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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-188501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18850100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18850100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1885)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Innungsgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Greenwicher mittlere Zeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1885 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1885) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1885) 9
- ArtikelBekanntmachung 9
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 9
- ArtikelDas neue Innungsgesetz 9
- ArtikelGreenwicher mittlere Zeit 10
- ArtikelEine merkwürdige alte Uhr 11
- ArtikelUeber das Stimmen und Repariren der Musikuhren und mechanischen ... 11
- ArtikelDie Schmieröle organischen Ursprungs (Fortsetzung von No. 1) 12
- ArtikelAus der Werkstatt 12
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1885) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1885) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1885) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1885) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1885) 45
- AusgabeNr. 8 (15. April 1885) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1885) 61
- AusgabeNr. 10 (16. Mai 1885) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1885) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1885) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1885) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1885) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1885) 109
- AusgabeNr. 16 (17. August 1885) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1885) 125
- AusgabeNr. 18 (15. September 1885) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1885) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1885) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1885) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1885) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1885) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1885) 181
- ArtikelInserate -
- BandBand 9.1885 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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10 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 2 Hälfte von der Innung und zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden; 3. dass Arbeitgeber der unter No. 1 bezeichnet«! Art von einem bestimmten Zeitpunkt an Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen. Die Bestimmungen sind widerruflich.“ Der § lOOe hat also jetzt diejenige Fassung erhalten, wie sie von vielen gewerblichen Kreisen gewünscht und in Folge des Ackermann’schen Antrages vom Reichstage beschlossen wurde. Mag man sich nun zu dieser Wendung der Diuge zustimmend oder ablehnend verhalten, keinenfalls ist es zu leugnen, dass das neue Gesetz vom 8. December von tief ein schneidender Bedeutung für unsere gewerblichen Verhältnisse ist. Durch die Verleihung der Befugniss, den ausser der Innung stehenden Fach genossen das Halten vonLehrlingen unter Umständen ganz zu untersagen, ist den Innungen eine Machtfülle gegeben, die nothwendig zu ihrer inneren Erstarkung führen muss. Es kanu in Folge dessen nicht ausbleiben, dass die Innungen auf die Entwickelung der gewerblichen Zustände eine grosse Wirkung ausüben müssen, von der wir im Interesse des Ganzen wünschen wollen, dass sie sich als segensreich erweisen möge. Bei dieser Lage der Dinge tritt nun an die unseren Verband bildenden Vereine die ernste Frage heran, ob sie ihre bisherige Gestaltung beibehalten oder sich zu Innungen umbilden sollen, und erscheint uns eine eingehende Erörterung hierüber umso not!.wendiger, weil verschiedene darauf bezügliche Anfragen erkennen lassen, wieviel Unklarheiten über diese Angelegenheit noch in weiten Fachkreisen herrscheu. Um zu einem richtigen Yerstandniss des Gesetzes zu gelangen, wollen wir zunächst die einleitenden Worte des § lOOe in Betracht ziehen. Dieselben lauten: »Für den Bezirk einer Innung, dereu Thätigkeit auf dem Ge biete des Lehrlingswescns sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden u. s. w.