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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- ArtikelUnseren Lesern und Freunden zum neuen Jahr! 1
- ArtikelZur Jahreswende! 2
- Artikel1927 Die Organisation 1928 3
- ArtikelBilanz 1927 4
- ArtikelDer Uhrenhandel der Schweiz mit Deutschland im Jahre 1927 7
- ArtikelDer Schmuckwarenhandel 1927 8
- ArtikelDie drahtlose Zeit-Zentrale 8
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung) 13
- ArtikelHeut hätten wir einen Wunsch 15
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 19
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 20
- ArtikelGeschäftsnachrichten 20
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 20
- ArtikelEdelmetallmarkt 20
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. I DIE UHRMACHERKUNST 17 melden; das gleiche muß auch für Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen gelten. Dabei gehen wir von der Voraussetzung aus, daß dem Reichsfinanzminister für diese Kontrolle die Auf sichtsbehörden der Länder zur Verfügung stehen. 4. Um bei den Ländern die erforderliche Sparsamkeit zu er reichen, ist es notwendig, dem Reichsfinanzminister das Recht zu gewähren, unter der Voraussetzung, daß der Haushaltsplan eines Landes die allgemeinen Richtlinien der Finanzpolitik des Reiches verletzt, selbst oder durch einen Beauftragten Einspruch gegen die Vorlegung des Haushaltsplanes an den Landtag und gegen den Vollzug eines gegenüber dem Voranschlag erhöhten Haushaltsplanes zu erheben. 5. Die seit langem von der Wirtschaft geforderte und nun mehr von allen Teilen des Volkes als notwendig anerkannte Verwaltungsreform ist mit größter Beschleunigung in Angriff zu nehmen. Neben der Durchführung der im Reichstag angenommenen Entschließung, jede dritte frei werdende Stelle nicht zu besetzen, ist eine Anordnung erforderlich, daß bis zur Erledigung der Ver waltungsreform auf allen Gebieten der Reichs-, Länder- und Kommunalverwaltung die Einstellung neuer Anwärter gehemmt wird. 6. Die Befugnisse des Reichssparkommissars sind so zu er weitern, daß tatsächlich eine Gewähr für die Durchführung der von ihm als notwendig erachteten Sparmaßnahmen gegeben ist. Wir sind uns darüber klar, daß mit unseren Vorschlägen einschneidende Maßnahmen verbunden sind. Die Lage der Ver hältnisse zwingt aber zu einem derartigen Vorgehen. Es kann nicht verantwortet werden, daß ein Mangel an finanzieller Mäßigung seitens der öffentlichen Gewalten die Durchführung richtiger wirtschafts- und finanzpolitischer Grundsäße unmöglich madit. Die Reichsregierung soll und muß die Verantwortung für die finanzpolitische Führung tragen. Eine richtige Einstellung zur politischen und wirtschaftlichen Lage muß aber audi die Länder und Gemeinden dazu veranlassen, im Bewußtsein ihrer Mitverantwortlichkeit, eigene Wünsche hinter dem großen Gesamt ziel, dem Wohl des Reiches und des gesamten deutschen Volkes, zurückzustellen. Centralverband des Deutsdien Bank- und Bankiergewerbes. