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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (20. Februar 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 1 und 2)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuererklärungen für 1941
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- ArtikelReichminister Dr. Todt † 35
- ArtikelDie Moderichtung bei Edelmetallwaren, Schmuckwaren und Uhren 35
- ArtikelDie Pforzheimer Schmuck- und Uhrenindustrie 36
- ArtikelDer Uhrmacher baut 37
- BeilageSteuer und Recht (Folge 1 und 2) 1
- ArtikelAls Uhrmacher in Ostasien 39
- ArtikelVerkleinerungen von Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen 40
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 41
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 43
- ArtikelPersönliches 43
- ArtikelAnzeigen 44
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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überstellen der Mieteinnahmen und der mit dem Grundstück verbundenen Unkosten einschließlich der Abschreibung für Ab nutzung. Hinsichtlich der letzteren schreibt die neue Durch führungsverordnung zum Einkommensteuergesetz vom 7. De zember 1941 vor, daß bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 angeschafft worden sind, von dem letzten Einheitswert aus zugehen ist. Sind im Jahre 1941 infolge des Krieges nachweisbar notwendige Reparaturen unterblieben, so ist eine Erhöhung des bisherigen Abnutzungssatzes zulässig. Bislang haben sich verschiedene Oberfinanzpräsidenten damit einverstanden erklärt, daß bei Mietwohngrundstücken an Stelle der zahlenmäßig geltend zu machenden Werbungskosten be stimmte Pauschprozente abgesetzt werden. Es ist anzunehmen, daß diese Regelung auch für die Einkommensteuerveranlagung 1941 beibehalten wird. Nähere Auskunft über die anzuwendenden Prozentsätze erteilen die örtlichen Grundbesitzerorganisationen. Soweit es sich um nicht steuerbefreite Einfamilienhäuser handelt, die vom Eigentümer ganz oder überwiegend selbst be wohnt werden, findet keine Uberschußberechnung statt, sondern es werden als Netto-Nutzungswert angesetzt: a) bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 bezugs fertig geworden sind 3 °/u, b) bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind 3,5 °/o des letzten Einheitswertes. Von dieser Summe können gekürzt werden: a) die Schuldenzinsen, die mit der Nutzung des Grund stückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen hang stehen, höchstens aber bis zur Höhe des vorstehend errechneten Nutzungswertes; b) Aufwendungen für Luftschutzräume und für Selbstschutz geräte. Dient das Einfamilienhaus zum Teil eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken, hat also z. B. der Uhrmacher in seinem Einfamilienhaus auch seinen Ge werbebetrieb, so muß eine entsprechende Aufteilung des Nutzungswertes sowie der Schuldenzinsen und der Aufwendungen für den Luftschutz erfolgen. Zu diesem Zweck sind auf einem der Einkommensteuererklärung beizulegenden besonderen Blatt folgende Angaben zu machen: a) Art und Anzahl der Räume, die eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken dienen, und Art der Nutzung; b) der Teil des Einheitswertes, der Schuldenzinsen und der Luftschutzaufwendungen, der schätzungsweise auf den unter a aufgeführten Teil des Grundstückes entfällt; c) Höhe der eventuellen Mieteinnahmen und der Werbungs kosten für die Räume, die den unter a angegebenen Zwecken dienen. Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Ver pachtung abzugsfähigen Werbungskosten gehören, wie bereits gesagt, die Aufwendungen für den Ausbau behelfsmäßiger Luft schutzräume und für die Anschaffung von Selbstschutzgeräten. Nach einer Anordnung vom Herbst 1941 werden diese Auf wendungen auf Antrag zum größten Teil durch die Finanzämter wieder zurückerstattet (vgl. hierüber Folge 8 der Beilage „Steuer und Recht“ vom 26. September 1941). Soweit dem Grundstücks eigentümer im Jahre 1941 im Rahmen dieser Erstattung Auf wendungen, die er in den Jahren 1939 oder 1940 gemacht und bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hat, zurückgezahlt worden sind, muß er die erhaltenen Beträge in der Einkommensteuererklärung für 1941 als Einnahmen angeben. Sonstige Einkünfte Dazu gehören: Renten, z. B. aus der Invaliden- und An gestelltenversicherung, Altenteile, Zeitrenten aus Versicherungen usw., ferner Spekulationsgewinne und Leistungseinkünfte, z. B. aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung be weglicher Gegenstände. Wenn die Renten 3000 Ml nicht übersteigen, so kann ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 200 Ml gekürzt werden. Familienunterstützungen und Beihilfen Die den Angehörigen der zum Wehrdienst oder zu