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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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176. Sitzung. Dienstag, den 16. März 1926 5969 (Abg. Berg.) M meindcn bis zu einem gewissen Grade einzuschränken, indem es nicht ohne weiteres in der Gewerbesteuer etwa bis zum Höchstsätze gehen kann, während es beispiels weise bei der Grundsteuer bei einem recht niedrigen Satze verbleibt. Wir wollen damit erreichen, daß nicht der Mißstand einreißt, daß gewisse Gemeinden vielleicht aus Feindschaft zu dem Gewerbe und der Industrie die Gewerbesteuer recht Überspannen, während sie auf der anderen Seite die Grundsteuer recht mäßig erheben. Dazu aber muß im Ausschuß die Möglichkeit vorliegen, daß ein gesundes Verhältnis geschaffen wird zwischen den Grundsteuer- und Gewerbesteuerzuschlägen, daß nicht Gemeinden, die nur 15 Proz. Grundsteuer für nötig halten, nun auf einmal 150 Proz. Gewerbesteuerzuschlag fordern. Eine solche Bestimmung läßt sich recht wohl Hineinarbeiten und trägt den Wünschen aller Beteiligten Rechnung. In § 39 ist gesagt, daß für das Jahr 1924 keine Ver anlagung stattfinden kann und stattsinden soll. Meine Damen und Herren! An sich gibt es ja gar keine andere Möglichkeit, als eben für 1924 nicht zu veranlagen, denn für das Jahr 1924 fehlen ja alle Voraussetzungen hin sichtlich der Einkommensteuerveranlagung und der Vermögenssteuerveranlagung. Es wird also praktisch nicht anders verfahren werden können. Wenn man aber schon diese Meinung vertreten muß, und die kann nicht bestritten werden, dann sollte man auch nicht für die neue Veranlagung sür das Jahr 1926 das Jahr 1924 heranziehen; denn letzten Endes bedeutet die Durchschnitts berechnung auch eine teilweise Heranziehung des Jahres 1924. Ich habe das vorhin bereits zum 8 9 aus geführt. Ich glaube also doch wohl, daß es möglich sein wird, daß man das Jahr 1924 vollständig fallen läßt, sg) Dann noch ein Punkt in 8 40. Die Vorlage spricht davon, daß das Bestimmungsrecht der Gemeinden hin sichtlich des zwar nach oben begrenzten Zuschlages unter allen Umständen ausrechterhalten werden müsse, weil eine generelle Erhebung eines Zuschlages von meinet wegen 100 Proz. in die Staatskasse und eine Verteilung von da aus ungerecht erscheint, vor allen Dingen dann, wenn man annehmen könnte, daß eine Reihe von kleineren Gemeinden überhaupt keinen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu erheben braucht. Aber in § 40 hat man von diesem Gedanken keinen Gebrauch gemacht, indem man als endgültige Zahlung für 1925 das 2^ fache dessen verlangt, was nach der jetzigen Vorlage, wenn sie Gesetz ist, fällig sein wird. Also hier erhebt man ohne weiteres, obwohl die Gemeinden diesbezügliche Beschlüsse gar nicht fassen konnten und nicht mehr fassen werden, 150 Proz. Gemeindezuschlag und verteilt sie zurück. Der Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinden hinsichtlich der Höhe ist für dieses Jahr von der Regierung also nicht anerkannt worden. Wir werden im Ausschufse, wie ich wiederholt an gedeutet habe, eine Reihe von Anträgen stellen und eine Reihe von weiteren Wünschen äußern. Wir wissen sehr wohl, daß die Regierung nicht mit voller Sicher heit sagen kann, welcher Ertrag auf Grund der Be stimmungen der Vorlage herauskommen wird an Ge werbesteuer und an Zuschlägen für die Gemeinden. Alle Zahlen, die wir gelesen haben, beruhen und können nur auf Schätzungen beruhen. Das eine aber kann wohl festgestellt werden, daß durch die Tatsache, daß im Jahre 1924 und 1925 die Gewerbesteuer ganz erheblich