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag. Deutscher Industrie- und Handelstag. Hauptgemeinschaft des DeutschenEinzelhandels. Reichsverband der Deutschen Industrie. Reichsverband des Deutsdien Groß- und Überseehandels. Reichsverband des deutschen Handwerks. (VI 1./7) Die Neufassung des schweizerischen Geseßes über die Stempelung von Doublegold. Die Verordnung über die geseß- liche Stempelung von Doublegold vom 30. April 1926 hat sich nicht bewährt. Der Schweizerische Bundesrat hat deshalb im Ein vernehmen mit den beteiligten Kreisen eine neue Verordnung vorbereitet, die im Januar 192ö in Kraft treten soll. Das Eid genössische Amt für Gold und Silber hat diese neue Verordnung dem Bundesrate zugeleitet, die sie voraussichtlich in aller Kürze in Kraft seßen wird. Die Verordnung bestimmt; 1. Uhrengehäuse und andere Waren, die den Stempel „plaque or”, „double or" oder allein „plaque” oder „double" tragen oder die die gleichen Bezeichnungen in irgendeiner Sprache tragen, müssen an ihrer schwächsten Stelle, (abgesehen von Verzierungen — decors —) eine Goldschicht von zumindest lOkar. (0,417) Feingehalt und eine Stärke von wenigstens 10 Mikron (Mikromillimeter 10 /iooo mm ^ haben. Diese Goldschicht muß der Wirkung von Salpetersäure von 25° Baume bei einer gewöhnlichen Temperatur von 15 bis 20° C widerstehen. Für Uhrgehäuse ist der Nachweis der Stärke in Mikron obligatorisch; doch sind allein die Stärken von 10, 15 und 20 Mikron und so fort, jedoch immer ein Vielfaches von 5, zulässig. Die Stärke der Goldschicht muß diesem Stempel entsprechen. Jede Qualitätsbezeichnung oder die Angabe einer Garantie dauer wie: „garantiert 5 Jahre”, „garantiert 10 Jahre”, „garantiert 20 Jahre”, oder allein „5 Jahre”, „10 Jahre”, „20 Jahre”, oder „fünf jährige Qualität”, „zehnjährige Qualität”, „zwanzigjährige Quali tät” oder „erste Qualität” oder anderes ähnliches in irgendeiner Sprache ist untersagt. 2. Uhrgehäuse oder andere Waren, die durch ein Walz verfahren hergestellt werden, müssen unterhalb oder neben dem Stempel „plaque or” oder „double or” die Marke „L”, und die Waren, die auf einem galvanischen oder in einem anderen Ver fahren hergestellt sind, die Marke „G” tragen, und zwar in einem Kreis für die Waren nationaler Herstellung und in einem Quadrat für die importierten Waren. Die Stempel müssen bei Uhren folgendermaßen angeordnet sein: 1. Plattiert gewalzt: Waren nationaler Herstellung: plaqu6 or 10 Mikron CD eingeführte Ware: plaque or 10 Mikron El 2. Für galvanisch plattiert: Ware nationaler Herstellung: plaqu£ or 10 Mikron CD eingeführte Ware: plaque or 10 Mikron |TT|. 3. Für Ware, die nach Ländern bestimmt ist mit strengeren Vorschriften oder die andere Bezeichnungen vorschreiben als der gegenwärtige Entwurf zeigt, z. B. die Einstempelung der Marke „Melall” oder „gewalzt” oder „galvanisiert”, bleibt es den Fabrikanten überlassen, die nötigen Maßregeln zu treffen. 4. Plattierte Uhrgehäuse, versehen mit einem der vorstehenden Stempel (siehe unter 1, Zeile 1 und 2), müssen auch einen Ursprung stempel tragen. Dieser Stempel muß beim Kontrollbureau des Wohnortes des Fabrikanten, der für die Richtigkeit der Angabe der Goldschichtstärke verantwortlich ist, hinterlegt sein 5. Uhrgehäuse und andere Waren, die den obenstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen keine andere Bezeichnung als „metal dore” oder die betreffende Uberseßung in eine andere Sprache z. B. englisch „gilt”, falls sie vergoldet sind, tragen. Der Ursprungsstempel braucht nicht angebracht zu werden. 