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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann darf man die Veranstaltung eines Ausverkaufs ankündigen?
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- ArtikelCentral-Verband 317
- ArtikelKonferenz der grossen deutschen Uhrmacherverbände mit dem ... 318
- ArtikelDie Verpfändung von Buchforderungen 319
- ArtikelWann darf man die Veranstaltung eines Ausverkaufs ankündigen? 321
- ArtikelDie Stile Ludwig XIV., XV. und XVI 323
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VI. 327
- ArtikelUnsere Werkzeuge 328
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 329
- ArtikelInnungs- und Verbandsnachrichten 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 332
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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322 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 21. Kauflust des Publikums noch nicht hinlänglich kniffigen. und sie | vor allen Dingen nicht gerade auf diesen Ausverkauf lenken, sondern die Differenz zwischen dem Ausverkautspreise und dem regulären Preise muss eine so erhebliche sein, dass sie einen Kindruck auf die grosse Menge macht, dass sie dort, wo man augenblicklich noch gar keinen Bedarf nach Waren dieser Art hat, dennoch den Entschluss zeitigt, sich mit ihnen jetzt schon zu versehen, und dass diejenigen, die sonst anderwärts gekauft haben würden, sich dazu entschliessen. von ihrem frühem Liefe ranten abzugehen, und die (Gelegenheit des Ausverkaufs wahl zunehmen. Der Konfektionär muss also erheblich billiger die Waren anbieten, als jeder andere Konkurrent am Orte, der sein (Geschäft weiter fortführen will, es tun kann. Damit sind die hauptsächlichsten Begriffsmerkmale gekenn zeichnet, die zusammen das Wesen des Ausverkauf ausmachen: die Absicht, Waren dieser Art in Zukunft nicht mehr zu iiihren, sodann ferner das in der Natur der Verhältnisse begründete Be streben. die vorhandenen Vorräte so schnell wie möglich ab zusetzen, und endlich zur Verwirklichung dieser Absicht wiederum eino verhältnismässig erhebliche Preisminderung. _ Wo es an einem dieser Momente fehlt, wo also bloss eine schleunige Räumung des Lagers erstrebt wird, um Raum zu schaffen für die Ersatz ware. oder wo die Preise eine Reduktion nicht erlahren haben — hier und in allen ähnlichen Fällen ist niemand zur ^An kündigung eines Ausverkauf betugt. Die nächstliegendo Folge aber, die aus diesem Satze zu ziehen ist. besteht darin, dass jeder Nachschub, in welcher Form und unter welchem Verwände er auch erfolgen möge, unstatthaft ist. Das Reichsgericht will diesen Satz so absolut auch jetzt noch nicht gellen lassen, obwohl es. wie schon bemerkt, seinen früheren Standpunkt mehr und mehr modifiziert. ln einer seiner neuesten Entscheidungen hat das Reichsgericht, in dieser Hinsicht u. a. folgendes aiisgefiihrt: Man muss jedem, der einen Ausverkauf vornimmt, die Freiheit geben, in be scheideneren Mengen wenigstens solche Gegenstände nach zuschieben, dio dazu dienen, um die vorhandenen verkäuflich zu machen. — Wenn beispielsweise ein Porzellanwarenhändler nur noch Tassenköpfe, aber keine LTntertassen mehr am Lager hat, so darf man es ihm nicht verwehren, diese Untertassen noch nachträglich zu beschaffen, weil ohno sie die Tassenköple nicht verkäuflich sind. Aber auch das selbst wird man nicht zugeben dürfen. Wer einen Ausverkauf beabsichtigt, muss von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dass gewisse Reste übrig bleiben werden, dio keinen Kaufliebhaber linden, je mehr der Vorrat schmilzt, desto kleiner ist die Auswahl, und desto schwieriger ist es schon von vornherein, dem Bedürfnisse und dem Geschmacke der einzelnen Kauflustigen zu genügen: ja manche fühlen sich gerade dadurch, dass ihnen nur noch eine sehr geringe Masse von Waren zur Auswahl gestellt wird, überhaupt abgeschreckt, sie meinen, das Beste sei schon ausgesucht, und nur das, was wegen irgend welcher Mängel und Fehler keinen Kaufliebhaber mehr gefunden bat, werde ihnen jetzt noch vorgesetzt, _ Verhältnisse dieser Art dürften sich vielleicht an folgendem Beispiele dieser Art erläutern lassen: Man denke sich, dass jemand einen grossen, kunstvoll gearbeiteten Plumpen, in welchem sich zahlreiche Einbuchtungen und Vertiefungen befinden, leeren will. Wie viele Mühe auch immer er sich geben mag, in dem einen der zahlreichen Ecken und Winkel im Innern des Gelasses werden noch immer einige Tropfen Zurückbleiben. die er nicht erlangen kann, auf deren Genuss er also verzichten muss. Wollte er immer neuen Wein in den Humpen schütten, bloss um auch diese ver lorenen Tropfen wieder in Fluss zu bringen, so würde er ein schier endloses Spiel treiben müssen, und sicherlich wäre seine eigene Aufnahmefähigkeit bald erschöpft, ohne dass doch sein Verlangen verwirklicht wäre So auch mit dem Ausverkäufe. Wenn, um auf den Fall des