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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (17. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Familien-Kommanditgesellschaft
- Autor
- Runge, Kurt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- ArtikelHerzlich willkommen in Magdeburg! 641
- ArtikelDie Familien-Kommanditgesellschaft 642
- ArtikelWenn ich . . . . 648
- ArtikelDer Uhrenfilm 652
- ArtikelDie Zukunft des Uhreneinzelhandels 653
- ArtikelVorschläge zur Beurteilung von Weckern 656
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im ersten Halbjahr 1928 658
- ArtikelDie Bedeutung der Leipziger Messe 661
- ArtikelVerschiedenes 663
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 667
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 668
- ArtikelGeschäftsnachrichten 670
- ArtikelPatentschau 670
- ArtikelEdelmetallmarkt 670
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 34 DIE UHRMACHERKUNST 647 1928. Vorsorglich wollen wir in unserem Beispiel einen schäbungsweisen Beirag von etwa 800 RM. einseben. Auf Grund vorstehender Ausführungen ergibf sich bei einer Gegenüberstellung der Sfeuerbelastung von Einzel firma und Kommanditgesellschaft folgendes Gesamt bild. A. Dauernde Aufwendungen , c ,r II- Kommandit- I. Einzelfirma gesd , schafl Einkommensteuer . . 11 500RM. 8 100RM. Vermögensteuer . . 750 „ 750 „ Aufbringung der In dustriebelastung . 1 275 „ 1 275 „ Gewerbesteuer . . . 780 „ 780 „ Kirchensteuer ... 1 150 „ 810 „ Handelskammer beitrag etwa 575 „ 400 „ Summe: 16 030 RM. 12 115RM. Diese Übersicht zeigt, dab sich bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft sofort eine jährliche Steuerersparnis von rund 4000 RM. ergibt, d. h. die steuerliche Belastung reduziert sich um etwa 25%! Diese Ersparnis wird noch gröber, wenn das Einkommen steigt, auberdem aber, sobald der minderjährige Komman ditist die Volljänrigkeit erlangt und infolgedessen nicht mehr mit dem persönlich haftenden Gesellschafter zu sammen veranlagt wird. Hierzu kommt ferner die beträcht liche Ersparnis an Erbschaftsteuer für die Kinder. B. Einmaliger Aufwand Kapitalverkehrsteuer etwa 1000 RM., Schenkungssteuer „ 1500 „ Gründungsaufwand 1500 „ Grundstück „ 2000 „ Summa etwa 6000 RM. Bleibt das Grundstück Alleineigentum des persönlich haftenden Gesellschafters, auf dessen Namen es in der Regel im Grundbuch eingetragen sein wird, so reduziert sich der gesamte einmalige Gründungsaufwand um ein Drittel, der durch die im Gründungsjahr eintretende Steuer ersparnis von rund 4000 RM. gedeckt wird, trobdem die Erbteilung zu einem wesentlichen Teil vorweggenommen, die Familie sichergestellt und noch erhebliche künftige Er sparnismöglichkeiten gegeben sind. Die Veräuberung von Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft ist nach § 30 des Einkommen- steuergesebes steuerpflichtig, und zwar in Höhe des ent stehenden Veräuberungsgewinnes. Dies gilt jedoch nur, wenn der Veräuberungsgewinn den Betrag von 10 000 RM. übersteigt. Die Ermittlung des Veräuberungsgewinnes ge schieht durch Vergleich des Veräuberungspreises mit dem lebten Bilanzwert. Diese Versteuerung erfährt jedoch durch § 58 des Einkommensteuergesebes eine wesentliche Einschränkung dahin, dab auf Antrag, sofern das ge samte Einkommen 30 000 RM. nicht übersteigt, der Ver äuberungsgewinn nur mit 10 — 15 % und wenn das Ein kommen 30 000 RM. übersteigt, nur mit 15—20 % versteuert wird. Das ist eine wesentliche Vergünstigung gegenüber dem normalen Einkommensteuertarif, der bekanntlich bis 40 % durchgestaffelt ist. Auberdem unterliegt die Über lassung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft an die Gesellschaft selbst, an andere Gesellschafter oder an dritte Personen der Kapitalverkehrsteuer, sofqrn nicht be sondere Befreiungsgründe (z. B. Überlassung der Gesell schaftsrechte an Ehegatten, Abkömmlinge) gegeben sind. Ebenso wie bei der Errichtung beträgt auch hier die Gesell schaftssteuer 5 vom Tausend des Wertes des überlassenen Gesellschaftsrechts. Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn sich eine aus zwei Personen bestehende Handels- Die Josephshöhe Hofphot. Wiedling (Stolberg) gesellschaft oder Kommanditgesellschaft derart auflöst, dab der eine Gesellschafter das gesamte Geschäft übernimmt und der andere in irgendeiner Weise abgefunden wird. Da gegen unterliegt z. B. die Veräuberung von G.-m.-b.-H.- Anteilen nicht der Gesellschaftssteuer, sondern der Börsen- umsabsteuer, und zwar in Höhe von V» %. Häufig entsteht die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag rückdatiert werden kann. Nach Zivil- und Handels recht ist dies ohne weiteres zulässig, steuerrechtlich jedoch nur mit gewissen Einschränkungen. Immerhin wird man eine Rückwirkung bis zu etwa 3 — 4 Monaten als zulässig bezeichnen können, während bei einer noch längeren Rück datierung die Gefahr besteht, dab die Steuerbehörde die Aufstellung einer Zwischenbilanz für die Steuerberech nungen verlangt und dadurch die im voraus errechneten finanziellen Grundlagen der Umwandlung nachträglich ver schoben werden. Für den Fall, dab sich auch bei einer kürzeren Rückwirkung Schwierigkeiten mit der Steuer behörde ergeben, sei auf folgendes hingewiesen: Schon in einem Urteil des Reichsfinanzhofes, Bd. 8, S. 273, vom 17. Februar 1922, wird der Grundsatz aus gesprochen, dab, wenn für die Bewertung des in eine neu gegründete G. m. b. H. eingebrachten Geschäftsvermögens eine Bilanz zugrunde gelegt worden ist, die kurze Zeit vor dem Abschlub des Gesellschaftsvertrages aufgestellt ist, dies nicht ohne weiteres einen Grund zur Beanstandung gibt. Es heibt wörtlich: „Der Grund, aus dem die Beteiligten die Inventur eines früheren Zeitpunktes für die Geschäftsübernahme zugrunde legen, ist doch nur die Schwierigkeit und Kost spieligkeit, mitten im Geschäftsjahr eine Vermögensauf nahme zu machen. Liegen also keine An zeichen vor, dab der Geschäftswert in zwischen erheblich gestiegen ist, haben
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