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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 173. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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5884 173. Sitzung. Donnerstag, den 4. März 1926 (Ministerialrat vr. Hüttner.) Verwaltung vollkommen überlassen. Das hat auch das Reichsgericht in einem Urteile anerkannt, das im S6. Bande der Entscheidungen in Strafsachen abgedruL worden ist. Ich möchte noch im allgemeinen sagen: Wie sollen denn die Assessoren, die nicht Staatsdiener sind, an gestellt werden? Es muß doch irgendeine bestimmte Norm da sein. Die nicht planmäßigen Assessoren sind auch nicht ständig angestellt, und es besteht kein Zweifel darüber, daß sie infolgedessen unter gewissen Voraus setzungen entlassen werden können. Im übrigen ist der aus Tarifvertrag angestellte Assessor durch die Bestim mungen des Tarifvertrags geschützt. Es sind bestimmte Kündigungsfristen vorgesehen. Die Lage dieser Herren ist nicht viel anders, als wenn sie für bestimmte Zeit eingestellt werden. Im übrigen hat die Justizverwaltung auch darauf Wert gelegt, daß Assessoren, die aus Privatdienstvertrag eingestellt sind, möglichst nicht beim Landgericht beschäftigt werden. Die Eignung der auf Tarifvertrag angestcllten Herren kann überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden. Wir haben unter diesen Herren Leute, die das Examen mit einer vorzüglichen Note bestanden haben und die wir nur vorläufig nicht als planmäßige Beamte ein stellen können, weil keine Stellen frei sind. Abgeordneter Nlbrich: Bei meinen vorjährigen Aus führungen zum Justizetat hatte ich die Aufgrbe, der Re gierung eine Menge Wünsche der Justizbeamtenschaft vor zutragen. Dabei mußte ich auf eine Menge von Härten Hinweisen. Es war damals der Negierung möglich, einen großen Teil der Wünsche dadurch zu befriedigen, daß Neueinstellungen von Beamten vorgenommen wurden. Durch das verständnisvolle Eingehen des Justiz- Ministeriums auf die zahlreichen Wünsche der Beamten ist es gelungen, Härten, die einzelne Beamten bedrückten, auszugleichcn. Es ist weiter dankbar zu begrüßen, daß einzelne Anträge, die im vorigen Jahre gestellt worden waren, im diesjährigen Haushaltplan Aufnahme ge funden haben. Ich erinnere an die Einstufung der Landgerichtsdirektoren, an die Einstufung des Amts- gerichtspr äsidenten in Chemnitz, an die Einstufung einiger Oberstaatsanwälte, an die Ausrückung der sonder- gepr iften Sekretäre, die Einstellung von mehr Gerichts vollzieherstellen; aber groß ist noch das Unrecht, das durch eine starre Besoldungsordnung und durch das Sperrgesetz einzelnen Beamten zugefügt wird, und es muß in besonders krassen Fällen der Ausgleich solcher Härten erfolgen. Gestatten Sie, daß ich einen der schlimmsten Fälle vorwegnehme und Ihnen folgendes vortrage. Die Assistenten befinden sich in der Gruppe V. Sie leisten aber meist — der außerordentlich starke Geschäfts gang bedingt das — die Arbeit der rn Gruppe VI, ja der in Gruppe VII eingestellten Beamten. Nach einer Fußnote zu Gruppe V der Besoldungsbestimmungen rücken nun die Atsistenten, die sich vor dem 1. April 1920 als Anwärter im sächsischen Staatsdienste besanden, nach Erfüllung gewisser Vorbedingungen automatisch nach Gruppe VII ans, während diejenigen, die nach dem 1. Aplil 1920 in den sächsischen Staatsdienst ein getreten sind, die aber nach früheren Besoldungsgesetzen und nach den Stellenverzeichnissen als Anwärter vor gemerkt waren und die schon vor ihrer Einberufung als Beamte bei Reichs- und Gemeindebehörden, bei Ab- wicklungsbehörden im Dienst gestanden haben, die dort zum Teil die Besoldung