sonstigen Formationen (z. B. zum Polizeidienst, zum Hilfs- und Sicherheits dienst) Einberufenen gezahlten Unterstützungen sind einkommen- steuerfrei, brauchen also in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben zu werden, soweit es sich um Unterhaltsleistungen, Erziehungsbeihilfen, Beiträge zur Aufrechterhaltung einer Lebens versicherung usw. handelt. Dagegen sind die Wirtschaftsbeihilfen, die bei der Weiter führung eines Betriebes zur Auszahlung kommen (z. B. für die Geschäftsmiete), als Betriebseinnahmen anzusetzen, müssen also bei der Errechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berück sichtigt werden. Abzüge Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte sind die Sonderaus gaben zu kürzen. Die hierauf bezüglichen Fragen finden sich auf Seite 3 des Einkommensteuererklärungsformulars unter C. Als Sonderausgaben kommen in Betracht: 1. Schuldzinsen, soweit sie nicht schon bei einer der Ein kunftsarten berücksichtigt worden sind, sowie Renten und sonstige dauernde Lasten; 2. Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder (sowie für minderjährige nahe An gehörige), die zu seinem Haushalt gehören, und für die volljährigen Kinder, für die ihm Kinderermäßigung ge währt wird, zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Lebens-, Witwen-, Waisen-, Ver- sorgungs- und Sterbeversicherungen. Zu den eben genannten Beiträgen zählen auch die Angestelltenversicherungsbeiträge und die Lebensversiche rungsprämien, die von den Uhrmachern im Rahmen der Altersversorgung des deutschen Handwerks im Jahre 1941 gezahlt worden sind, ferner die Sozialversicherungsbeiträge, die den dienstverpflichteten Uhrmachern von ihrem Lohn bzw. Gehalt gekürzt worden sind. 3. Beiträge zu Bausparkassen zwecks Erlangung eines Bau- darlehns; 4. Verluste aus Gewerbebetrieb in den letzten zwei Jahren, sofern ordnungsmäßige Bücher geführt werden; 5. Aufwendungen für Luftschutzräume und für Selbstschutz geräte, wenn die diesbezüglichen Ausgaben nicht schon bei einer anderen Einkunftsart (z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt worden sind. ' Hinsichtlich der unter 2 und 3 angegebenen Beiträge besteht insofern eine Begrenzung, als im Höchstfälle abgesetzt werden dürfen: . bei einem unverheirateten Steuerpflichtigen bei einem verheirateten Steuerpflichtigen . bei einem verheirateten Steuerpflichtigen: mit 1 Angehörigen, für den Kinderermäßigung gewährt wird mit 2 Angehörigen, für die Kinderermäßigung gewährt wird mit 3 Angehörigen, für die Kinderermäßigung gewährt wird mit 4 Angehörigen, für die Kinderermäßigung gewährt wird mit 5 Angehörigen, für die Kinderermäßigung gewährt wird Für jeden weiteren Angehörigen, für den der Steuerpflichtige Kinderermäßigung erhält, erhöht sich die Grenze um je 1000 Mi. Natürlich dürfen die Sonderausgaben immer nur in der Höhe zur Kürzung kommen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Die voraufgeführten Beträge stellen lediglich eine Begrenzung nach oben dar. Ohne besonderen Nachweis darf ein Pauschsatz von 200 Ml abgezogen werden. Besondere Steuervergünstigungen Auf Seite 4 unter F enthält das Einkommensteuererklärungs formular eine Reihe von Fragen, in denen Auskunft darüber ge fordert wird, ob bzw. inwieweit der Steuerpflichtige von den verschiedenen Vergünstigungen der Ost-Steuerhilfe-Verordnung, der Steueränderungsverordnung und vom Eisernen Sparen Ge brauch gemacht hat; des ferneren, ob von ihm schon ein Über gewinn abgeführt worden ist und ob er diesen Betrag etwa vom. Einkommen abgezogen hat, was nicht zulässig ist. Auch diese Fragen müssen sorgfältig beantwortet werden, weil das Finanz amt hieraus ersieht, inwieweit es die dem Steuerpflichtigen zu stehenden Vergünstigungen zu berücksichtigen hat. Wer die Fragen nicht vollständig oder nicht richtig beantwortet, läuft Ge fahr, daß das Finanzamt zu falschen Rückschlüssen kommt und infolgedessen die Einkommensteuerfestsetzung unrichtig vor nimmt. Endlich ist in dem Abschnitt F der Einkommensteuer erklärung auch noch auf die Möglichkeit von Steuerermäßigungen wegen Kriegsbeschädigung bzw. wegen außergewöhnlicher Be- lastung durch Unterhaltszahlungen für mittellose Angehörige, Krankheit oder Unglücksfall hingewiesen. Wer diesbezügliche Ermäßigungen beanspruchen will, muß das auf einer der Steuer-' erklärung beizufügenden Anlage geltend machen. Vor allen Dingen ist es notwendig, die außergewöhnlichen Aufwendungen einzeln aufzuführen. (Die Grenzen, bei deren Überschreitung eine außergewöhnliche Belastung anzunehmen ist, haben wi r in. Folge 12 der Beilage „Steuer und Recht“ vom 27. Dezember 1941 mitgeteilt.) 500 Ml 800 Mt 1100 Ml 1500 Ml 2100 m 2900 Ml 3900 Ml I I 1/
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