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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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(JustizMinister Bünger.) (L) folgen — das scheint ja der Antrag, der als Punkt 6 der Tagesordnung vorliegt, zu bezwecken —, daß einfach durch ein Gesetz die bisherige Gebundenheit beseitigt und das Vermögen dem gegenwärtigen Besitzer zur freien Verfügung überwiesen wird. Das würde eine ganz einseitige Begünstigung der gegenwärtigen An- wartschastsbesitzer und ein völliges Hinweggehen über die sonstigen Interessen bedeuten, die durch die anwart- schaftliche Gebundenheit gewährleistet werden soll. In Frage kommen hierbei in erster Linie die Interessen der Anwärter, die auf Grund der bisher bestehenden Nachfolgeordnung damit rechnen durften, dereinst in den Besitz des Vermögens zu gelangen. Bei der Auf lösung der Familietianwartschaften sind aber auch gewichtige öffentliche Belange zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf enthält deshalb Vorschriften zum Schutze dieser Interessen sowie Vorschriften über das Auflösungs verfahren, mit dessen Beendigung, ähnlich wie beim Liquidationsverfahren über eine Handelsgesellschaft, die Auflösung eintritt. Die Durchführung dieses Verfahrens wird im Ent wurf in die Hand einer besonderen Auflösungsbehörde gelegt, die mit den Garantien der richterlichen Un abhängigkeit umgeben ist. Zu beteiligen sind an dem Verfahren einerseits alle Anwartschaftsinteressenten, ins besondere naturgemäß der Anwartschaftsbesitzer und die Anwärter, diese jedoch unter Ausschluß derjenigen, von denen nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge an zunehmen ist, daß ihre Aussicht, jemals zum Besitze der Anwartschaft zu gelangen, auch bei deren Fortbestehen niemals verwirklicht worden wäre; und anderseits sind zu beteiligen die staatlichen und sonstigen Stellen, denen die Wahrung der von der Auslösung betroffenen ösfent- M Uchen Interessen auvertraut ist. In Frage kommt hier bei an öffentlichen Interessen zunächst das Interesse an der Landabtretung für Wohnungs- und Siedlungszwecke, ferner an der Erhaltung der für die Volksernährung wichtigen größeren landwirtschaftlichen Betriebe, ferner an dem Bestehenbleiben zusammenhängender größerer Waldungen und an der Sicherung des in den familien- anwartschaftlichen Vermögen angesammelten Besitzes an Kunstgegcnständen und Gegenständen von wissenschaft licher und geschichtlicher Bedeutung. Die zur Wahrung dieser öffentlichen Belange zuständigen Stellen müssen zum Auflösungsverfahren zugezogen werden. In dieser Beziehung finden Sie eine ganze Reihe von Vorschriften in der Vorlage verstreut. Ich möchte hierzu erläuternd bemerken, daß die Bestimmungen zur Wahrung des Siedlungsinteresses sich finden in den 14 und 15, des Interesses an der Erhaltung der großen Waldungen in § 16, an der Erhaltung vonKunstgegenständen in § 17 und an der Verhütung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung und Belastung des Grundbesitzes in den 22, 24, 34, 51 und 54. In letzterer Beziehung — das erscheint nicht unwichtig — möchte ich die hauptsächlichsten Paragraphen kurz vortragen. Es sagt mit Bezug auf die Verhütung der allzugroßen Zerschlagung des Grundbesitzes z. B. § 24: Die Auflösungsbehörde kann dasWirtschaftsministerium oder die Landwirtschaftskammer um ein Gutachten ersuchen, insbesondere wenn es sich um die Aufteilung des Grundbesitzes oder um die Frage handelt, in wieweit dieser belastet werden kann. Ferner wird im 8 34 bestimmt, daß die Bestätigung des Familienbeschlusses versagt wird „3. wenn der Familien- beschluß öffentliche Interessen beeinträchtigt". Mit dieser Bestimmung ist in erster Linie auch die Verhinderung (y, der allzugroßen Zerschlagung des Grundbesitzes gemeint. Ferner sagt 8 51,3: Durch Zuteilung von Grundbesitz — also nicht etwa von Geld! — soll die Absindung nur dann erfolgen, wenn der an- wartschaftliche Grundbesitz einen solchen Umfang hat, daß eine Zuteilung ohne unwirtschaftliche Zerschlagung des Besitzes stattsinden kann. Und endlich heißt es z. B. in § 54 Abs. 4: Läßt die wirtschaftliche Lage des Anwartfchafts- besitzers die Belastung des freiwerdenden Anwart- fchaftsvermögens mit einer hinreichend hohen Rente zugunsten sämtlicher hiernach zu entschädigender Fa milienangehöriger nicht zu, so sollen auch die bezugs berechtigten Familienangehörigen des Anwartjchafis- besitzer nur dann entschädigt werden, wenn sie außer stande sind, sich selbst zu unterhalten. Es sollen also solche Anwartschaftsbesitzer in diesem Umfange geschont werden. Sie haben nun in der Vorlage wahrscheinlich gelesen, daß der Gesetzentwurf zwei Auflösungsarten vor sieht. An erster Stelle steht das Verfahren zur frei will i g e n A u f l ö s u n g. In diesem wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, den notwendigenJnteressenausgleich bei der Auflösung und diese selbst in erster Linie durch gütliche Vereinbarung untereinander herbeizuführen. Das geschieht durch den mit Stimmenmehrheit zu fassenden Familienbeschluß. Bei ihm steht die Regelung ganz im Belieben der Beteiligten. Sie können insbesondere das Vermögen auch einem anderen als dem der zeitigen Besitzer übertragen, wenn dieser zustimmt. Die Auflösungsbehörde hat den Familienbeschluß nur darauf hin zu prüfen, ob er etwa Rechte entgegen den Be stimmungen des Gesetzes beeinträchtigt; dazu gehören z. B .auch die öffentlichen Interessen. Ist das nicht der Fall, so hat sie den Familienbeschluß zu bestätigen. Die Zwangsauflösung - das ist die zweite Art der Auflösung — erfolgt erst, wenn es zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten nicht kommt. In diesem Falle bestimmt die Auflösungsbehörde durch eine besonbere Auflösungsverfügung, wem das Vermögen als freies zufallen soll und in welcher Weise die Widerstreitenden Interessen auszugleichen sind. Die von der Auflölungs- behörde hierbei zu beachtenden materiellen Vorschriften lassen sich kurz dahin zusammenfassen, daß grundsätzlich das Vermögendem gegenwärtigen Besitzer zu freiem Vermögen überwiesen wird, daß dieser aber dafür die Anwärter abfinden und diejenigen, die Versor gungen aus dem anwartfchaftlicheu Vermögen beziehen, entschädigen mutz. Daneben müssen die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Dabei ist der Kreis der Anwärter, die eine Abfindung zu erhalten haben, auf den der Nachfolgeordnung nach nächsten Anwärter, nur in einem seltenen Ausnahmefall auf die beide« nächsten Anwärter beschränkt worden. Tas rechtfertigt sich daraus, daß, den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu grunde gelegt, zurzeit der Auflösung nur für den nächsten Anwärter eine einigermaßen sichere Hoffnung, vor seinem eigenen Ableben noch in den Genuß der Anwartschaft zu gelangen, besteht und er deshalb seine Lebensführung auf den Anfall der Anwartschaft ein- gerichtet hat und den Wegfall dieser Aussicht als tat sächlichen Verlust fühlbar empfinden muß. Die Be stimmung der Höhe der Abfindung ist in das billige,
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