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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer
- Autor
- Arend, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Astronomisches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelDas 400 jährige Stadtjubiläum von Glashütte 306
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung) 306
- ArtikelHermann Grosch 309
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 310
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 312
- ArtikelReserve- und Landwehr-Uebungen 315
- ArtikelDer Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer 317
- ArtikelJuristischer Briefkasten 318
- ArtikelAstronomisches 318
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 319
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 319
- ArtikelVerschiedenes 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. 26. beschränkt Geschäftsfähige für einen begrenzten Kreis von Rechts- geschäften voll geschäftsfähig sein kann. Wenn ihn nämlich mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts der gesetzliche Vertreter zum selbständigen Betrieb eines Geschäftes ermächtigt, so steht er für alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, einem unbeschränkt Geschäftsfähigen gleich. Betreibt also ein 19jähriger junger Mann einen Handel mit Uhrenwaren, so bedarf er zu den einzelnen Ein- und Verkäufen nicht der Zu stimmung seines gesetzlichen Vertreters. Wer ist geschäftsunfähig? 1. Personen unter sieben Jahren, 1. wer geisteskrank ist, 3. wer wegen Geisteskrankheit ent mündigt ist (selbst wenn er nicht geisteskrank ist). Ferner sind wichtig die Eechtshandlungen, welche ein sonst beschränkt oder unbeschränkt Geschäftsfähiger in einem vorübergehenden Zustande der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit vornimmt, also beispielsweise Handlungen, die ein Trunkener, ein Fiebernder vornimmt. Mit den Geschäftsunfähigen kann nur durch seinen gesetzlichen Vertreter verhandelt werden, obwohl der Geschäftsunfähige Rechtsträger ist, also Vermögen und Schulden haben kann. Alle diese Bestimmungen haben offensichtlich den Zweck, den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen zu schützen. Daraus aber ergibt sich auf der anderen Seite mit Notwendigkeit eine Benachteiligung für diejenigen, die mit dem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen verhandeln, vielleicht ohne es zu wissen, dass sie nicht mit einem unbeschränkt Geschäftsfähigen zu tun haben. Deshalb ist Vorsicht geboten, um so mehr, als ein direkter Schutz unmöglich ist. Der Uhr macher kann nicht jeden Käufer fragen, ob er geisteskrank oder entmündigt oder minderjährig ist, Es bedarf deshalb eines feinen geschäftlichen Taktes, um Schaden abzuwehren! Juristischer Briefkasten 1 ). M. in T. Ein Kunde hat von Ihnen eine Uhr gekauft mit der Bedingung, dass Sie für zwei Jahre Garantie übernehmen sollten. Als Inhalt dieser Gewährleistungsfrist ist ausdrücklich festgesetzt worden, dass, falls sich Fehler oder Schäden zeigen sollten, Sie jegliche Reparatur kostenfrei zu bewerkstelligen hätten, und dass der Käufer, wenn die Uhr überhaupt sich nicht als brauchbar erweisen sollte, den Umtausch gegen eine andere zu beanspruchen habe. Nun wollte die Uhr am Anfänge nicht recht funktionieren, was aber nicht auf fehlerhafte Konstruktion oder auf unzulängliches Material zurückzuführen war, sondern auf eine ungenügende Repassage. Sie haben sich sofort dazu bereit erklärt, alles Versäumte nachzuholen, haben dies auch ge tan, allein der Kunde will jetzt die Uhr nicht mehr zurücknehmen, will auch nicht darauf eingehen, dass ihm eine andere, völlig einwandsfreie dafür gegeben werde, sondern er will den Kauf preis, den er schon erlegt hat, zurück haben. Hierauf brauchen Sie sich nach Lage der Sache jedoch nicht einzulassen, denn der Käufer steht der Vereinbarung gemäss vor der Wahl, ob er die Reparatur der bisher in seinen Händen befindlichen Uhr oder ihren Umtausch gegen eine andere begehren soll, ein drittes Wahlrecht steht ihm nicht zur Seite. E. L. M. Frage: Kürzlich betrat ich ein mir benachbartes Ladengeschäft und liess mir von dem Inhaber desselben einen Hundertmarkschein gegen Gold umwechseln. Sobald dies geschehen war, verliess ich mit meinem Golde den Laden wieder, und ich weiss ganz bestimmt, dass ich den Schein auf den Laden tisch gelegt habe. Zeugen waren bei dem Vorgänge nicht zu gegen. Nun behauptet aber mein Nachbar, dass er den Schein nicht bekommen habe, und verlangt von mir, dass ich ihm nun mehr 100 Mk. zahle. Wie habe ich mich hioibei