Delete Search...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ansprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen Angestellten
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung aus Nr. 20) 338
- ArtikelDie Ausbildung der Lehrlinge 340
- ArtikelAnsprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen ... 341
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 ... 344
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 345
- ArtikelEntwurf zu einem Moritz Grossmann-Denkmal in Glashütte 346
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 346
- ArtikelJuristischer Briefkasten 347
- ArtikelSprechsaal 348
- ArtikelDie Neuorganisation des gewerblichen Fortbildungs- und ... 348
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 351
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 352
- ArtikelVerschiedenes 352
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 352
- ArtikelArbeitsmarkt 352
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
342 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. wird, die dem Prinzipale gegenüber seinem Personale zur Seite i stehen, so denkt man unwillkürlich sofort an Ausstand, an Aus- : Sperrung und an Vertragsbruch. Aber von diesen Dingen soll hier nicht die Eede sein, sondern es sollen vielmehr Tatbestände, die, wenn man so sagen darf, in Friedenszeiten als Begleit erscheinungen des Arbeitsverhältnisses eintreten, erörtert werden. Fälle, wie sie hier in Betracht kommen, liegen etwa folgender- massen: Der Uhrmacher Müller beschäftigt einen Gehilfen Schulze, dem er ein Stück von mässigem Werte zur Ausführung einer Reparatur überträgt, die ein Kunde daran vorgenommen zu haben wünscht. Sei es nun, dass Schulze noch nicht die nötige Ge wandtheit und Erfahrung besitzt, sei es, dass es ihm an der er forderlichen Aufmerksamkeit fehlt — kurz, er verdirbt die Uhr, anstatt sie wieder in brauchbaren Zustand zu bringen, oder er beschädigt die Instrumente, die der Prinzipal ihm für die Zwecke seiner Arbeit zur Verfügung gestellt hat. In einem anderen Falle wiederum ist es nicht der Gehilfe Schulze, der dem Uhrmachermeister Müller einen solchen Schaden zufügt, sondern sein Lehrling Lehmann, dem er eine Arbeit an vertraut hat, damit er an ihr zeige, was er bereits könne und verstehe. Die Probe fällt aber sehr unglücklich aus; denn während die Uhr aus den Händen des Lehrlings in tadellosem Zustande hervorgehen sollte, wird sie von ihm noch mehr ver dorben, als sie es ohnehin schon war. Wer trägt nun, so lautet in dem einen wie in dem anderen Falle die Frage, diesen Schaden? Gar mancher wird geneigt sein, gerade was den Gehilfen Schulze anbelangt, ohne weiteres zu entscheiden: Was er ver dorben hat, dafür hat er aufzukommen, es muss ihm deshalb von seinem Lohne so viel abgezogen werden, als der Schaden be trägt. So allgemein aber lassen sich derartige Sachen doch nicht beurteilen, es kommt vielmehr überall auf die besonderen Um stände, auf die Begleiterscheinungen, kurz, auf das ganze Milieu, unter dem sich der Vorgang ereignet hat, an. Man muss, um den richtigen Massstab zu gewinnen, von der allgemeinen Rechts regel ausgehen, dass jeder, der eine Vertragspflicht übernimmt (und eine solche liegt natürlich auch dem Angestellten bei der Verrichtung seiner Arbeiten ob), sie nach bestem Wissen und Können ausführen muss, und dass er nicht nur, was ganz selbst redend ist, sich jedes vorsätzlichen Fehlers zu enthalten hat, sondern dass er auch solche Versehen, die auf Nachlässigkeit beruhen, tunlichst vermeiden muss. Er haftet, wie das Gesetz sich ausdrückt, für „Vorsatz und Fahrlässigkeit“, wobei es noch (§ 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erläuternd hinzufügt: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt“ Wenn man diese Rechtsregel in eine etwas gemeinverständ lichere Form kleiden will, so kann man etwa sagen: Jeder Ge hilfe hat bei seiner Arbeit das zu leisten, was man vernünftiger- und billigerweise von ihm verlangen kann, und er ist für jeden Fehler haftbar, den er bei gutem Willen und bei der nötigen Sorgfalt hätte vermeiden können. Gibt man dem Rechtssatze diese Formel, so wird zugleich klar, dass unter Umständen ganz dasselbe Versehen hier so, und dort wiederum anders zu beurteilen ist, denn es kommt im wesent lichen darauf an, welche Anforderungen man nach Massgabe der Verhältnisse an den Gehilfen zu stellen berechtigt ist. Man kann nicht von jedem Gehilfen, bloss deshalb, weil er seine Lehrzeit ordnungsmässig beendet hat, nun auch das gleiche Mass von Wissen und Können, dieselbe Geschicklichkeit und Erfahrung voraussetzen, sondern man wird nach mehrfachen Gesichtspunkten hin unterscheiden müssen; zunächst, wie lange der Mann schon dem Fache angehört, in welchem Dienstalter so zu sagen er steht, welcher Art und von welchem Erfolge seine Beschäftigung früher auf derselben