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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (2. Oktober 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- ArtikelForschung über frühe Zeitmesser 203
- ArtikelEine kurze Erinnerung an die St.-Marien-Kirchenuhr in Lübeck 204
- ArtikelHandwerkszeug der Rationalisierung 205
- ArtikelWenn reparierte Uhren nicht abgeholt werden . . . 206
- ArtikelTrigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite ... 207
- ArtikelBIBAO-Arbeitstagung in München 208
- ArtikelDie Bestimmung des Feingehaltes und die Verluste bei der ... 209
- ArtikelFür die Werkstatt 211
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 212
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 214
- ArtikelDie Deutsche Arbeitsfront 214
- ArtikelInnungsnachrichten 214
- ArtikelPersönliches 215
- ArtikelAnzeigen 216
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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UNS? i7 jAHRGANG / 1942 / NR.20 213 zu t« Was lg. greifbi, tjebei Weclii te, abp -» Pi lache -. iringen; wesentlichen nach den geltenden Bestimmungen. Erhebt einer der An tragsberechtigten Einspruch gegen die Eintragung oder erkennt die Gauwirtschaftskammer den Einspruch nicht als begründet an, so ent scheiden über den Einspruch die Landesverwaltungsgerichte; solange sie noch nicht bestehen, werden die Einsprüche nach den bisherigen geltenden Bestimmungen behandelt. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts steht jedem Beteiligten die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht zu, das endgültig entscheidet. Wird die Handwerk'srolle in der Wirtschaftskammer geführt, so gilt die neue Verordnung entsprechend. t zu h hinaus ils wem eschieh: ht nod Einberufung des Geburtsjahrganges 1924 zum weiblichen Keichsarbeitsdienst In einem Erlaß vom 21. Mai 1942 erklärte sich der Reichsarbeits minister bereit, diejenigen weiblichen Jugendlichen, die bei der Ein berufung in den Reichsarbeitsdienst das Pflichtjahr abgeleistet hatten, nicht zum Kriegshilfsdienst heranzuziehen. Dieser Erlaß ist inzwischen aufgehoben worden. Wie der Reichsarbeitsminister mitteilt, hat der Reichsarbeitsführer im Einvernehmen mit ihm im Hinblick auf die nach den Musterungsergebnissen des Geburtsjahrganges 1924 zu er wartende ungünstige Gestaltung der Ersatzlage für den Kriegshilfs dienst bestimmt, daß auch die weiblichen Jugendlichen, die bei Ein berufung in den Reichsarbeitsdienst das Pflichtjahr bereits voll ab geleistet haben, noch ein halbes Jahr aktiven Reichsarbeitsdienst und ein halbes Jahr Kriegshilfsdienst ableisten müssen. t, wem inzelnn |abe de » Firnu >er alle ine Ur r Krau ir doch heraus m vor erenzet inge r Kund [fen be weite würdet :t sind S darun darübe n, Vor [anchf licht n . Wich . klei« eher tsunter wahre' schäfte mg hat * •rlas*' worde* tg krl , mer 1 sich "*1 Uhren bisher aus Lägern In den Tageszeitungen finden wir zur Zeit folgenden Artikel: Der Krieg griff weitgehend in die Uhrenindustrie ein. Freilich spürte der Konsument etwa vom dritten Kriegsjahr an die volle Aus wirkung notwendiger Einschränkungen, da große, in vielen Fällen über große Lager vorhanden waren, die nunmehr restlos verbraucht sind. Für Großuhren herrscht schon seit rund zwei Jahren Herstellungsverbot. Als kriegswichtig anerkannt wurde die Herstellung von Weckern, Taschen- und Herrenarmbanduhren, in gewissem Umfange auch von Stopp- und Chronographenuhren. Da die