Neue, ausgezeichnete Reklame*Grotesken der ButterwaysCompany nach Entwürfen der Trias* erkstätten, Berlin Frey, Willrap und Klinger gegriffen sind, gibt weder das Bürgerliche Gesetz* buch, aber auch nicht einmal das Kunstschutzgesetz eine Antwort. Sie können und müssen entstehen, weil zwischen dem Gebrauchsgraphiker und seinem Besteller ein dem Verlagsvertrag ähnliches Rechts* Verhältnis obwaltet, und sie sind aus dem Gesetz nicht zu beantworten, weil das Verlagsgesetz nur für das Schrifttum gilt. Diese Erkenntnis ist nicht etwa neu, sie ist vielmehr für die beteiligten Ver* bände schon seit längererZeit der Anlaß geworden, die Schaffung eines solchen Gesetzes zu fordern und Vorarbeiten dafür zu leisten. Wenn diese Vor* arbeiten bisher über ein internes Stadium nicht hinausgelangt zu - sein scheinen, so dürfte der Grund in der Schwierigkeit liegen, zwischen den entgegengesetzten Interessen der beteiligten Kreise zu einem befriedigenden Ausgleich zu gelangen; aber unmöglich sollte ein solcher Ausgleich nicht sein, nachdem er im Verlagsgesetz, das seine Kom* promißnatur in keiner Bestimmung verleugnet, be* reits gelungen ist. Solange aber ein solches Gesetz für die Gebrauchsgraphik und die ihr verwandten Betätigungszweige fehlt, werden Fragen der oben angeführten Art immer wieder nur durch sach* und sinngemäße Auslegung der Absicht der Vertrags* parteien gelöst werden können, wobei wiederum diebesonderenUmstände des Einzelfalles in engster Anlehnungan die gesetzgeberischen Gedanken und Zwecke des Kunstschutzgesetzes zu berücksich* tigen sind. Sie erkennen ohne weiteres, einer wie schweren und verantwortungsvollen Aufgabe der Richter im Streitfälle sich gegenüber sieht, und wie wenig gerade ein gewissenhafter Richter der Mit* arbeit des Sachverständigen wird entbehren wollen.