818 zweiten Kammer einstimmig genehmigten Deputationsvorschläge keine Bedenken beigegangen. Die unterzeichnete Deputation hat hiernach geglaubt, ihre Verwendung auch auf die in dem jenseitigen Berichte 8uk s, d, e bezeichneten Eisenbahn linien ausdehnen zu dürfen. Wenn die Königliche Staatsregierung in der beanspruchten Ermächtigung nur des Gesetzes vom Juli 1 835, nicht aber der unter andern in dem Gesetze vom 13. Mai 1855, die Abtretung von Grundeigenthum zu Eisen bahnanlagen betreffend, speciell erwähnten neueren Gesetze, durch welche §8 7 und 8 jenes Gesetzes abgeändert worden sind, ausdrücklich gedacht hat, so hat die Deputation dennoch geglaubt, ein weiteres Bedenken hieraus nicht ent nehmen zu sollen, da es sich gegenwärtig nur im Allgemeinen um die Er mächtigung der Staatsregierung zu Erlassung der betreffenden Erpropriations- gesetze, da nöthig, handelt. Tritt der Fall ein, daß die Regierung von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, so glaubt die Deputation von der selbstverständlichen Voraussetz ung ausgehen zu können, daß in der diesfallsigen Verordnung auch die neueren gesetzlichen Bestimmungen, in Folge deren einzelne Bestimmungen des Erpro- priationSgesetzes vom 3. Juli 1835 jetzt nicht mehr anwendbar sind, geeignete Berücksichtigung finden werden. Da die Deputation im Uebrigen mit den in dem jenseitigen Berichte niedergelegten Anfichten ganz einverstanden ist, so gestattet sich dieselbe — um Wiederholungen zu vermeiden — nach Vorausschickung dieser Bemerkungen, den Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer zu adoptiren und empfiehlt sonach den Beitritt zu dem von der jenseitigen Deputation in dieser Angelegenheit gefaßten, von der zweiten Kammer einstimmig angenommenen Beschlusse. Schließlich ist einer Petition zu gedenken, welche der unterzeichneten De putation neuerdings zur Berathung überwiesen worden ist. Es betrifft die selbe die Ausdehnung der von der Königlichen Staatsregierung beantragten Ermächtigung bezüglich der Erbauung einer, vor der Hand auf Betrieb mit Pferden berechneten Eisenbahn von Dresden nach Pillnitz, auf dem linken Elbufcr. Da die Königliche Staatsregierung von diesem Eisenbahnproject noch gar keine offieielle Kenntniß, noch weniger aber zu Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten Genehmigung ertheilt hat, so findet man keinen Grund, zu