zu verhalten? Antwort: Wenn die Person, bei der Sie das Geld gewechselt haben, behauptet, sie habe den Hundertmarkschein nicht be kommen, den sie Ihnen gegen Gold umgetauscht hat, so ist es 1) Alle Rechtsfrageii, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fUrsteudamm 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich. ihre Pflicht, dies zu beweisen. Da keine Zeugen bei dem Vor gänge zugegen waren, so würde natürlich alles auf einen Eid ankommen, und es würde sich für Sie empfehlen, darauf hin zuwirken, dass dieser Eid Ihnen selbst anvertraut werde. Ihr Gegner kann höchstens nur beschwören, dass er den Hundert markschein nicht empfangen hat; das schliesst aber die Möglich keit, dass er bei ihm selbst verloren gegangen ist, nicht aus, während Sie positiv mit Ihrem Eide bekräftigen können, dass Sie ihm das Geld gegeben haben. Von welchen Schicksalen das Papier dann betroffen worden ist, würde für die Entscheidung gleichgültig sein, wenn nur einmal feststeht, dass es tatsächlich hingegeben worden ist. Sie müssen daher zunächst abwarten, ob gegen Sie auf Zahlung von 100 Mk. geklagt werden wird. Dr. B. Astronomisches. Vom Mars. Die Wasserverhältnisse auf dem Mars sind ein Problem, das auf viele Gelehrte eine Anziehungskraft ausübt. So hat auch der Forscher Lowell, der Leiter der nach ihm benannten amerikanischen Bergsternwarte, seit vielen Jahren eingehende Untersuchungen auf diesem Gebiet angestellt. Ueber die Er gebnisse seiner Arbeiten und die Vermutungen, zu denen sie Anlass geben, hat er sich kürzlich geäussert. Im Gegensatz zur Erde hat der Mars einen Wassermangel aufzuweisen und muss die polaren Wasserbehälter in Anspruch nehmen, wenn der jähr liche Wasserbedarf gedeckt werden soll. Die hypothetischen Mars bewohner verdanken ihre Erhaltung der Schneeschmelze in den Polargebieten und den Zuleitungen der Wassermassen in die mehr äquatorial gelegenen Gegenden mittels eines eigenen, zu diesem Zweck hergestellten Kanalsystems. Lowell gibt nämlich an, jahr aus jahrein beobachtet zu haben, wie das Wasser bei der jährlich eintretenden Schneeschmelze vom Südpol aus durch die zahlreichen Kanäle abfloss, und wie sich infolgedessen die Vegetation auf der Oberfläche des Mars entwickelte. Auf ein Freiwerden einer Wassermenge glaubt Lowell wenigstens die Verdunkelung der Marsoberfläche zurückführen zu müssen, die am Rand der grossen südpolaren Schneefelder beginnt und sich immer mehr ausdehnt, je weiter die Jahreszeit fortschreitet. Die bläuliche Färbung der Verdunkelung, der Umstand, dass letztere unmittelbar der Schnee schmelze folgt und später wieder verschwindet, bestärken Lowell in seinen Vermutungen. Die am stärksten gefärbten Stellen deuten nach seiner Auffassung auf die grösste Tiefe des Wassers hin; dass aber die Tiefe nirgends sehr beträchtlich ist, ergibt sich aus der Tatsache des später erfolgenden völligen Verschwindens der Verdunkelung. Letztere Beobachtung scheint einerseits darauf hinzuweisen, dass es auf dem Mars ausser den Kanälen keine Wasserbehälter von erheblichem Umfang gibt. Anderseits legt sie die Frage nahe, wo das Wasser hinkommt, wenn eine Auf hellung des Mars beginnt. Diese vollzieht sich allmählich, indem einige Stellen eine bläulich-grüne, andere eine gelbliche Färbung annehmen. Lowell ist nun der Meinung, dass jene bläulich grüne Färbung durch das Aufspriessen einer Vegetation hervor gerufen wird, die einen Teil des zugeführten Wassers bindet, ohne dass dies für uns wahrnehmbar wird. Dass das Grün der Vegetation ohne weiteres in Gelb übergehen kann, liegt auf der Hand. Damit sind aber die verschiedenen Färbungen der Mars oberfläche erklärt, die also mittelbar der Anwesenheit von Wasser und unmittelbar dem Vorhandensein einer Vegetation zuzuschreiben sind. Auch an unserer Erde, meint Lowell, Hesse sich, wenn sie von der Vogelperspektive betrachtet würde, ein Farbenwechsel beobachten: zu gewissen Jahreszeiten würde man sehen, dass ein grüner Schimmer von der Aequatorialgegend aus sich polarwärts ausbreitet. Der Fortgang der Färbung erfolgt hier aber in ent gegengesetzter Richtung wie beim Mars. Dies ist nach Lowell, durch die Verschiedenheit der Wasserverhältnisse auf den beiden Gestirnen bedingt. Das Erwachen der Vegetation auf dem Mars muss an den Polen beginnen, weil die Schneeschmelze und die Abteilung des Wassers äquatorialwärts seine notwendige Voraus setzung ist. Dass letztere nur mit Hilfe künstlicher Vorrichtungen erfolgen kann, glaubt Lowell mit Sicherheit annehmen zu müssen,
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