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Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 50.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453972136-194300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453972136-19430000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453972136-19430000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1/2 (2. Januar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über die Bildung der Ladenpreise für Uhren
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftWestdeutsche Uhrmacher-Woche
- BandBand 50.1943 -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- BeilageAnzeigen Nr. 1/2 -
- ArtikelHandwerkspflicht im vierten Kriegsjahr 1
- ArtikelWir schaffen es 2
- ArtikelDer Ehrenmeister des Deutschen Handwerks fünfzig Jahre 3
- ArtikelÜber die Bildung der Ladenpreise für Uhren 3
- ArtikelEingriffe und Eingriffsfehler in Großuhren (Fortsetzung zu Seite ... 5
- ArtikelIsaac Newton 6
- ArtikelHalsuhren aus dem 17. Jahrhundert 7
- ArtikelSteuerrundschau für Januar 1943 7
- ArtikelVerlängerung der Verkaufsfrist für Schmuck und versilberte ... 7
- ArtikelVerschiedenes 8
- ArtikelBüchertisch 9
- ArtikelPersonalien und Handelsnachrichten 10
- ArtikelInnungs-Nachrichten 10
- ArtikelAmtliche Nachrichten der Fachgruppe Juwelen, Gold- und ... 10
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 3/4 (16. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 5/6 (30. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 7/8 (13. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 9/10 (27. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 11/12 (13. März 1943) -
- AusgabeNr. 13/14 (27. März 1943) -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- BandBand 50.1943 -
- Titel
- Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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Stichtag für eine vergleichbare Uhr erzielt worden ist. Hierdurch ist ein verhältnismäßig weiter Spielraum für die Preisgestaltung geschaffen worden, vor allem bei der Bildung des Ladenpreises für „neue Erzeugniss e“. Gegen die da durch hervorgerufenen Mißstände hat der Reichskommissar für die Preisbildung wiederholt Stellung genommen, vor allem in einem Schreiben an die Reichsgruppe Handel vom 2 2. November 1941 mit folgendem Wortlaut: „Grundsätzlich muß daran festgehalten werden, daß der Ein zelhändler keineswegs jeden geforderten Preis für eine ihm angebotene Ware bewilligen darf. Insbesondere ist er, wenn er erstmalig bei einer ihm bisher unbekannten Lieferfirma (Her steller oder Großhändler) einkauft, zu einer besonders sorg fältigen Prüfung der Preisstellung verpflichtet; er hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen, ob der tat sächliche Wert der gelieferten Ware dem geforderten Preis entspricht. Bestehen an der Angemessenheit des geforderten Preises Zweifel, so darf er keineswegs den geforderten Preis seiner eigenen Preisbildung zugrunde legen, sondern muß in solchem Falle sich zunächst über die Berechtigung des gefor derten Preises, gegebenenfalls durch Anfrage bei seiner zustän digen Preisbehörde, vergewissern. Ganz besonders sorgfältig muß er die von einer ihm bisher unbekannten Firma ge forderten Preise auf ihre Berechtigung dann prüfen, wenn es sich um „neue Erzeugnisse“... handelt. Handelt es sich da gegen um den Einkauf bei einem Lieferanten oder Großhändler, mit dem der betreffende Einzelhändler seit Jahren in Ge schäftsbeziehungen steht und von dem er weiß, daß er die Preisvorschriften immer genau beachtet hat, so wird er, falls von einem solchen Händler eine Ware zu einem erhöhten Preise geliefert wird, sich mit einer Rückfrage und der Bestäti gung begnügen können, daß die Preisbildung zu Recht er folgt ist.