6. Die Bezeichnung in Tausenstel, Prozent oder Promille oder in Karats, wie „plaque or 14k”, „plaque orlök”, „plaque” oder „double or garanti 50 °/oo” oder „50 g per kg" oder andere ähnliche sind verboten. Diese Ausdrücke dürfen weder auf den Gehäusen usw., noch auf den Etiketten angebracht werden. Die Rechnungen dürfen jedoch die Angaben des Feingehaltes tragen. Angaben über den Feingehalt dürfen nur ausschließlich auf Ge häusen und anderen Gegenständen angebracht werden, die ganz aus Gold, Silber oder Platin bestehen. Jede Bezeichnung auf Gehäusen oder anderen Gegenständen aus Walz- oder Galvanogold, die auf eine Täuschung hinzielt ist verboten, sie darf auch nicht zum Zwecke des Verkaufs solcher Gegenstände angewendet werden. Bezeichnungen, die aus einer Zusammenseßung mit dem Wort „or”, wie „Orfixe” oder „Orideal” oder ähnlichem zusammengeseßt sind, sind nicht ge stattet, außer wenn das Wort metal zugeseßt ist. 7. Waren der Bijouterie oder Optik, verbunden oder be nannt mit der Bezeichnung „plaque or” oder „double or” oder „plaque” oder „double” (siehe unter!), müssen außerdem durdi eine Fabrikmarke bezeichnet sein, die in dem Eidgenössischem Amt für Gold und Silber zu Bern oder in einem anderen Koniroll- bureau deponiert sein muß. Diese Fabrikmarke muß auch auf den Etiketten angebracht werden. Für die Abstoßung von Vorräten an fabrizierten Uhrgehäusen, die noch gemäß der Verfügung vom 30. April 1926 mit einer Dauer- oder Qualitätsbezeichnung versehen sind, ist eine Schon frist von einem Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vor gesehen. (VI1/995) Zeitsignale vom Greenwicher Observatorium. Die astro nomischen Uhren am Greenwicher Observatorium senden seit dem 15. Dezember zweimal täglich von der Station Rugby aus drahtlose Zeitsignale in die ganze Welt. Die Signale haben eine Dauer von fünf Minuten und enden präzise um 10 Uhr Vormittag und um 6 Uhr Nachmittag Greenwicher Zeit. Die Signale haben jenen modifizierten rhythmischen Typ, wie ihn die internationale Zeitmesser-Kommission vom Jahre 1925 beantragte, so daß sie absolut genau für die Astronomen und die Gelehrten sind. Außer dem sind sie außerordentlich wichtig für die Handelsschiffe. Die Zeit der Aussendung ist so gewählt, daß sie alle Teile der Welt in der günstigsten Zeit erreicht. (VI 1/991) Das Weihnachtsgeschäft in Österreich. Begünstigt durch die von den österreichischen Spißenverbänden veranstaltete Propagandaaktion für den Ankauf von Uhren- und Juwelen und durch eine wesentliche Herabseßung der Luxussteuer, war das Weihnachtsgeschäft in Österreich, wie sich schon jeßt feststellen läßt, bedeutend besser als in den vergangenen Jahren. Die Uhrengroßhändler sowie die Grossisten der Juwelenbranche, welche Schmuckwaren und Bijouterie hauptsächlich aus Deutsch land beziehen, haben in den Monaten November und Dezember sehr beträchtliche Umsäße nach Ungarn, Jugoslawien, Polen und Rumänien getätigt. Aber auch das österreichische Inlands geschäft wickelt sich heuer auf größerer Basis ab als in den vergangenen Jahren. Bemerkenswert ist, daß viele Uhrmacher, insbesondere die größeren kreditfähigen Unternehmungen, ihren Bedarf unter Ausschaltung der Grossisten direkt von den Schweizer und deutschen Fabriken beziehen. Die dadurch ver ursachte Verminderung des Umsaßes der österreichischen Uhren großhändler wird aber durch eine Vergrößerung des Exportes ausgeglichen. Die Tendenz der Entwicklung in der Uhrenbranche scheint tatsächlich dahin zu gehen, daß der österreichische Inlandsbedarf von den Uhrenfabriken unter Ausschaltung der Grossisten durch direkte Lieferung an die Uhrmacher gedeckt wird. Dem Grossisten bleibt dann noch immer das Feld des für Österreich sehr bedeutungsvollen Transithandels nach den Sukzessionsstaaten und den Balkanländern. Allerdings sind direkte Verbindungen zwischen deutschen Uhrenfabrikanten und österreichischen Uhrmachern noch nicht allgemein, aber der Kreis
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