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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 68.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19430100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19430100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (8. Januar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von der Viertelstunde zur Mikrosekunde!
- Autor
- Dominik, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Bedeutung haben Ausgleichsquittungen?
- Autor
- Bloß, Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 68.1943 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (8. Januar 1943) 1
- ArtikelHandwerkspflicht im vierten Kriegsjahr 1
- ArtikelDer Weg zum Musterbetrieb 2
- ArtikelJohann Mannhardt, ein berühmter Turmuhrbauer seiner Zeit 3
- ArtikelDie Lehrwerkstatt der Uhrenfabrik 4
- ArtikelVom "synthetischen" zum künstlichen Uhrenöl 6
- ArtikelDie Uhr 7
- ArtikelDie deutsche Uhr 8
- ArtikelVon der Viertelstunde zur Mikrosekunde! 9
- ArtikelWelche Bedeutung haben Ausgleichsquittungen? 10
- ArtikelUhrenspende des Uhrenhandwerks 11
- ArtikelSind Ideen Mangelware? 11
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 11
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 12
- ArtikelWissen Sie schon . . . 13
- ArtikelFirmennachrichten 13
- ArtikelPersönliches 13
- ArtikelAnzeigen 13
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (22. Januar 1943) 15
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (5. Februar 1943)Nr. 4 (19. Februar 1943) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1943) 35
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (5. März 1943) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (19. März 1943) 59
- BandBand 68.1943 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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UHRMACHERKUNST 10 Bedürfnis entsprechender Größe ausgeführt werden. Der Gang der Uhr ist auf Millisekunden genau, solange das Elektrizitätswerk an dem sie hänfit richtig geht“, d. h. seine Perioden richtig ausfahrt. Daß dies geschieht, dafür sind besondere Kontrollapparate in den elektrischen Zentralen vorgesehen. Die Uhr versagt den Dienst nur, wenn der Werk strom ausbleibt, eine Eigenschaft, die sie mit allen stromgespeisten Ge räten und Lichtquellen gemeinsam hat. Bei der Synchronuhr hat man aber auch hierführ durch den Einbau einer Gangreserve ln einer mechanischen Federuhr Abhilfe geschaffen, durch welche die stromlose Zeit überbrückt wird. Beachtenswert ist die Leiskmg des kleinen Getriebes der Synchron uhr Die erste schnellste, direkt von dem magnetischen prehfeld ge triebene Welle führt im Laufe eines Jahres mehr als IV* Milliarden Umdrehungen aus, und zur Zeit sind bereits viele Synchronuhren mehr als zehn Jahre in ununterbrochenem Betrieb. Diese feine, auf Hoch glanz polierte Welle läuft in einem sehr langen Achatlager das von dem Ölbad her, in welches das weitere Räderwerk eingeschlossen ist, ständig benetzt wird. Dieses Räderwerk selbst untersetzt die Drehzahl der Synchronwelle zum großen Zeiger hin im Verhältnis von mehr als vier Millionen zu eins und hat dabei nur die Große einer kleineren Taschenuhr. So zeugt auch die Synchronuhr für den hohen btand der Uhrmacherkunst und des Uhrmacherhandwerks. einzelne Bildpunkt eine knappe Zehntelsekunde nachwirkt. Daraus ergibt sich die weitere Folgerung, daß das Bild wenigstens zehnmal in der Sekunde vom Sender gegeben werden muß, also 150 000 Bildpunkte in dieser Zeit auszustrahlen sind. Weiter aber müssen die Bildpunkte der einzelnen Zeilen auch auf Bruchteile eipes Millimeters richtig über einanderstehen, da anderenfalls ein verzerrtes Bild erscheinen würde, d h es muß ein Synchronismus zwischen Sender und Empfänger herrschen, der mindestens auf den zehnten Teil einer Bildpunktzeit genau sein muß. Damit gelangt man zu Mikrosekunden, zu Zeitmaßen, die in ihrer Kleinheit über jedes Vorstellungsvermogen hinausgehen, und doch muß im Fernseher