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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Werkzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- ArtikelCentral-Verband 319
- ArtikelZum Kapitel "Einkaufsgenossenschaft für Uhrmacher" 320
- ArtikelGrosshandel und Einkaufsgenossenschaften 322
- ArtikelZur Leihhausfrage 324
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums V. 326
- ArtikelStromwechsel-Nebenuhr mit Klinkenschaltung 327
- ArtikelDurch die Sperrklinke eines Schaltrades geregelte ... 328
- ArtikelUeber eine umfassendere Betätigung der Uhrmacherschüler 329
- ArtikelDie Aufbewahrungspflicht bei Reparaturen 329
- ArtikelHoffnungen des Mittelstandes 330
- ArtikelUnsere Werkzeuge 331
- ArtikelJuristischer Briefkasten 331
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 332
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 332
- ArtikelVerschiedenes 333
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 334
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 331 Unsere Werkzeuge. Maschinchen zum Anschleifen der Körner an Unruhachsen für Wecker. D. R.-G.-M. Düs in boistehender Abbildung veranschaulichte Maschinellen ist wohl das einfachste und zugleich zweckmassigste aller der artigen Werkzeuge, welche in letzter Zeit für diese Arbeit er dacht sind. Dasselbe wird in die Auflage des Triumph-Drehstuhls gesteckt, ist dadurch seitlich verstellbar, so dass es in jedem beliebigen Winkel gestellt werden kann. Die Welle des Schleifrades ist in ihrem Lager verschiebbar, läuft lose in dem hinteren Kropfe und wird mittels desselben gegen den abzuschleifenden Körner ge drückt. , , . Die Firma Koch & Co. besitzt das Kigentumsreehl, und ist das Maschinellen für Grosshandlun cr en nur durch diese zu beziehen. Juristischer Briefkasten. M. S., Berlin N.O. In Ihrem Betriebe besteht die Gepflogen- heit, dass einer bestimmten Kategorie von Angestellten am 15. und am letzten Tage, anderen wiederum nur am Monatsschlusse der Gehalt, bezw. Lohn ausgezahlt wird, während die einfachen Arbeiter an jedem Sonnabende, wie dies ja auch sonst üblich ist, abgelohnt werden. Nun fragen Sie, wann für die ersten beiden Kategoricen von Arbeitnehmern der Zahlungstag ei nt ritt, wenn der lo. oder der letzte Tag dos Monats auf einen Sonntag fallt. Muss die Zahlung dann schon am Sonnabende vorher oder braucht sie erst am Montag darauf geleistet zu werden? An der Hand des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss diese Frage im letzten Sinne entschieden worden, so dass Sie also, ohne in Verzug zu geraten, die Gehaltszahlung in einem solchen Fal'e erst am darauffolgenden Montage zu bewirken hätten. An der angeführten Steile wird nämlich gesagt: „Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fallt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonn tags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag.“ Würde mithin also beispielsweise der Pfingstsonntag auf den 15. oder aut den Ultimo fallen, so wären Ihre Angestellten erst an dem Dienstage, der darauf folgt, zur Forderung des Gehalts berechtigt. 0. L., 00. Die Frage, ob der Prinzipal einen Angestellten kündigungslos entlassen kann, nachdem er in Erfahrung gebracht, dass dieser schon V orstrafen erlitten habe, lässt sich in dieser allgemeinen Fassung doch nicht beantworten. Es kommt auch vor allen Dingen natürlich darauf an, aus welchen Gründen sich der Angestellte eine gerichtliche Bestrafung zugezogen hat, so dann aber auch, wie hoch und wie schwer sie war. wann sie er folgte, und schliesslich ist es auch nicht gleichgültig, welche Ver wendung dieser mit Vorstrafe belastete Arbeitnehmer in dem Betriebe findet. Man wird gerade in letzterer Hinsicht natur- gemäss einen einfachen Arbeiter ganz anders zu beurteilen haben, wie etwa den Betriebsleiter oder sonst einen Angestellten, der einen Vertrauensposten bekleidet und dem andere untergeordnet und zum Gehorsam verpflichtet sind. Demgemäss ist auch die Rechtsprechung, die in solchen Fällen ergangen ist, keine voll kommen übereinstimmende, denn es hängt hier überall von dem treien Krmessen des Richters ab. der darüber zu befinden hat. ob unter den gegebenen Umständen der vorbestrafte Angestellte seinen Platz gehörig auszufüllen vermag. Im allgemeinen wird man sagen müssen, dass eine Vorstrate selbst