734 nsvv. InntltagK. iXp. 701. 701. Antrag zum mündlichen Berichte des Haushaltansschuffes über den Antrag des Abgeordneten Arzt und Genossen auf Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung von Ehe- und Sexualberatungsstellen (Drucksache Nr. 175) sowie über eine dazu vorliegende Eingabe. Eingegangen am 23. Februar 1928. (Antrag Nr. 175, Berichte usw. des Landtags. Verhandlungen des Landtags Nr. 20 S. 607 flg.) (Vorbemerkung: Die Minderheitsanträge sind durch » besonders bezeichnet.) Der Landtag wolle beschlichen: I. W die Negierung zu ersuchen, Beratungsstellen für Frauenschutz, Sexual- und Eheaugelegeuheiten zu errichte«. Die Beratungsstellen haben drei Aufgaben zu erfüllen: 1. die ärztliche, 2. die rechtliche, 3. die fürsorgerische Beratung und Hilfe. Der Arzt hat die Aufgabe: 1. zum Schutze der Frauen diese zu belehren über die Mittel zur Schwan- gerschaftsberhütuug, 2. empfängnisverhütende Mittel zu geben oder Mahnahmen zur Ver hütung der Empfängnis auszuführen oder zu veraulasseu, 3. ihueu die Wege zu zeigen, auf deuen eiue ungewollte Schwangerschaft aus gesuudheitlicheu oder sozialen Gründen unterbrochen werden kann, 4. auf die Gefahre» der Geschlechtskrankheiten nnd anderer Schädigungen der Geschlechtsorgane hinzuweisen, 5. Sexnalberatung, d. h. Beratung über Fragen des normalen und krank haften Geschlechtstriebes und Geschlechtsverkehrs, zu erteilen, 6. Personen, welche ein Eheverhältnis eingehen wollen, aus ihren Gesund heitszustand und auch eventuell vorhandene Erbschädigungen zu unter suche«, zu berate« und auf Verlange« Zeugnisse darüber auszustellen, 7. der Rechtskundige hat bei der Serualberatung den Ratsuchenden über die rechtlichen Angelegenheiten des Sexuallebens Rat und Hilfe zu erteile», bei dem Fraue»schutz die Frau über die rechtliche Seite der Empfättguisverhütuttg, Schwangerschaftsunterbrechung, Alimentations pflichten, bei der Eheberatung über die rechtlichen Angelegenheiten der Eheschließung und Ehescheidung Rat und Hilfe zu gewähren, 6. die fürsorgerische Ausgabe, welche durch deu in Fürsorge gebildeten Arzt und eine Fürsorgerin ausgeübt werde« muß, hat alle wirtschaft lichen und fürsorgerischen Maßnahmen zum Schutze der Fraueu, be- souders aber der jugendlichen Männer und Frauen durchzuführen und