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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 167. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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5724 167. Sitzung. Donnerstag, den 4. Februar 1926 (Ministerialdirektor vr. Wulffen.) (L) Dtschnat. — Zuruf: Viel zu wenig I — Lebhafte Gegen rufe b. d. Komm.) Auch Kopp benahm sich trotz des Zwischenfalles mit Rauch, der ihm hätte zur Warnung dienen müssen, dem Angeklagten gegenüber höchst ungehörig. Nicht weil ihn seine Kräfte im Stich liehen, sondern um vor der Klasse den „Hanswurst" zu spielen und um ebenfalls den Angeklagten zu verhöhnen und seine Anordnungen ins Lächerliche zu ziehen, hörte er jedesmal mit den ge botenen Stabübungen aus, wenn der Angeklagte den Rücken kehrte oder wenn er glaubte, daß dieser nicht hinsah. Mehrfache eindringliche Vermahnungen durch den Angeklagten waren ohne Erfolg. Deshalb gab dieser ihm, als er ihn wieder erwischte, zur Vermeidung von Wiederholungen eine Ohrfeige, die, ebenso wie die Stockschläge bei Rauch, nur leichter Art war und keinerlei nachteilige Folgen hinterlassen hat. Beide Knaben haben durch ihr Verhalten die Klassen zucht schwer geschädigt und ihre Mitschüler zum Lachen herausgefordert, sie auch von der nötigen Aufmerksam keit in der Stunde abgelenkt. Ihr Betragen ließ auch sonst manches zu wünschen übrig. Besonders gilt aber Rauch als rüpelhaft. Er sollte im sittlichen Betragen als Osterzensur die Nole 2 erhalten. Der hier in Frage kommende Borfäll in der Turnstunde verschlechtert die Betragenszensur des Klassenlehrers auf 2 b. Der wegen dieses Sachverhaltes znr Verantwortung gezogene Lehrer ist vom Amtsgericht in Zwickau frei gesprochen worden. Auf die Berufung der Staats anwaltschaft hat die 2. Kleine Strafkammer des Land gerichts Zwickau zwar die Begründung des erstinstanz lichen Urteils fallen lassen, die Berufung aber aus anderen Gründen verworfen. Die von der Staats- anwaltschaft hiergegen eingelegte Revision ist vom 2. Strafsenat des Overlandesgerichts verworfen worden. Das Berufungs- und das Revisionsgericht haben bei der rechtlichen Würdigung des dargelegten Sach verhaltes zunächst festgestellt, daß dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Lehrer ein Züchtigungsrecht nach K 28 Abs. 1 des sächsischen Schulbedarfsgesetzes vom 31. Juli 1922 nicht zustand und daß deshalb seine Handlungen an sich den Tatbestand des 8 340 StGB, erfüllen. Das Berufungsgericht ist jedoch zur Frei sprechung gelangt, weil der Angeklagte in Notwehr gehandelt (Lachen links) und die in Frage kommenden Handlungen in Ausübung des sogenannten ab geleiteten Züchtigungsrechts vorgenommen habe, und das Revisionsgericht hat unter Ausschaltung der Frage des abgeleiteten Züchtigungsrechtes Anwendung der Notwehrbestimmungen gebilligt. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die beteiligten Berufsrichter und Schössen bei diesen Urteilen ihre richterlichen Pflichten verletzt hätten, ist nicht gegeben und wird auch in der Anfrage nicht angeführt. Außer im Falle einer Pflichtverletzung können aber Richler kraft der verfassungs- und gesetzmäßig gewährleisteten Unabhängigkeit der Gerichte wegen der Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Regierung ist daher nicht in der Lage, in dieser Hinsicht irgendwelche Schritte zu tun. Die Regierung verkennt nicht, daß die Frage des Verhältnisses der Notwehrbestimmuugen des Straf gesetzbuches zu dem Verbot der körperlichen Züchtigung im Schulbedarfsgesetz von Bedeutung ist. Die Staats anwaltschaften sind daher angewiesen worden, sobald als möglich einen