“ In einem weiteren Erlaß über die Grundsätze der Preisbildung hat der Reichskommissar für die Preisbildung dargelegt, daß in keinem Falle die andere Art der. Waren zu einer zusätzlichen Verdienstquelle des Händlers werden darf. Auch bei neuen Ar tikeln gelte die bisherige Handelsspanne stets als Maximum. Neu sei ein Artikel deshalb noch nicht, weil ihn ein Händler noch nicht geführt habe, ebensowenig sei ein Artikel neu. wenn sich Güte oder Gebrauchswert noch mit dem alten vergleichen ließe. Der Begriff „neu“ werde so eng wie möglich gefaßt. Wie die Preisstoppverordnung klar erkennen läßt, sollen Ver gleichspreise diejenigen Ladenpreise sein, die am Stichtage, in der Regel also am 17. Oktober 1936, gegolten haben. Jene Preise können nicht nach den Aufwendungen bestimmt werden, die der Händler machen mußte, bis er die Ware erwerben oder verkaufen konnte. Für die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen den Preis stopp vorliegt, ist es ohne Bedeutung, zu welchem Preise der Uhrmachereingekaufthat. Immer kommt es ganz unabhängig von den Gestehungskosten auf einen Ver gleich des verlangten oder des erzielten Preises mit dem Preise an, der am Stichtage galt. Haben sich die Gestehungskosten er höht und will der Uhrmacher deshalb den Ladenpreis erhöhen, so muß er dazu die vorherige Genehmigung der zuständigen Preisbildungsstelle einholen. Mit Erlaß Nr. 33636 vom 2. November 1940 hat die Preisbil dungsstelle Karlsruhe die Preisbildung bei Taschen- und Armbanduhren, die als „neue Erzeugnisse“ anzusprechen sind, geregelt und genehmigt, und zwar nicht nur für die Mitglieder der antragstellenden Fachuntergruppe Taschen- und Armbanduhrenindustrie, sondern auch für den Uhrengroßhandel und für die Uhrenfachgeschäfte, da die Preis bildungsstellen befugt sind, bei der Erteilung von Ausnahme bewilligungen die Preise auch für die nachfolgenden Wirt schaftsstufen zu regeln, und zwar selbst dann, wenn die zu jenen Wirtschaftsstufen gehörigen Betriebe in dem Bezirke anderer Preisbildungsstellen liegen. Auf Grund des angeführten Erlasses „sind die Einzelhändler (Uhrmacher) ermächtigt, die betrags mäßige Verteuerung, die sich durch die Erhöhung der Groß handelsverkaufspreise ergibt, durch Hintenanhängen weiterzu geben.“ Der Uhrmacher ist also in den einschlägigen Fällen berechtigt, zufolge der von der Preisbildungsstelle Karlsruhe zugelassenen A u s.n ahme einen höheren Ladenpreis zu fordern, d. h. er darf den Vergleichspreis vom 17. Oktober 1936 überschreiten, allerdings nur in den Grenzen des Erlasses. Er darf den üblichen Kosten- und Gewinnaufschlag nicht auf Grund des Einstandspreises berechnen, sondern er darf den Vergleichs(laden)preis nur um den Unterschiedsbetrag zwischen dem früheren und dem jetzigen Einkaufspreis erhöhen. Jener Unterschiedsbetrag, der sogenannte Erhöhungsbetrag, ist aus der Rechnung des Lieferanten ersichtlich. Der Uhrmacher kann auch in der Weise verfahren, daß er von dem Einstandspreis den Erhöhungsbetrag in Abzug bringt, unter Anwendung der bei ihm üblichen Kalkulation den Ladenpreis auf der Grundlage des um den Erhöhungsbetrag gekürzten Einkaufspreises errechnet und bei dem so ermittelten Ladenpreis den Erhöhungsbetrag „an hängt". Beispiel Neuer Uhrmachereinkaufspreis 10,— RM abzüglich des in der Rechnung des Lieferanten ausge wiesenen Erhöhungsbetrages 1,10 RM 8,90 RM hierzu der volkswirtschaftlich gerechtfertigte (übliche) Kosten- und Gewinnaufschlag RM hierzu Erhöhungsbetrag 1,10 RM ergibt den neuen Ladenpreis RM B. Die Bildung des Ladenpreises bei Schweizer Uhren Für die Bildung des Ladenpreises bei Schweizer Uhren gilt