“ Es geDiigt also durchaus nicht, dass heut irgend ein Verein, um der wichtigen Befugnisse, mit welchen nach den neuen gesetzlichen Be stimmungen die Innungen ausgerüstet werden können, theilhaftig zu werden, einfach beschliesst. eine Innung zu bilden, in dem Glauben, dass, nachdem dies geschehen, die Behörde ihm sofort die vom Gesetz vorgesehene autoritative Stellung einräumen würde. Die Behörde kann der Innung diese gewähren, wie es im oben angeführten Paragraphen heisst, sie kann sie ihr aber auch verweigern, und wenn die Iunung auch schon jahrelang bestände. Ursprünglich war es allerdings die Absicht vieler Ionuogsfreunde, einen gesetzlichen Zustand herbeizuführen, wonach jede Innung, gleich viel ob jung oder alt, oder unter welchen Verhältnissen immer sie sich gebildet'und entwickelt haben möge, mit deu Rechten versehen werden solle, wie sie nach dem neuen Gesetz einzelnen Innungeu gegeben werden können. Einer solchen Forderung hätte die Reichsregierung aber wahrscheinlich nie ihre Zustimmung gegeben. Darum sind die betreffenden Forderungen dann so modilizirt worden, dass nach diesen das neue Gesetz entstehen konnte. Die Regierung will also mit demselben alle die Bestrebungen unterstützen, die auf eine tüchtige Lehrlingsausbildung hinzielen, weil sie der Ansicht ist, dass in ihnen cie wichtigsten Förderungsmittel zur Besserung der gewerblichen Zustinde zu finden sind. Daher will sie auch sehr gern Korporationen, welche erwiesener- raassen jene Zwecke ernstlich verfolgen, nach Kräften fördern und stärken. Andererseits aber musste sich die Regierung ar.ch sagen, dass es eine sehr zweischneidige Waffe verleihen hiesse, wenn sie jede ge werbliche Vereinigung, die sich den Namen „Innung“ gegeben, mit einer Machtfülle ausstattete, die ihr erlaubte, deu Bildungsgang der Lehrlinge zu bestimmen, über deren Tüchtigkeit abzuuriieileu und ge gebenen Falls den nicht zur Innung gehörenden Fachgenossen das Halten von Lehrlingen zu versagen. Dies kann wohl unter Umständen einen sehr segensreichen Einfluss ausüben, unter gewissen Bedingungen aber,wenn bei der Innung selbst die nöthigen Voraussetzungen nicht zutreffen, geradezu im entgegengesetzten Sinne, höchst schädlich wirken. Darum hat sich die Regierung nach dem neueu Gesetz eine Auswahl unter den Innungeu ermöglicht, sie will nur solchen Innungen die erwähnten wichtigen Befugnisse verleihen, die ihr durch ihre bisherige Thätigkeit eine Bürgschaft dafür geben, dass sie die geleisteten Versprechungen auch wirklich erfüllen und die verliehenen Rechte zum Nutzen und zur Förderung des Berufes ausüben werden, also, wie es im § lOOe heisst, solchen Innungen, „deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlings wesens sich bewährt hat.“ Nach diesen Ausführungen ergiebt sich der Weg. welchen unsere Vereine einzuschlageu haben, ganz von selbst. Wollen dieselben sich heut zu Innungeu umbilden, so steht ihnen dies zu jeder Zeit ohne irgend welche Beschwerlichkeiten frei. Mit diesem Schritt allein haben sic jedoch vorläufig auch nichts weiter erreicht, als was sie jetzt schon in dem Rahmeu unseres Gesammtverbandes erlangeu konnten. Es ist ihnen damit nur die Möglichkeit gegeben, die von dem neuen Gesetz vorgesehenen, allerdings sehr werthvollen Innungsrechte zu erhalten, d. h. dann erst, wenn sie der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen können, dass sie es nicht nur mit der tüchtigen Ausbildung der Lehrlinge ernst meinen, sondern dass sie auch auf diesem Gebiete wirklich bereits beachtenswerthe Erfolge erzielt haben, dass sie lebenskräftige und nutz bringende Einrichtungen geschaffen haben, welche der Regierung sichere Garantie für eine gedeihliche Weiterentwickelung geben. Ueber diesen Stand der Dinge muss sich jeder Verein, der in Berathung darüber tritt, ob er sich zur Innung umbilden will, zuvörderst klar werden, um sich nicht etwa später unangenehmen Enttäuschungen auszusetzen. Rechte sind uns in dem neuen Gesetz genügend gegeben: wir können die Bedingungen für das Lehrlingswesen unseres Faches nach eigenem Ermessen bestimmen, wir können auch für die Lehrlinge der nicht zur Innung gehörenden Fachgenossen obligatorische Prüfungen vorschreiben und deren streuge Abhaltung durchsetzen, wir können uöthigenfalls sogar den ausserhalb der Innung stehenden Fachgenossen von einem gewissen Zeitpunkte an das Halten von Lebrlängeu verbieten. Es sind dies weit gehende Rechte, die ohne Frage viel zur Kräftigung der gewerblichen Verhältnisse beitragen müssen und festgeschlossene Fachgenossenschaften begründen werden, wie sie durch unsere jetzigen Vereine nicht zu erreichen sind. Viele den letzteren aus Gleichgültigkeit jetzt fernstehende Collegen werden sich daun der Innung schon um ihrer eigenen Existenz willen anschliessen müssen. Diesen weitgehenden Rechten steht freilich aber, und mit gutem Gvunde, auch ein gewichtiges Mass von Pflichten gegenüber. Mit schönen Worten, Wünschen und Klagen ist dann nichts mehr gemacht, ln Zukunft wird ein volles opferfreudiges Eintreten des Einzelnen für die Interessen der Gesammtheit verlangt, und jeder Einzelne muss sich der Opfer ganz und voll bewusst sein, die er für die gemeinnützigen Einrichtungen der Innung, besonders zu Gunsten des Unterrichtswesens, zu bringen hat. Sind Viele uuter uns, die zu diesen Opfern im Voraus bereit und von diesem gemeinnützigen Geiste erfüllt sind, — dann mögen sie mit ihren Collegen zur Bildung von Innungen zusammentreten, und sie werden, wenn auch erst nach Jahr und Tag, in Besitz der gewünschten Rechte kommen. Sollten sie aber nur mit lauem Geiste und mit geringer Opfer willigkeit an die Aendernng der Dinge gehen, dann