Reichsgerichts zurückzugreifen, dem Porzellanwarenhändler gestattet sein soll. Unterlassen nach zuschieben. nur um die Tassenköpf'e verkäuflich zu machen, so wird sich gar bald das umgekehrte Bedürfnis einstellen, es werden dann wohl mehr Untertassen, als Tassenköpfe, vorhanden sein, und nun müsste, man ihm gestalten, neue Köpfe anzuschaffen, und so ginge das Spiel fortwährend weiter. Wie gesagt, darauf, dass ein gewisser Rest, der nicht aufgeht, verbleiben wird, muss von vornherein gerechnet worden, und solche Ladenhüter, die schlechterdings überhaupt keinen Abnehmer finden, mag dann der Veranstalter des Ausverkaufs in irgend einer Weise noch nutzbar machen, er mag sie verramschen oder lür seinen persönlichen Bedarf verbrauchen, verschenken oder dergl. mehr, der Verlust, den er hierbei erleidet, ist eine unausbleibliche Begleiterscheinung, die mit dem Ausverkäufe überhaupt verbunden ist, sie kann auch regelmässig wenig in Betracht, kommen, wo schon auf den normalen Gewinn durch Reduktion der Preise Verzicht geleistet worden musste. Im Voraufgeganstenen war nun überall die Rede von einem solchen Ausverkäufe,"der den Entschluss, Waren dieser Art über haupt nicht mehr zu führen, verwirklichen soll. Daneben lauten aber noch zahlreiche andere Veranstaltungen, die man als Saison ausverkauf oder als Gelegenheitsausverkauf bezeichnen möchte, wie z. B. Weihnachtsausverkäufe. Inventurausverkäufe, Ausverkäufe von Waren, die unter Wasser oder unter Feuer ge litten haben, und dergl. mehr. Hier liegt die Sache insofern ganz ebenso, wie bei dem Totalausverkauf, als hier wie dort, zu den unerlässlichen Erfordernissen die Preisreduktion gehört. Fun Ge schäftsmann will die günstige Gelegenheit, die sich um W eihnachten bietet, mit verstärktem Erfolge ausnutzen, er will den Absatz gerade jetzt, wo dio Kauflust beim Publikum eine tege ist, nach Möglichkeit vergrössern, und glaubt, dies am besten dadurch erlangen zu können, dass er dem Publikum Preisveigünstigungon von bedeutenderem Masse gewahrt, Das ist, nicht für alle Aitikel nötig, dio er überhaupt, am Lager hat. sondern nur für solche, die gerade zu Weihnachtsgeschenken sich eignen. Dass er die ausgegangenen Vorräte dann wieder ergänzt, um sein Lager komplett zu erhalten, kann ihm vernünftigerweise nicht, verwehrt sein; denn dadurch eben unterscheidet, sich seine Massnahme von der, die soeben als Totalausverkauf bezeichnet wurde. Beim Inventur ausverkäufe wiederum liegt die Sache so: Wenn ein Kaufmann seine Inventur aulnimmt, so muss er dabei natürlich auch sein ganzes Warenlager durchmustern, um die einzelnen Stücke nach ihrem gegenwärtigen Werte abschützen zu können. Er wird dabei auf zahlreiche Sachen stossen, die aus irgend einem Grunde an Wert, und an der Verkäuflichkeit unter normalen Verhältnissen eingebüsst haben, sei es, weil sie einem durch die Mode über holten Geschmacke angehören, sei es, weil sie unter dem Ein flüsse des Liegens, der Zeit oder dergl. mehr gelitten haben. Solche Sachen bedeuten für ihn einen Ballast, dessen er sich so rasch als möglich zu entledigen bestrebt sein muss; denn erstens nehmen sie ihm unnötigen Platz fort, zweitens aber ist- die Ge fahr vorhanden, dass bei noch längerm Zuwarten ihre Brauch barkeit, und darum auch die Verkaufsmöglichkeit noch weiter herabgemindert wird. Solche Sachen stellt er dann zum Inventur ausverkäufe. und natürlich muss er dabei die Preise so sehr herabsetzen, dass sie nicht nur in Einklang stehen mit dem ge minderten Worte der Waro selbst, sondern dass sie noch darüber hinaus die Kauflust des Publikums anzuregen geeignet sind. So verhält, es sich auch mit den Gelegenheitsausverkäufen anderer Art, z. B. wenn es sich um Waren handelt, die bei einer Feuers brunst oder bei einer Wassernot gelitten haben. Sie sollen vom Lager so rasch wie möglich entfernt werden, um guter Ware Platz zu machen, und zu diesem Zwecke sollen sie billiger, als eigentlich angemessen wäre, abgegeben werden. Wenn man nun in der neuesten Zeit das Verlangen geäussert hat, es solle die Veranstaltung eines Ausverkaufs von einer be- sondern polizeilichen Genehmigung abhängig gemacht werden, und es solle die Behörde, eho sie diese Erlaubnis erteilt, sich über die einschlägigen Verhältnisse unterrichten, zugleich dann aber auch, wenn sio die Ankündigung des Ausverkaufs gestatte, eine Frist, vorschreiben, innerhalb welcher er bewerkstelligt werden muss, so sind dies samt und sonders Wünsche, die sich nach dem Voraufgegangenen ebenso sehr rechtfertigen, wie sie sich als aus führbar erw T eisen. Von der Grösse der Warenvorräte, dio im Wege des Ausverkaufs losgeschlagen werden soll, von ihrer Natur undTBeschaffenheit und von der Stärke der zu erwartenden Nach frage wird es abhängen, wie schnell sich der Ausverkauf vor aussichtlich bewerkstelligen lässt, es wird dabei auch in Frage
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