angespannt war, es nötig sein wird, die Staffel sorg fältig zu prüfen, um nicht bei der Schaffung eines neuen Gewerbesteuergefetzes von vornherein wieder in den Fehler der Steuerüberspannung hineinzukomnien; cg denn letzten Endes sollte doch — das darf doch wohl ausgesprochen werden — die Vorlage nicht unbedingt eine Erhöhung der alten Steuersätze bringen, sondern sie sollte — das hat der Vorgänger des Herrn Ministers vr. Dehne wiederholt dem Lande und dem Volke ver sprochen — zu einer Entspannung der ganzen Steuer- lasten führen. Wir werden also im wesentlichen neben den von mir bereits vorgebcachten Bedenken die Vorlage hinsichtlich ihrer Staffelung so zu gestalten haben, daß dieser Fall tatsächlich eintreten wird. (Bravo! rechts.) FinanzministerOr. Dehne: Meine Damen und Herren! Ich hatte eigentlich die Absicht, die Vorlage bei Ihnen durch einige Bemerkungen einzuführen, aber durch meine Unachtsamkeit bin ich daran gehindert worden, das an der Stelle zu tun, wo es üblich ist, nämlich zu Beginn der Debatte. Ich hatte mit einem der Herren Abgeord neten etwas sehr Dringendes zu besprea;en und übersah, daß die Debatte schon in Fluß kam. Ich sage das aus drücklich, damit sich mein Herr Vorredner nicht wundert, wenn ich nicht aus die Einzelheiten, die er vorgebracht hat, jetzt eingehe. Ich glaube auch, vom Standpunkte der Regierung aus ist es besser, wenn sie bei der ersten Beratung nicht schon polemisch wird, sondern zunächst abwartet, wie sich die Polemik im Ausschüsse gestalten wird. Ich werde mich also auf allgemeine Bemerkungen beschränken. Die Reihenfolge, in der Sie die drei großen Steuer- gesetzc beraten werden, die wir Ihnen vorlegen, erst die Aufwertnngssteuer, dann die Gewerbesteuer und drittens die Grundsteuer, diese Reihenfolge entspricht zufällig der sinanziellen Bedeutung, die diese Vorlagen für unseren Etat haben. Im Etat ist ja das Aufkommen aus der Aufwer- 0 tungssteuer mit 50 Millionen, das aus der Gewerbesteuer mit 15 Millionen und vas aus der Grundsteuer mit 10Milli- onen eingesetzt. Aber wenn wir den vorliegenden Gesetzent wurf daraufhin prüfen, welche Bedeutung er etwa hat als Objekt des parlamentarischen Kampses, so glaube ich, wird er von den drei Steuern in erster Linie stehen, weil der Spielraum für die Betätigung der Landes instanzen bei dem Gewerbcsteuergesetz ungleich größer ist als bei den anderen beiden Stenergesetzen, wo wir ja, wie ich bei der ersten Beratung des Aüswertungs- gesetzes Ihnen auseinandersetzen durfte, durch das Reichsrecht in unserer freien Bewegung außerordentlich eingeschränkt sind. Nun ist es gewiß nicht so, daß beim Gewerbesteuer- gcsetz das Neichsrecht uns gar nicht genierte. Zunächst die Hauptfrage, ob wir eine Gewerbesteuer erheben wollen, die ist ja auch reichsrechtlich geregelt, denn im Finanzausglcichgcsetz nach der heutigen Fassung wird bestimmt: Die Länder erheben Grund- und Gebäude steuern und Gewerbesteuern. Also das Ob ist entschieden und kann nicht mehr Gegenstand des parlamentarischen Kampfes jein. Reichsrechtlich ist ja weiter auch zwar noch nicht vollständig entschieden, aber angedeutet schon die Tatsache, daß wir in der Ausgestaltung dieser Realsteuern im Verhältnis zu den Einkommensteuern nicht völlig souverän sind. Denn die Novelle vom August 1925 zum Finanzausgleichgesetz sagt: Die Länder und Gemeinden werden nach Maß gabe eines besonderen Reichsgesetzes die Befugnis erhalten, vom 1. April 1927 ab selbständig Anteile an Einkommensteuer und Korperschaftssteuer festzusetzen. Sie lagt weiter:
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