deutschen Uhrenfabriken aber mit anderen, zur Zeit viel wichtigeren Aufgaben mehr als reichlich zu tun haben, können sie sich der Produktion dieser Uhren nur in be scheidenem Umfange widmen und das Kontingent nicht voll anliefern. War die Weckererzeugung schon seit 1941 recht knapp, so hat etwa seit Anfang 1942 die Herstellung von Armbanduhren, die in Pforzheim immerhin noch einen beachtlichen Umfang hatte, in etwa gleichem Maße nachgelassen. Taschenuhren — meist in Großfabriken her gestellt — wurden mit zuerst von der Umstellung ergriffen. Uhrenindustrie und Uhrenhandel versuchten der Verknappung Herr zu werden. Zunächst suchte man die noch mögliche heimische Produktion durch Rationalisierung so ergiebig wie möglich zu ge stalten. Eine Auftragsverlagerung von Weckern nach Frankreich durch drei große deutsche Industriefirmen half manche Lücke schließen. Dem Großhandel wurde ferner Gelegenheit geschaffen, Wecker aus der Schweiz und Frankreich zu beziehen. Schweizer Armband-und Taschen uhren waren schon immer in nennenswertem Umfange eingeführt wor den. Wenn diese Möglichkeiten beschränkt sind, so helfen sie den dringenden Bedarf stillen. Daß gegenwärtig Luxusuhren bei der Ein fuhr nicht in Frage kommen, leuchtet ein. Eine sinngemäße Verteilung nach der Dringlichkeit des Bedarfs trägt wesentlich dazu bei, die Ver knappung zu meistern. Die Richtlinien der Uhrmacher bewähren sich, und die Erfahrung konnte bald für Verkauf und die heutzutage be sonders wichtigen Reparaturen das richtige Maß für die Dringlichkeit des Auftrages finden, wobei der Bedarf der Wehrmachtsangehörigen und Rüstungsarbeiter naturgemäß stets im Vordergrund steht. Auf alle Fälle nimmt die Uhrenwirtschaft einen großen Auftragsrückstand jnit in den Frieden und wird auf Jahre hinaus außergewöhnlich stark beschäftigt sein, zumal der zu erwartende höhere europäische Lebens standard auch günstige Exportaussichten eröffnet. Warenlager bei Fliegerschäden Auch im Kriegsschädenrecht gilt das Prinzip, daß nicht nur der •Sachschaden zu ersetzen ist, sondern daß auch ein Ersatz der Nutzungs- Schäden zu erfolgen hat. Da der Runderlaß des Reichsinnenministers |[®sn 5. Oktober 1940 nur Bestimmungen über den Ausgleich solcher •Schäden in großen Zügen enthält, hat der Präsident des Kriegsschäden- arots die Grundsätze, nach denen insbesondere der Ersatz von ver nichteten Warenlagern zu erfolgen hat, im einzelnen zusammengefaßt. Einleitend weist er darauf hin, daß die Bestimmungen über den Ersatz von Nutzungsschäden einer schematischen Bewertung entgegentreten wollten. Insbesondere wurde durch den Runderlaß vom 21. November 1940 klargestellt, daß in Fällen, wo Kriegsschäden an Warenvorräten des Handels auch Nutzungsschäden zur Folge gehabt hätten, dem Ge schädigten nicht schablonenmäßig als Einnahmeausfall der Unterschieds betrag zwischen dem Ein- und Verkaufspreis zu ersetzen ist. Das würde nämlich dazu führen, daß er statt des Wiederbeschaffungspreises den vollen Verkaufspreis ersetzt bekäme. Der Gewinnausfall soll viel mehr nach den mutmaßlichen Gewinnmöglichkeiten des Einzelfalles be messen werden. Hiernach ergeben sich für die Behandlung folgende Grundsätze: Ist lediglich ein Handelslager vernichtet, der Handelsbetrieb im übrigen aber nicht in Mitleidenschaft gezogen, so wird grundsätzlich nur ein Ausgleich des Sachschadens unter Zugrundelegung der Wieder beschaffungspreise für die vernichteten Warenvorräte in Betracht kommen. Ein