die Zeit der Unterbrechung der Versicherungsfreiheit Beiträge zur Angestelltenversicherung zu zahlen, daß er aber vom Zeit punkt der Anpassung seiner Lebensversicherung an seine neuen Ein kommensverhältnisse mit dem gleichen Versicherungsvertrag wieder die Versicherungsfreiheit geltend machen kann. Es wird ausgeführt,, daß der Handwerker nach § 23 der 1. DEVO. sein Wahlrecht auf Grund iles Lebensversicherungsvertrages nur einmal ausüben darf, daß es sich aber bei dem Vorgang einer versäumten Anpassung um den Verlust der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und unabhängig vom W illen des Handwerkers handelt. Hat der Handwerker die Versicherung nicht rechtzeitig an seine neuen Einkommensverhältnisse angepaßt und will oder kann er die Lebensversicherung nicht mehr entsprechend erhöhen, so steht cs ihm frei, die Halbversicherung zu beantragen. Stellt er diesen Antrag innerhalb der dreimonatigen Frist, so geht er von der Versicherungs freiheit unmittelbar zur Halbversicherung über. Stellt er den Antrag erst später, nachdem er durch den Verlust der Versicherungsfreiheit zur Zahlung von vollen Beiträgen vorübergehend verpflichtet war, so muß diesem Antrag auf Halbversicherung vom Zeitpunkt der Antrag stellung an auch dann entsprochen werden. Die Einkommensteuerbeseheide müssen alle unsere Berufskame raden zur Prüfung ihrer Lebensversicherungen veranlassen, wenn diese zur Befreiung von der Altersversorgung dienen. Kann eine Erhöhung nicht mehr vorgenommen werden, so ist umgehend die Halbversiche rung zu beantragen. WÖrd die Frist versäumt, so ist nach dem an geführten Bescheid des Herrn Reichsarbeitsministers auch nach Ab lauf der drei Monate noch die Möglichkeit gegeben, die Versicherung wieder für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung zu be nutzen. Er hat dann jedoch vom Zeitpunkt des Rechtskräftigw^erdens seines neuen Einkommensteuerbescheides bis zum Zeitpunkt der An- passung seiner Lebensversicherung Beiträge zur Reichsversicherung der Angestellten zu zahlen, ohne daß diesen Beiträgen, wenn er später von der Versicherungsfreiheit wieder Gebrauch macht, eine Gegenleistung entoegensteht. Alle unsere Berufskameraden werden aus diesem Grunde unbedingt auf eine rechtzeitige Anpassung ihrer Lebensver sicherung bedacht sein müssen. Das Schreiben des Herrn Reichsarbeitsministers enthalt noch einen weiteren Hinweis, der für unsere Soldaten wichtig ist. Die Not wendigkeit, innerhalb einer dreimonatigen Frist bei Erhöhung des Ein kommens die Anpassung vorzunehmen, würde für die zum Kriegsdienst eingezogenen und an der Besorgung ihrer Angelegenheiten dadurch gehinderten Berufskameraden eine Härte bedeuten, und so hat die Reichsversicherung für Angestellte mit Billigung des Reichsversiche- i ungsamtes die entgegenkommende Verwaltungsübung, in die drei monatige Frist die Zeit der Einziehung zum Kriegsdienst nicht ein zurechnen Auch die zum Heeresdienst eingezogenen Berutskameraiien tun wenn irgend möglich, gut daran, die Anpassung rechtzeitig vor zunehmen; ist dies aber infolge ihrer Einberufung zum Heeresdienst nicht möglich, so entstehen ihnen daraus keine Nachteile. Z
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