nach Gruppe VI und VII erhielten, auch nach Erfüllung der Vorbedingungen erst nach dem g) Freiwerden einer Stelle nach Gruppe VI aufrücken. Dazu kommt, daß die Regierung nach der 13. Änderung des Besoldungsgesetzes den vor dem 1. April 1920 im Dienste befindlichen Assistenten eine um zwei Jahre frühere Ausrückung zugebilligt hat. Wie wirken sich nun diese Bestimmungen aus? Die jüngeren Beamten werden, soweit sie vor dem 1.4.1920 zufällig im sächsischen Staatsdienst als Anwärter vor gemerkt waren, immer die im Lebens- und Beamten dienstalter älteren Kollegen überflügeln, weil sie eben automatisch aufrücken und damit alle die überspringen, die auf eine Vakanz warten müssen, die aber dadurch nie eintritt, daß ein sogenannter Fußnotenmann da ist und die Stelle ausfüllt. Es ist dadurch eine außer ordentliche Überalterung dieser Beamtengruppen ein getreten.; denn bei der starken Besetzung der Gruppe haben die Betreffenden bei normaler Abgangsziffer in Gruppe VI eine außerordentliche geringe Aussicht auf Vorwärtsrücken. Die Leute, für die ich hier spreche, sind fast durchweg aus dem Militäranwärterstand her vorgegangen, sind Kriegsteilnehmer. Durch den Krieg und durch die Ungewißheit der Nachkriegszeit sind sie erst in vorgerückten Jahren in den Justizdienst einge treten. Sie befinden sich meist im Alter von 34 bis 42 Jahren und müssen zusehen, wie sie von Kollegen über flügelt werden, die im Lebensalter bedeutend jünger sind, ja deren Väter sie fein könnten. Die Regierung hat auch eingesehen, daß hier eine Härte vorliegt, und hat früher verfügt, daß automatisch dieser Stelleninhaber nach Gruppe VI aufrückt. Später hat sie in Aussicht gestellt, V, aufrückcn zu lassen, doch ist ün Haushaltplau diese Zusage nicht erfüllt worden. Aber auch diese Verbesserung würde die w Härte nicht restlos beseitigen; nur die Umwandlung einer größeren Anzahl von Stellen von Gruppe V nach Gruppe VI würde Abhilfe bringen. Ich habe das in einem Entschließungsantrag zusammgesaßt, der der Re gierung zur Erwägung überwiesen worden ist. Restlos würden diese Härten nur beseitigt werden können, wenn die Regierung im Verordnungswege veranlassen wollte, daß den nach dem 1.4.1920 angestellten und aus Grund des vor dem 1.4.1920 gültigen Besoldungsgesetzes in ein Stellenverzeichuis vorgemerkten Assistewen die gleichen Ausrückungsmöglichkeiten zugebilligt würden wie den vor dem 1.4.1920 vorhandenen Anwärtern. Bei Beratung des vorjährigen Justizkapitels ist hervor gehoben worden, daß die Beamten der Justizverwaltung schlechter gestellt sind als die der anderen Verwaltungs zweige. Es liegt hier infolge der ungünstigen Besörderungs- verhältnisse in fast allen Gruppen eine Überalterung vor, z. B- auch bet den Richtern: die Mehrzahl befindet sich in Gruppe X, und erst nach vielen Dienstjahren, in einem Lebensalter von etwa 45Jahren rücken sie nach Gruppe XI auf. Das ist zu spät. An unseren Richlerstand, der über alle Kritik erhaben ist, werden gerade jetzt in den Zeilen der wirtschaftlichen Not erhöhte Anforderungen gestellt. Durch Übertragung richterlicher Geschäfte auf mittlere Beamte ist der Richter fast von aller Arbeit befreit, die nicht die rein richterliche Tätigkeit, die Vorbereitung und die Füllung des Nechtsspruches, ausmacht. Hat man aber die Tätigkeit gehoben, so ist es recht und billig, daß sich auch die Bezahlung danach richtet. Sehr zu begrüßen sind die Bestrebungen, nach denen künftig die Eingangs stelle des ordentlichen Richters der der Gruppe XI ent sprechen soll. Übrigens hat Herr Abg. Gündel im ver gangenen Jahre daraus hingewiesen, daß bei den jetzigen
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