793 Sache noch einmal zur Allerhöchsten Cognition gebracht und r68p. Berücksichtig- ung empfohlen wird. Abgesehen also von diesem, der Deputation schon in formeller Beziehung nicht ganz passend erscheinenden Anträge hat sie, waS das Materielle der Sache betrifft, Folgendes zu bemerken: Die in dieser Angelegenheit durch alle Instanzen gefällten abfälligen Be scheidungen beruhen auf drei Hauplmomenten: 1) auf dem ermangelnden Nachweis eines wirklich dringenden Be dürfnisses, 2) auf den von dem Besitzer der unterhalb der Geyh'schen Anlage gele- genen Margarethenmühle, Sachse, erhobenen Widerspruch wegen Beeinträchtigung in seiner Wasserbenutzung und 3) auf den auf die Entscheidung wohl nicht ganz einflußlos gebliebenen Umstand, daß Geyh die Ausführung der Anlage vor er langter Concession begonnen und denBaunach erfolg ter abschlägiger Entscheidung dennoch fortgesetzt hat. Was zunächst zu 1) die Bedürfnlßfrage betrifft, so stehen sich allerdings die in der Petition enthaltenen Behauptungen den in den Acten befindlichen Gutachten der betreffenden Verwaltungsbehörden schroff entgegen; denn wenn von den Petenten das Bedürfniß der von Geyh beab sichtigten neuen Mühlenanlage als dringend dargestellt wird, so geht dagegen, namentlich aus den amtShauxtmannschaftlichen Berichten, hervor, daß ein wirk lich örtliches Bedürfniß zu Anlegung einer neuen Mühle in der fraglichen Ge gend nicht anerkannt werden kann. Auch die hohe Staarsregierung und selbst allerhöchsten Orts hat man nach den sorgfältigsten wiederholten Erörterungen zu keiner anderen Ansicht gelangen können, wie Vieß auch der Herr Königliche Commissar bei der jenseitigen Debatte ausführlich nachzuweisen sich bemüht bat. Derselbe ist dort mit vollem Reckte dem im Deputationsbericht der zweiten Kammer enthaltenen gegen den betreffenden Königlichen Bezirksamtshauptmann gerichteten Vorwurf, „wie auffällig leicht er in seinem Berichte vom 20. Februar 1857 über die wichtige, auf die höchste Entschließung so einflußreiche Bedürfniß- frage hinweggegangen und bei einer so mangelhaften Erörterung ein sicheres Urtheil kaum möglich gewesen sei," 121 *