können wir ihnen im Voraus sagen, dass säe mit der Innung in allen Zeiten eben so wenig erreichen werden als ohne Innung. Hiernach glauben wir kaum noch darauf hinweisen zu dürfen, dass es jetzt Sache der einzelnen Vereine ist, darüber in Berathung zu treten, ob sie sich in Innungen umbilden wollen, da dies vom Verbaudsvorstaud nicht einseitig bewirkt werden kann. So gaoz einfach, wie Manche zu glauben scheinen, liegt die Sache eben nicht, und wir haben allen Grund anzunehmen, dass es die Re gierung mit ihren Anforderungen sehr ernst nehmen wird. Greenwicher mittlere Zeit. Mit dem Beginn des neuen Jahres hat Greenwich, das bisher immer der profanen Welt um 12 Stunden voraus war, seine Uhren um diese zwölf Stunden zurück gestellt und seiuen Tag gleichzeitig mit dem bürgerlichen Tag beginnen lassen. Bislang haben die Astronomen den Tag von Mittag zu Mittag gerechnet, und zwar stammt diese Berechnung wahrscheinlich noch aus der Zeit, als die Astronomen sich noch aus schliesslicher als gegenwärtig mit den Sternen beschäftigten; damals war es bequemer, den Tag um Mittag, wenn die Astronomen wenig beschäftigt waren, als um Mitternacht, wenn sie mit ihren Beobachtungen zu thun hatten, anfaneeu zu lassen. Allerdings werden auch jetzt noch die ein gehendsten Beobachtungen der Sterne angestellt, aber auch die Tages arbeit hat sich in ausserordentlicher Weise vermehrt und ist von der allerhöchsten Wichtigkeit geworden, und da die jüngst in Washington versammelt gewesene Meridian-Conferenz sich dahin ausgesprochen hat, dass es unter den obwaltenden Umständen besser sei, wenn die Astronomen der ganzen Welt eine identische Zeitrechnung einführten und der Tag überall mit dem „bürgerlichen Tag von Greenwich“ beginne, so ist vom 1. Januar an die bisherige Zeitrechnung des dortigen Observatoriums diesem Beschluss entsprechend geändert worden. Der wichtigste Raum in diesem Observatorium ist der geräumige Saal, iu welchem das grosse und höchst complicirte Trausitinstrument aufgestellt ist, ein ungeheures Fernrohr, dessen Länge zwölf Fuss beträgt und dessen grösstes Glas einen Durchmesser von acht Zoll besitzt. Das Instrument ist zwischen zwei massiven Steinpfeilern auf einem Drehpunkte befestigt, welcher wohl gestattet, dass das Rohr sich in vertikaler Richtung bewegt, dagegen auch die allergeringste Seitenbewegnng ausschliesst. Vertikal über das Objectivglas sind neun „Drähte“, wie sie gewöhnlich genaunt werden, gespannt, die iu Wirklichkeit aber so fein, wie der allerfeinste Spinnenfaden sind. Der mittelste dieser Drähte repräsentirt den berühmten Meridian von Greenwich. Von diesem feinen Faden aus rechnen alle Schiffe der Welt ihre Entfernungen, alle Astronomen ihre Zeit: derselbe theilt die Erde in eine östliche und eine westliche Halbkugel; das scheinbare Passiren der Sonne vor diesem feinen Draht giebt das Zeichen zum Fallen der Zeitbälle, zum Abfeuern der „Zeitschüsse“ und regelt überhaupt die sämmtlichen Bewegungen des täglichen Lebens. Durch den Beschluss der Confcrenz in Washington hat dieser Faden selbstverständlich noch an Wichtigkeit gewonnen, denn wenn er auch schon früher ziemlich allgemein als der „erste Meridian“ angenommen wurde, so ist dies jetzt noch in vermehrtem Masse und fast ausschliesslich der Fall. Jedeu Tag stellt der betreffende Beobachter sich kurz vor Mittag vor dem Transitiustrumente auf und erwartet das Komme > der Sonne, um auf das Allergenaueste den Augenblick zu be stimmen. wenn dieselbe auf dem Wege über das Beobachtnngsfeld die einzelnen Drähte berührt Bei den einzelnen Beobachtungen könnten leicht Ungenauigkeiten entstehen, jedoch dürften dieselben sich mehr oder weniger ausgleichen, wenn der Durchschnitt aus allen neun Beobachtungs zeiten genommen wird. Die letzteren werden auf sehr einfache Weise registrirt, indem der Beobachter, sobald der Rand der Sonne einen der Draht- 1 zu berühren scheiut, auf einen Metallknopf drückt, und dieser Druck setzt sich auf elektrischem Wege vermittelst einer Nadel auf einen Bogen Papier fort, welcher über dem sich drehenden Cylinder eines Chronographen aufgespamit ist. Das Papier ist vorher genau mit Linien bezeichnet, deren Zwischenräume Zeitsecunden repräsentireu, soda?s also die Eindrücke der Nadel mit der grössten Genauigkeit den Augenblick der Berührung zwischen der Sonne und dem Drahte angeben und die täglichen Beobachtungen vollständig registriren. Die Uhr des Observati riums, nach welcher sich die Zeiteintheilung in ganz Grossbritannien richtet, steht in einem anderen Raume, welcher unter der Erde liegt und so viel wie möglich unter vollständig gleichmässiger Temperatur gehalten wird. Diese Uhr wird auf das allergeuaueste nach Sternbeobachtungen gestellt und pflegte sonst auf automatische Weise die sämmtlichen Uhreu des Observatoriums, sowie diejenigen im Westminster, im Londoner Postamt, an London Bridge, in Lombardstreet u. a. zu
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