nicht die Preisstoppverordnung, sondern die Auslands warenpreisverordnung vom 15. Juli 1937 mit ihren Ausführungsverordnungen. Im Gegensatz zur Preisstoppverord nung bildet hier die Grundlage der Preisberechnung der tatsäch liche Einkaufspreis. Das grundsätzliche Verbot der Preis s'toppverordnung, daß jede eigenmächtige Preiserhöhung unstatthaft ist, gilt also nicht für Schweizer Uhren. Bei Schweizer Uhren kann der Bildung des Ladenpreises stets der jeweilige Einkaufspreis zu grundegelegt werden, also regelmäßig der an den deutschen Ein fuhrhändler gezahlte Preis. Zu jenem Grundpreis wird dann der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Kosten- und Gewinuaufschlag hinzugerechnet. Zugelassen ist der im Kalenderjahr 1936 bei ver gleichbaren Geschäften durchschnittlich erzielte Kosten- und Gewinnaufschlag, jedoch nur in der Form eines absoluten und unveränderlichen Betrages, der dem jeweiligen Einkaufspreis zu geschlagen werden däH. • C. Die Bildung des Ladenpreises bei französischen Uhren Für die Bildung des Ladenpreises bei französischen Uhren gilt weder die Preisstoppverordnung noch die Auslandswaren- preisyerordnung, sondern die Verordnung über die Preisbildung für Einfuhrwaren aus den besetz ten belgischen und französischen Gebieten vom 17. Februar 1941. Hiernach darf für französische Uhren der je weils zulässige Ladenpreis für vergleichbare deutsche Uhren nicht überschritten werden. Soweit der tatsächliche Einkaufspreis zu züglich der volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kosten- und Ge winnaufschläge einen niedrigeren als den höchstens zulässigen Ladenpreis ergibt, darf nur dieser niedrigere Preis gefordert werden, D. Die Bildung der Ladenpreise als Kriegspreise Während des Krieges ist die gesamte Preisbildung der Kriegs wirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (§ 22) unterworfen worden. Hiernach hat der Uhrmacher alle Ladenpreise nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft zu bil den. Wer einen Gewinn erzielt, der das normale Maß übersteigt, macht sich strafbar. Niemand kann sich mehr darauf berufen, daß der Ladenpreis gerechtfertigt sei, weil er sich in den Grenzen der Preisstoppverordnung, der Auslandswarenpreisver ordnung oder der Verordnung über die Preisbildung für Einfuhr waren aus den besetzten belgischen und französischen Gebieten halte. Der Uhrmacher ist also zu einer ständigen Prüfung seiner Ladenpreise auf ihre kriegswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe verpflichtet. Ob er eine Senkung der nach der Preisstoppverord nung usw. an sich zulässigen Ladenpreise für deutsche, Schweizer oder französische Uhren vorzunehmen hat, richtet sich in erster Linie nach der Gesamtlage gerade seines Betriebes. Aber auch bei einem normalen Gesamt geschäftsgewinn kön nen einzelne Handelsspannen, die die in den einschlägigen Preis vorschriften enthaltenen Höchstsätze nicht überschreiten, der Kriegswirtschaftsverordnung (§ 22) widersprechen, wenn sie den sonst üblichen Verdienst bei weitem überschreiten und zu den Verkaufsleistungen des Uhrmachers in keinem Ver hältnis mehr stehen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, und der Reichskommissar für die Preisbil- dunggehtdavonaus.daßjederverantwortungs- bewußte Kaufmann durchaus in der Lage ist, das Richtige und Notwendige zu finden und ent sprechend zu verfahren. löic alle fpaten fiohle unb elehtcifchen 5trom! lOenn Wa mil- lionen beutfchec fjanbujechsbetciebe eine fiiloumttftunbe iceniget oerbrauchen, bedeutet bas ly 2 millionen fiiloioattftunben mehr für unfere Rüftung. Denhen — unb fchalten! 4 Die Uhrmacher-Woche. Nr. 1/2. 1943
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