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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (23. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das österreichische Bundesgesetz, betreffend das Verbot der Ankündigungen von Zugaben (Prämien) zu Waren oder Leistungen
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- ArtikelDas österreichische Bundesgesetz, betreffend das Verbot der ... 947
- ArtikelWie wurde voriges Jahr Propaganda gemacht? 948
- ArtikelWerbefront - Werbefenster - Ladenraum sind werbetechnisch eine ... 949
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 955
- Artikel25 Jahre Thomas Ernst Haller A.-G. 956
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1928 958
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 959
- ArtikelSprechsaal 960
- ArtikelVerschiedenes 960
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 964
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 965
- ArtikelGeschäftsnachrichten 966
- ArtikelBüchertisch 967
- ArtikelPatentschau 967
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 967
- ArtikelEdelmetallmarkt 967
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 968
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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P'lSwP RMACHER KUNST ^ irr VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 23. NOVEMBER 1928 / Nummer 48 llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIllllllllllllllllllltllllllll Das österreichische Bundesgesetz, betreffend das Verbot der An kündigungen von Zugaben (Prämien) zu Waren oder Leistungen Von Verbandssyndikus Assessor Hehler Das Zugabeunwesen hat in der lefeten Zeit eine fast ver hängnisvolle Ausbreitung gefunden, insbesondere hat sich das Gutsdieinsystem in mannigfaltigen Formen ein gebürgert. Es ist häufig genug und in ausführlichen Ab handlungen darauf hingewiesen worden, daB das Zugabe unwesen einen verderblichen Einfluß auf den gesitteten und lauteren Wettbewerb im Geschäftsleben haben muB- Diese Warnungen haben nicht die verdiente Beachtung gefunden. Das Zugabeunwesen hat heute den geschäft lichen Verkehr bereits zersefet. Der vornehm ruhige Wettbewerb hat plumpen Lockmitteln das Feld geräumt. Die unverständliche Einstellung breiter Verbrauchermassen hat auch vielfach den guten Kaufmann, der das Zugabe wesen bisher verschmähte, bewogen, „mit den Wölfen zu heulen". Das Zugabeunwesen wird in den meisten Fällen nach Maßgabe des Gesefees gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sein. Die praktische Anwendung dieser Bestimmungen wird jedoch im allgemeinen an den Schwierigkeiten der Beweisführung scheitern, die ein Ein dringen in alle Einzelheiten der Preisberechnung erfordert. Den MiBständen kann also nach geltendem Recht nicht in der wünschenswerten Weise begegnet werden. Es ist deshalb dringend zu verlangen, daB ein GeseB geschaffen wird, welches diesen Auswüchsen des Wettbewerbs von vornherein in wirksamer Weise entgegentritt. In Österreich, wo die Verhältnisse ganz ähnlich liegen, hat nun jefct die Bundesregierung dem Nationalrat einen entsprechenden Gesefeentwurf vorgelegt, der im folgenden Gegenstand einer kurzen Besprechung sein soll. § 1 dieses Gesetzentwurfes lautet: „Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung die unentgeltliche Gewährung einer besonderen Zuwendung (Zugabe, Prämie) in öffent lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen gröBeren Kreis von Personen bestimmt sind, an zubieten oder anzukündigen. Es ist belanglos, ob die Zuwendung im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung oder erst später gewährt werden und ob sie in einer Ware oder in einer Leistung bestehen soll. Als unentgeltlich im Sinne des Absafees 1 ist die Gewährung einer Zuwendung auch dann anzusehen, wenn die Zuwendung nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloB zum Schein begehrtes Entgelt gewährt wird. Als besondere Zuwendung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Verpackungen, Umhüllungen und Behältnisse von Waren, wenn sie nach Entfernung der Ware einem anderen Zwecke zu dienen bestimmt sind." Das GeseB verbietet nicht schlechthin die Gewährung von Zugaben im Geschäftsverkehr, sondern erklärt es lediglich für unzulässig, daB Zugaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen gröBeren Kreis von Personen bestimmt sind, angeboten oder angekündigt werden. Die Gefahr des Zugabe wesens erblickt das GeseB in der Ankündigung von Zugaben und nicht darin, daB tatsächlich Zugaben ge währt werden. Dieser Auffassung ist insoweit zu zustimmen, als die Gewährung von Zugaben ohne An kündigung im allgemeinen nicht geeignet ist, als Zug- und Lockmittel gröBeren Formats zu dienen. Immerhin ist es bedenklich, daB man das Übel nicht bei der Wurzel gefaBt hat. SchlieBlich wird sich auch die Gewährung von Zugaben ohne Ankündigung unter den Kunden herumsprechen und unter Umständen ein ähnlicher Erfolg erzielt wie auf Grund eines Anschlages, einer Zeitungs anzeige oder eines Rundschreibens.« Es ist deshalb wohl richtiger, man verbietet die Gewährung von Zugaben überhaupt und bringt dann in einer erschöpfenden Auf zählung die Zuwendungen, welche erlaubt sein sollen. Hierher gehören insbesondere die Werbegegenstände oder Reklameartikel, ferner der im Geschäftsleben übliche Rabatt und die Warenproben. Der BundesgeseBentwurf erwähnt die Werbegegen stände nicht. Er erachtet es als überflüssig, insofern ein praktisches Bedürfnis, daB sie in öffentlichen Bekannt machungen angekündigt werden, nicht besteht, das Verbot sich aber lediglich darauf erstreckt. Dagegen hebt das GeseB die Verpackungen vonWaren besonders hervor, wenn sie nach Entfernung der Ware einem anderen Zwecke zu dienen bestimmt sind. Man denke beispielsweise daran, daB Waren in einem nach ihrem Verbrauch selbständig zu verwendenden Hand täschchen angeboten werden!
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