mit solchen — man mochte fast sagen - Zeitatomen gearbeitet werden, denn jede über Mikrosekunden hinaus gehende Abweichung verwandelt das eben auf der Fluoreszenzscheibe noch klare Bild in einen schimmernden Nebel. Die jüngste Schöpfung der Hochfrequenztechnik, der elektrische Fernseher, hat ein noch kleineres Zeitmaß, die Mikrosekunde, d. h. die millionste Sekunde, mit sich gebracht. Auch ein kleineres Bild mit ver hältnismäßig grobem Raster, das vom Fernsender übertragen wird, hat 120 Bildzeilen zu wenigstens je 120 Bildpunkten, zusammen also etwa 15 000 Bildpunkte, die zeitlich hintereinander auf der Scheibe des Fern sehempfängers aufleuchten. Daß wir sie als zusammenhängendes Bild empfinden, liegt an der Trägheit unserer Netzhaut, auf welcher der Von der Viertelstunde des Meisters Henlein zur Mikrosekunde ... das ist der Weg, den die Zeitmessung in weniger äls einem halben Jahrtausend ging. Mittels körperlicher Werkstoffe waren die letzten Stadien nicht mehr zu meistern; nur mit masselosen Dingen, mit den Atomen der Elektrizität, den Elektronen, ließen sich die letzten Auf gaben lösen. Von der Schlosserwerkstatt führte die Entwicklung zum Kabinett des Uhrmachers, um schließlich in das Laboratorium des Elektro- physikers zu gelangen. Jede neue Erkenntnis der exakten Wissen schaften, jede Verbesserung von Werkzeugen, Werkstoffen und Arbeits- verfahren wurde, soweit sie dafür in Betracht kam, der Zeitmessung und der Herstellung der, Zeitmeßgeräte dienstbar gemacht So zeigt ein Rückblick auf die verflossenen fünf Jahrhunderte rastlosen Auf stieg, bald einmal zögernd den Schritt verhaltend, dann wieder jäh voranstürmend. Doch ständig ist es mit der Uhrmacherkunst seit den Tagen Peter Henleins aufwärts gegangen.^ Welche Bedeutung haben Ausgleichsquittungen? von Hermann biob. kom«! Uber die Bedeutung und den Wert der Ausgleichsquittungen bei Arbeitsverhältnissen ist in der Vergangenheit viel gestritten worden. Eine Ausgleichsquittung ist die schriftliche Erklärung, für alle bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum ent standenen Ansprüche befriedigt zu sein, sei es für alle Ansprüche schlechthin, sei es für die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis. Durch die neuere Rechtsprechung dürfen die bestandenen Zweifels fragen hinsichtlich der Wirksamkeit solcher „Ausgleichsquittungen nunmehr als geklärt angesehen werden. In vielen Betrieben ist es üblich, daß vom Gefolgschaftsmitglied bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als „Empfangs bescheinigung“ bezeichnete Ausgleichsquittungen verlangt werden.. Zu meist enthält eine solche „Empfangsbescheinigung“ den Zusatz, daß mit Erhalt des Lohnes und der Arbeitspapiere keinerlei weiteren An- Sprüche bestehen. Durch diesen Zusatz wird die Empfangsbescheinigung zur Ausgleichsquittung. Um es vorweg zu nehmen: Die Rechtsprechung hält diese Art von Ausgleichsquittungen grundsätzlich für zulässig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Verzichtserklärung durch das Gefolgschaftsmitglied vom Betriebsführer nicht geltend gemacht werden kann. Das Gefolg schaftsmitglied ist berechtigt, die Unterzeichnung einer solchen Aus gleichsquittung zu verweigern oder den betreffenden Zusatz, mit dem ein Verzicht ausgesprochen werden soll, auf der vorgelegten Quittung ’ durchzustreichen. Wohl aber hat der Betriebsführer unter allen Um ständen Anspruch auf die Erteilung einer bloßen Empfangsbescheini gung über die erhaltenen Sachen (Gelder, Arbeitspapiere usw.). Eine solche Quittung kann vom Gefolgsmann nicht verweigert werden. Gefolgschaftsmitglied unterzeichnet worden, dann muß der Unter Zeichner sie in jedem Fall gegen sich gelten lassen, soweit es sich um eine Verzichtserklärung wegen Ansprüchen aus der 'Vergangenheit handelt Der Unterzeichner solcher Quittungen kann sich in der Regel später nicht darauf berufen, daß er seine Ansprüche nicht gekannt habe. Das Landesarbeitsgericht Kassel hat mit seinem Urteil vom 17. April 1941 — Sa 8/41 — einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden gehabt. Ein aus einem Betrieb ausgeschiedenes Gefolgschaftsmitglied stellte nachträglich noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhaltms. Das Landesarbeitsgericht Kassel hat die Klage abweisen müssen weil der Kläger nach beendetem Arbeitsverhältnis, obwohl er seine Ansprüche gekannt und auch erfolglos geltend gemacht hatte, eine als „Empfangs bestätigung“ überschriebene Ausgleichsquittung unterzeichnet hat, die folgende zusätzliche Erklärung enthielt: „Der Unterzeichnete erklärt hierdurch, daß nach der Auszahlung des Gehalts und der Aushändi gung der Arbeitspapiere keinerlei Ansprüche gegen die Firma be stehen.“ Darin hat das Gericht einen sogenannten negativen Aji- erkennungsvertrag erblickt, der auch an sich berechtigte Ansprüche zum Erlöschen bringe Indes ist aber für die Rechtswirksamkeit der „Ausgleichsquittung“ noch folgendes zu beachten: Da die Bestimmungen von TariL und Betriebsordnungen als „Min- destbestimmungen“ „rechtsverbindlich“ sind, so sind Erlaß und Ver- zieht auf Tariflohn während bestehenden Arbeits ver- hältnissen grundsätzlich unwirksam, also auch die Ausgleichs- quittung insoweit, als sie beides beurkundet. Es ist aber notwendig, daß der Betriebsführer das Gefolgschafts mitglied vor Unterzeichnung über die Bedeutung der verlangten Dntcr schriftsleistung eindeutig hinweist. Ist die Quittung so undeutlich aut gesetzt, daß das Gefolgschaftsmitglied glauben kann, sie beziehe sic nur auf den letzten Wochenlohn, oder ist die Ausgleichsquittung sd klein gedruckt, daß sie leicht übersehen werden kann, so ist die Be hauptung des Gefolgschaftsmitgliedes, nicht verstanden zu haben, dal es sich um eine Ausgleichsquittung handelt, unter Umständen für_er wiesen zu erachten. Das Arbeitsgericht Plauen i. V. — 1 Ca 417/37 - hat hierzu entschieden: Eine Wirksamkeit solcher Ausgleiclisquittungen besteht allerdings dann, wenn ein echter gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich etwa unter Mitwirkung der Deutschen Arbeitsfront vorliegt, also ein wirklicher Streit über Bestehen des Anspruchs durch beiderseitiges Nachgeben beseitigt wird. Es empfiehlt sich deshalb nicht, während Bestehens des Arbeitsverhältnisses sich vom Gefolgsmann eine Ausgleichsquittung erteilen zu lassen, da deren Rechtsgültigkeit nicht besteht oder doch zumindest außerordentlich zweifelhaft ist. „Werden einem Gefolgsmann beim Abgang seine Arbeitspapier« ausgehändigt und wird ihm dabei ein Schriftstück zur Unterzeichnung vorgelegt, so darf er davon ausgehen, {laß es sich bei der Unterzeic nung lediglich um Leistung einer Quittung über den Empfang de Papiere handelt. Enthält’die Erklärung auch einen Verzicht, stellt sr also eine Ausgleichsquittung dar, dann erfordert Treu un< Glauben, daß hierauf der Gefolgsmann vor de Unter schriftsleistung in völlig eindeutiger und eindringliche Weise seitens des Betriebsführers oder seines Vertreters hingewiesei wird.“ Eine Ausgleichsquittung jedoch, die nach oder bei be endetem Arbeitsverhältnis erteilt worden ist, ist grundsätzlich voll wirksam, auch dann, wenn mit ihr auf Ansprüche aus Tarif- oder Be triebsordnung verzichtet wird. Ist eine solche Quittung — natürlich ohne Unterdrucksetzung.— vom ausscheidenden oder ausgeschiedenen Allein die Notwendigkeit einer ordnungsmäßigen Geschäftsführun läßt es geboten erscheinen, daß jeder Betriebsführer sich vom aus scheidenden Gefolgschaftsmitglied eine derartige auch für das Gefof Schaftsmitglied erkennbare Ausgleichsquittung erteilen läßt. Er bnnj dadurch jedes beendete Arbeitsverhältnis und die Ansprüche des folgsmannes in rechtlich zulässiger Weise zu einem „gewissen A schluß“. Entscheidend ist nur, daß die vorstehend aufgeführten örun« sätze beachtet werden. llhr B e r u Im aussprt gerufer 3345 U Eii ersten nachtr Ai licrzlic Ni meldet 99 100 101 I 102 C 103 S 104 105 106 107 108 I 109 110 111 112 Fr kleinei waren
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