wegen einer ehren rührigen Handlung, also z. B. wegen Diebstahls, die schon zehn Jahre oder noch länger znrüekliegt. dem Angestellten nur unter ganz besonderen Umständen zum Nachteile gereichen kann, etwa dann, wenn er als Prokurist oder als technischer Leiter fungiert, sich also in einer Position befindet, in der er die Firma zu repräsen tieren hat. Zu bemerken ist aber dabei, dass der Prinzipal das Recht, den Vertrag ohne weiteres zu lösen, d h. - präziser aus gedrückt — ihn wegen eines wesentlichen Irrtums anzufechten, unverzüglich nach erlangter Kenntnis ausüben muss, weil andern falls zu seinem Nachteilo angenommen wird, dass er sieh über die Tatsache einer solchen Vorbestrafung hinweggesetzt habe. X. Y. Z. Ihre Auflassung über das Verbot des Ilausierens mit Schmucksachen. Bijouterie, und dergl. trifft vollkommen zu. Die Gewerbe-Ordnung sagt in § 56. Abs. 2. Ziffer 11. schlecht hin, dass vom Ankaut oder Feilbieten im Umherziehen u. a. auch ausgeschlossen sind: „Schmucksachen, Bijouterieen, Brillen und optische In strumente.“ Was speziell die beiden ersten Warongattungen anlangt, so wird hier keinerlei Unterschied gemacht zwischen echten und unechten Sachen, das Verbot trifft also gleichmüssig so wohl diejenigen Sehmnckgegenständo, die aus Gold und Silber hergestellt sind, wie alle Imitationen. Es wäre auch vollkommen verfehlt, wollte man zwischen echten und unechten Sachen hier unterscheiden und die ersteren für den Hausierhandel frei geben: denn offenbar ist dieser letztere, soweit er sich mit unechten Sachen befasst, ganz besonders dazu geeignet, das unerfahrene Publikum zu täuschen. In diesem selben Sinne hat sich übrigens auch der IV. Strafsenat beim Reichsgerichte in einem Erkennt nisse vom 7. Mai 1904 ausgesprochen. R. L. l T m einen Ihrer Konkurrenten, der vor Akte des unlauteren Wettbewerbs nicht zurückschreckt und eine ganz gewissenlose Reklame entfaltet, zu überführen, haben Sie bei ihm eine von denjenigen Uhren gekauft, die er unter den denkbar grössten und unsinnigsten Uebertreibungen in seinen Inseraten angepriesen hat. Es ist Hinen auch gelungen, die Verurteilung jenes Herrn zu erwirken, und nun entsteht für Sie die Frage, ob Sie von ihm die Wiedererstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe der Uhr fordern können. Einen solchen Anspruch könnten Sie nur im Wege des Oivilprozesses verfolgen, denn um die vermögensrechtlichen Fragen, die eine strafbare Handlung begleiten, kümmert sich regelmässig weder der Strafrichter noch auch die Anklagebehörde. Allein wir glauben nicht, dass eine solche Klage für Sie den gewünschten Erfolg hätte. Von einem Betrüge kann hier nicht die Rede sein, schon darum nicht, weil Sie ja, als Sie die Uhr kauften, um ihre minderwertige Beschaffen heit wussten. Sie sind mithin von dem Verkäufer also nicht ge täuscht worden. Aus demselben Grunde würde es aussichtslos sein, wenn Sie den Kauf wegen Irrtums anfechten würden. P. M. in H. Einer Ihrer Lehrlinge hat die Gehilfenprüfung, der er sich nach Ablauf der Lehrzeit ordnungsmässig unterzogen hat, nach der Entscheidung der Prüfungskommission nicht- be standen. Nach Ihrer Ueberzeugnng aber ist diese ungünstige Beurteilung, die seinen Leistungen zu teil geworden, eine un gerechte, mindestens eine unzutreffende, und Sie wollen Ihrerseits sich dabei nicht beruhigen, vielmehr den Beschwerde weg beschreiten. Im Hinblicke jedoch auf eine Verfügung des Preussischen Ministers für Handel und Gewerbe vom llk Juni 1904, zu deren Ansicht sich auch dio bei Ihnen zuständige Be hörde bekennen dürfte, möchten wir Ihnen von diesem Vorgehen abraten. Hort wird nämlich ausdrücklich entschieden, dass weder dem Prüflinge, noch seinem Lehrherrn. noch selbst der Aufsichts behörde der Innungen oder der Handwerkskammern das Recht zur Beschwerde über eine Entscheidung der Prüfungskommission zusteht. Nur der Vorsitzende des Pr iifun gsaussch usses ist nach § 132 der Gewerbe-Ordnung befugt. die Beschlüsse dieses Ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Alles, was Ihnen zu tun übrig bleibt, wäre also, dass Sie sich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer entsprechenden Vorstellung wenden und ihn veranlassen, gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses vorzugehen.
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