entschädigungspflichtiger Nutzungsschaden wird unter der Voraussetzung nicht in Frage kommen, daß die vernichteten Waren alsbald und in einem Umfang wiederbeschafft werden können, daß der Handelsbetrieb keine nennenswerte Unterbrechung erleidet. Stößt die Auffüllung des Warenlagers jedoch auf Schwierigkeiten, ist z. B. die Wiederbelieferung nur unter Einhaltung längerer Liefer fristen möglich, so kann dies zu einer vorübergehenden Stillegung des Handelsbetriebes führen. In diesem Fall ist der durch die Betriebs stillegung entstehende Einnahmeausfall als Nutzungsschaden zu er setzen. Es kann aber für den beim Ausgleich des Nutzungsschadens auszugleichenden Einnahmeausfall nur der Teil des Warenlagers be rücksichtigt werden, der in der Zeit zwischen der Vernichtung und der Wiederauffüllung des Lagers mutmaßlich abgesetzt worden wäre. Ist die Auffüllung des Warenlagers überhaupt nicht möglich, weil die in Verlust geratenen Waren (z. B. Kaffee oder Tee) zur Zeit nicht wiederzubeschaffen sind, so wird es in der Regel zu einer völligen Stillegung des Betriebes kommen. In diesem Fall ist neben dem Aus gleich des Sachschadens, der unter Zugrundelegung des mutmaßlichen Wiederbeschaffungspreises zu erfolgen hat, der entgangene Gewinn als Nutzungsschaden zu ersetzen. Auch hier kann der Gewinnausfall nicht schematisch, sondern nur unter Zugrundelegung der Gewinnmöglich keiten des Einzelfalles errechnet werden. Insbesondere wird z. B. beim Verlust zwangsbewirtschafteter Warenvorräte berücksichtigt werden müssen, ob die Waren überhaupt oder ob sie etwa nur nach und nach zum Absatz freigegeben worden w'ären. Es ist in Fällen, wo Handelsbetriebe einen Sach- und Nutzungs schaden zugleich dadurch erleiden, daß einmal das Warenlager, da neben auch sonstige Betriebseinrichtungen vernichtet werden, denkbar, daß der Schaden an diesen Einrichtungen schneller behoben wird, die Auffüllung des Lagers aber längere Zeit in Anspruch nimmt. Dann hat der Geschädigte selbstverständlich auch noch für die Zeit nach In standsetzung seiner Betriebseinrichtungen Anspruch auf Ausgleich des weitergehenden Nutzungsschadens, der nunmehr allein darauf zurück- zuführen ist, daß das fehlende Warenlager ihm die Handelsausübung auch weiterhin unmöglich macht. Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Handwerksrollen-Verordnung) vom 13. August 1942 Die Überführung der Handwerkskammern und Industrie- und Han delskammern in die künftigen Gauwirtschaftskammern macht eine Neu ordnung des Verfahrens bei Eintragung und Löschung in der Hand werksrolle erforderlich. Die Handwerksrolle wird in Zukunft bei den Gauwirtschaftskammern geführt, sobald diese errichtet sind. In dem Verfahren wirken in Zukunft auch der fachlich zuständige Reichs innungsverband und die sonst zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftsorganisation (Fachorganisation der Industrie) mit. Organisatorische Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie im Generalgouvernement Zwischen den Gruppen Handwerk und Industrie der Hauptgruppe Gewerbliche Wirtschaft und Verkehr in der Zentralkammer für die Gesamtwirtschaft des Generalgouvernements ist eine abgrenzende Ver einbarung getroffen worden, wonach sich die fachlichen Gliederungen w’egen der Firmenzugehörigkeit in grundsätzlicher Hinsicht und im ist köSthuz ! Strom und Brennstelle Gas muß gespart werden! Darum keine länger als nötig in Betrieb lassen! i i/
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