geeigneten Fall zur Entscheidung vor das Reichsgericht zu bringen, damit durch dessen Urteil (g, in dieser Frage die erforderliche Klarheit herbeigeführt werden kann. (Zuruf b. d. Komm.) Abgeordneter Grellmann (mit Zurufen von den Kommunisten empfangen): Ich habe Ihnen schon einmal gesagt, daß Sie zu wenig gekriegt haben in Ihrem Leben. (Gelächter b.d. Komm. — Heiterkeit rechts u. i. d. Mitte.) Meine Damen und Herren I Als seinerzeit das Schul bedarfsgesetz beraten wurde, standen wir ja auf dem Standpunkte, daß zunächst einmal der 8 28, der das Züchtigungsrecht in dieser Materie regeln will, über- Haupt nicht in den Rahmen eines Schulbedarfsgesetzes Hineingehört. (Sehr richtig! b. d. Dtschnat.) Die Rechte des Hauses stellte sich überdies noch auf den Stand punkt, daß es namentlich in der nachrevolutionären Zeit außerordentlich bedenklich erscheinen müsse, wenn man das körperliche Züchtigungsrecht, das jeder vernünftige Lehrer nur als letztes Mittel schon angewendet hat, jetzt ausgerechnet in diesen Zeiten beseitigen will. Wir haben bedauert, daß die Mehrheit dieses Hauses sich damals anders entschieden hat, und ich habe damals auch schon bedauert, daß es leider Gottes unter meinen Berufs kollegen draußen im Lande verhältnismäßig wenige ge geben hat, die sich diesen wichtigen Gründen, die hier geltend gemacht worden sind, nicht verschlossen haben. Ich habe aber damals schon vorausgesehen und voraus- gesagt, daß es anders kommen wird, und ich möchte auch heute das Kultusministerium von dieser Stelle aus herz lich bitten, wenn es nicht anders geht, wenn es sonst den Mut nicht aufbringt, endlich unseren Antrag, der in dieser Richtung läuft, der die Wiedereinführung des Züchtigungsrechtes als letztes Mittel in der Schule vor sieht, durchzuführen. Wenn das Kultusministerium nicht Di selbst den Mut aufbringt, einmal hier ganz offen Farbe zu bekennen, dann möchte ich bitten: Erlassen Sie einmal eine Rundfrage draußen an die Bezirkslehrervereine, und lassen Sie dort eine geheime Abstimmung vonstatten gehen! Sie werden Ihr blaues Wunder erleben, wie heute die Mehrzahl der Lehrerschaft über die Wieder einführung des körperlichen Züchtigungsrechtes denkt. Meine Damen und Herren! Ich bin ausdrücklich, ich kann wohl sagen, von mindestens hundert Lehrern, die nicht meiner Partei angehören, erst gestern wieder und in den letzten Tagen gebeten worden, dafür zu sorgen, daß den Lehrern wieder irgendein Schutzmittel gegen derartige radikale Rüpel, die es heute leider in der Schule gibt, in die Hand gegeben wird. Ist es nicht geradezu bedauerlich, meine Damen und Herren, daß heute ein Volksschullehrer seinen Schutz sich dein: Justiz ministerium suchen muß und nicht beim Volksbildungs- Ministerium? (Sehr richtig! b. d. Dtschnat.) Es ist ge radezu ein Skandal, daß es soweit gekommen ist, (Sehr richtig b. d. Dtschnat.) daß heute das Justizministerium sich in dieses Parlament hinstcllt und sagt: Wir müssen endlich zum Schutze der Volksschullehrer eine Entschei dung vom Reichsgericht herbeiführen. Es ist ver ständlich, daß den Lehrern endlich einmal die Galle überläuft, wenn sie angepöbelt werden von solchen Laus buben, (Fortgesetzte stürmische Zwischenrufe b. d. Komm.) — man kann sie nicht anders nennen — wenn ihr An sehen in ganz unerhörter Weise herabgesetzt wird, wenn sie sich überdies noch gefallen lassen müssen, daß sie von kommunistischen Gewerkschaftssekretären die Eltern in das Haus geschickt bekommen und in ihrer Wohnung belästigt werden. Es ist bedauerlich, daß diesen Lehrern absolut kein Schutzmittel zur Verfügung steht, daß sie
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