und auf anderen Stellen war und dergl. mehr. Wenn man zu dem billigen Lohnsätze einen ganz jungen Ge hilfen, der kaum die Lehrzeit boendet hat, annimmt, so muss man sich von vornherein sagen, dass von ihm nicht allzuviel zu erwarten ist, dass er in dem Berufe, den er ausüben will, selbst noch eine ganze Menge zu lernen habe. Hat man sich zum Engagement eines Gehilfen entschlossen, aus dessen Papieren schon hervorgeht, dass er bisher immer nur eine Tätigkeit untergeordneter und einfacher Art war, die ihm zugewiesen wurde, oder dass er sich keineswegs durch besondere Geschicklichkeit auszeichne, wird in seinem Zeugnisse über Sorg losigkeit und über Nachlässigkeit geklagt und verwendet man ihn dennoch zu schwierigen Arbeiten, so hat man sich den üblen Ausgang doch zu einem erheblichen Teile zuzuschreiben; anders natürlich wiederum, wenn Schulze, um zu unserm obigen Bei spiele zurückzukehren, sich als eine bewährte, unbedingt zu verlässige Kraft oingeführt hat, wenn er in der Erwartung, dass er entsprechendes auch leisten werde, eingestellt wurde, und zwar mit einem hohen Lohne, so ist Müller, der Prinzipal, zweifellos berechtigt, an ihn erhöhte Anforderungen zu stellen, und hier werden demgemäss auch Fehler, über die man bei einem ändern sich vielleicht noch hinwegsetzen könnte, schwer ins Gewicht fallen. Das Mass der Sorgfalt, das dem Schulze unter solchen Verhältnissen zugemutet wird, ist ein ausserordentlich viel grösseres als dasjenige, für das der junge Anfänger oder der ausgesprochene Stümper in seinem Fache aufzukommen hat. Vollends aber gar der Lehrling Lehmann. Es liegt in der Natur der Sache, dass er, der doch erst in seinen Beruf eingeführt werden soll, zunächst nur tappen und tasten und daher auch häufig daneben greifen wird. Auch was die Aufmerksamkeit anlangt, so ist seinen jugendlichen Jahren manches zu gute zu halten, was von dem Gehilfen, der schon erwachsen oder gar schon zum Manne beran- gereift ist, nimmermehr geduldet werden kann. Wiederum auch wird es hier natürlich nicht gleichgültig sein, in welchem Lehr jahre der junge Mann steht, ob er erst angefangen hat, oder ob er schon der Gehilfenprüfung ins Auge sehen muss. Hier wie überall auch muss für die Entscheidung Gewicht gelegt werden auf die Art der Arbeit und nicht zuletzt auf die äusseren Umstände, unter denen sie vorgenommen wird. Bleibt der Angestellte, einerlei, ob Gehilfe oder Lehrling, vor Störungen von aussen gewahrt, kann er in Ruhe seiner Arbeit sich widmen, ohne dass er abgerufen wird oder dass Einflüsse von aussen seine Aufmerksamkeit ablenken, so kann man mehr von ihm verlangen, wie wenn er im Gedränge und im Gewirre eine schwierige Leistung auf bringen soll. Man sieht, dass das, was das Gesetz mit so kurzen Worten abtut, noch der vernünftigen Erwägung und dem billigen Ermessen einen sehr weiten Spielraum einräumt, und wenn der Text des oben angeführten § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ massgebend sein lässt, so ist dies, wenn man so sagen darf, nicht eine kon stante Grösse, es wird nicht immer im Verkehr überall und auf alle Fälle dasselbe Mass von Sorgfalt erwartet, sondern das, wo für der Angestellte in dieser Hinsicht aufzukommen hat, hängt von allen solchen Umständen, wie sie hier soeben angedeutet worden sind, und von zahlreichen ändern ab. Sie wird der Meister zu prüfen und zu würdigen haben, bevor er seine Ent scheidung darüber trifft, ob er im Rechtswege Ansprüche erheben soll oder nicht. Das eine aber ist natürlich klar, dass, möge die Sache auch sonst sich verhalten, wie immer sie wolle, böse Absicht, also Vorsatz, niemandem ungestraft hingehen kann. Ob alter Fach mann, ob junger Lehrling, wer aus Arglist Schaden stiftet, indem er geflissentlich die Arbeit, die ihm übertragen worden ist, oder die Instrumente und Gerätschaften, deren er sich dabei bedient, verdirbt, der muss dafür haften, hierbei gibt es keine Ent schuldigung. Entschliesst sich nun aber im Falle unseres Beispiels Müller zur Klage, und verhält sich die Sache so, dass auch zu seinen Gunsten entschieden wird, so bleibt immer noch die weitere Frage offen, wie er diesen Anspruch, der nun rechtskräftig anerkannt ist, verwirklicht. Denn damit, dass das Gericht den Schulze oder den Lehmann zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von so und so viel Mark verurteilt hat, ist dem geschädigten Müller noch nicht Genüge geschehen, er will auch das Geld, um das er be nachteiligt wurde, wieder hereinbringen. Es ist also die Voll streckung des Urteils, auf welcher der Schwerpunkt bei der ganzen Sache ruht. Aber da gerade liegt auch die Schwierig keit, die dadurch bereitet wird, dass die Rechtsordnung bekannt lich jedem Angestellten, einerlei, welcher Art seine Tätigkeit ist, ■ ein Existenzminimum in Höhe von 1500 Mk. gewährleistet. So-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview