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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 4. Wahlper. 1929/30=1/39
- Erscheinungsdatum
- [1930]
- Sprache
- German
- Signatur
- Z. 4. 690-1929/30,1/39
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20091718Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20091718Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20091718Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1929-06-06 - 1930-05-20
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1930-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageVerordnung über die Einberufung des Landtages I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 115
- Protokoll7. Sitzung 181
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 299
- Protokoll10. Sitzung 327
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 397
- Protokoll13. Sitzung 451
- Protokoll14. Sitzung 475
- Protokoll15. Sitzung 483
- Protokoll16. Sitzung 489
- Protokoll17. Sitzung 539
- Protokoll18. Sitzung 557
- Protokoll19. Sitzung 613
- Protokoll20. Sitzung 677
- Protokoll21. Sitzung 731
- Protokoll22. Sitzung 783
- Protokoll23. Sitzung 835
- Protokoll24. Sitzung 887
- Protokoll25. Sitzung 931
- Protokoll26. Sitzung 985
- Protokoll27. Sitzung 1015
- Protokoll28. Sitzung 1065
- Protokoll29. Sitzung 1089
- Protokoll30. Sitzung 1137
- Protokoll31. Sitzung 1151
- Protokoll32. Sitzung 1195
- Protokoll33. Sitzung 1245
- Protokoll34. Sitzung 1297
- Protokoll35. Sitzung 1347
- Protokoll36. Sitzung 1373
- Protokoll37. Sitzung 1419
- Protokoll38. Sitzung 1425
- Protokoll39. Sitzung 1447
- SonstigesTätigkeitsbericht des Landtags 1929/30 1470
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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(Finanzminister vr. Weber) kL) Leistung hat das Reick) dem Lande weiter für Polizei zwecke noch das Garnisonlazarett Meißen und das Bezirkskommando Schneeberg sowie für Zwecke des Armeemuseums die bisher von diesem besetzten Räume im Arsenalhauptgebäude zur unentgeltlichen Benutzung zu überlassen. Schließlich ist vorgesehen, im Tauschwege zwei kleinere Grundstücke, und zwar das Vergmagazin Freiberg vom Reiche auf das Land und das Schatzhaus auf dem Königstein vom Laude auf das Reich zur Abrundung des aegenieiligen Grundbesitzes zu übereignen. Wenn sich hiernach die sächsische Regierung entschlossen hat, den Heimfallanipruch aufzugeben, so hat sie dies nur getan, weil das Reich im Gegensatz zu dem sächsischen Nechtsstandpunkte die Voraussetzungen sür den Eintritt des Heimfalls ans Gründen, die in der Vorlage näher dargelegt sind, nicht für gegeben ansieht und keine Möglichkeit besteht, den Anspruch gegen das Reich zu erzwingen. Denn durch die aus Grund des Ermächtigungs gesetzes vom 13. Oktober 1923 erlassene sogenannte Ab geltungsverordnung hat das Reich einseitig die Ent scheidung über den Heimsallsanspruch den ordentlichen Gerichten entzogen und in die Hand einer vom Reichs- finanzminister zu bestellenden Kommission gelegt. Da es untunlich erschien, diesem Gremium die Entscheidung anzuvertrauen, blieb nur übrig, sich mit dem Reiche im Wege eines General vergleichs zu verständigen, dessen Grundlage die An erkennung des gegenseitigen Besitzstandes bilden sollte. Die nunmehr abgeschlossene Vereinbarung trägt diesem Grundgedanken im wesentlichen Rechnung. Der Wert der mit dem Reiche getroffenen Regelung besteht für Sachsen vor allem darin, daß das Reich auf Mielzins- W Zahlung für die Polizeigrundstllcke, sowohl auf die rück liegende Zeit als auch für die Zukunft, ausdrücklich ver zichtet. Damit werden dem Lande für die Vergangenheit Mietaufwendungen von mehreren Millionen Reichsmark und für die Zukunft jährliche Mietzinsen von mindestens 1 Mill. NM. erspart, deren Zahlung das Reich nach seinen Ankündigungen verlangt hätte, falls es nicht ge lungen wäre, zu einem Vergleiche zu gelangen. Hierin liegt der finanzielle Erfolg des Abkommens, während selbst in dem Falle, daß sich der Heimfallsanspruch hätte verwirklichen lassen, das Land sür die erlangten Kasernen zunächst keine Verwendung und nur die damit ver bundenen Lasten namentlich auf dem Gebiete der Bau- nnterhaltung zu tragen gehabt haben würde. Bei den in der Vorlage eingehend geschilderten Ver hältnissen war eine günstigere Regelung beim Reichs- finanzministerium nicht zu erreichen. Die Regierung muß daher bitten, den nach langwierigen Verhandlungen zustandegekommenen Vereinbarungen die Zustimmung nicht zu versagen. Stellvertretender Präsident vr. Eckardt: Wir kommen zur Aussprache. Abgeordneter Fritzsche: Meine Damen und Herren! Ich glaube nicht, daß das Finanzministerium freudigen Herzens seine Unterschrift unter den Vertrag und das ihm angefügte Schlußprotokoll gesetzt hat. Es ist durch aus anzuerkennen, daß das Finanzministerium im Laufe der Jahre, in denen die Angelegenheit geschwebt hat, sich bemüht hat, den Belangen und Vorteilen Sachsens nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Wenn man den vorliegenden Vertrag nicht mit Freuden begrüßt und nicht als für Sachsen geradezu vorteilhaft ansprechen kann, so bin ich weit davon entsernt, nun etwa zu sagen, es trifft auch nur der Schatten eines Vorwurfs das (y) sächsische Finanzministerium. (Sehr richtig! b. d. Dnat.) Uber die Sache an sich wäre außerordentlich wenig zu reden, weil der Landtag ja hier vor einer gewissen Zwangslage steht. Es handelt sich um eine Regelung, die vorgenommen werden muß, und es handelt sich lediglich um die Annahme oder Ablehnung eines Ver trages, den matt in dem gegenwärtigen Zustande der Verhältnisse nicht gut ablehnen kann. Aber es ist doch vielleicht auch hier am Platze, wieder einmal hinznweisen auf das Verhältnis zwischen dem Reich und den Ländern und vor allen Dingen die Tatsache hervorzuheben, daß bei allen derartigen Vergleichen das Reich auf Kosten der Länder nicht bloß seine Machtbefugnis, sondern auch die Ausdehnung seiner Vermögensverhältnisse immer weiter hinausschiebt. Der Herr Finanzminister hat durch aus recht, wenn er sagt, daß die zugrunde liegenden juristischen Verträge, Verhältnisse und Gesetze nicht leicht zu beurteilen seien. Man kann vielleicht hinzusügen, daß da oder dort die gegenseitigen Rechtsansprüche in irgendeiner Weise problematisch sein mögen. Wir sehen aber hier, daß das Reich wiederum wie bei allen der artigen Verträgen sich in der Lage des Stärkeren fühlt und den Schwächeren um das bringt, was ihm zusteht. (Sehr richtig! rechts.) Der sächsische Staat verzichtet in dem Vertrag zwangsweise auf ein Recht, das ihm zusteht. Demgegenüber bewilligt ihm das Reich aber nur eine Nutznießung an reichseigenen Gebäuden für einen ge wissen Zeitraum, nämlich für 20 Jahre. Auf der einen Seite der Danerverzicht, auf der anderen Seite ein zeit lich begrenztes Zugeständnis. Es ist außerordemlich wertvoll sür die Beurteilung des ganzen Gegenstandes, daß das Reich nicht darauf zugekommen ist, Rechte und Ansprüche gleichmäßig abzuwiegen, sondern daß das D) Reich gewisse Momente ins Feld führt, die für das Reich das Schwergeivicht des finanziellen Wertes Her stellen und dadurch Sachsen benachteiligen. Wir sehen aber auch uoch aus einem anderen Punkt in der Vorlage recht deutlich, wie sich das Verhältnis zwischen Reich und Ländern heute abspielt. Während wir für die Aufgabe eines Rechtes eine Nutznießung erhalten, gleicht man nicht zu gleichen Teilen aus, sondern der sächsische Staat hat noch gewisse Zusatzleistungen zu leisten, die man ihm aufgerechnet hat und die er nicht anders als anerkennen kannte. Wie das Reich den Ländern gegenüber sich stellt, ist aber vor allem daraus ersichtlich, daß uns die Vorlage ganz wahrheitsgemäß sagt: Für die von der Neichsfinnnz- Verwaltung in Anspruch genommenen säcl sischen Grund stücke erhält der sächsische Staat eine Verzinsung, eine Vergütung, wenn man so sagen will, eine Miete von 2*/j Proz. des Grundstückwertes. Ans der anderen Seite aber hat das Reich dem sächsischen Staat gesagt: Wenn ihr nicht willig seid, so kommen wir in die Lage, euch Miete anzurechnen für die früher der Heeresverwaltung gehörigen Gebäude, in denen jetzt die Polizei unter gelwacht ist. Da ist uns freundlich in Aussicht gestellt worden, daß Sachsen dann den Grundstückswert mit 5 Proz. verzinsen möchte. Man ist so generös, uns auf der einen Seite 2>/i Proz. zu zahlen und uns auf der anderen Seite 5 Proz. auf Grund der gleichen Rechts lage abnohmen zu »vollen. Nun stellt sich das Reich auf den Standpunkt, die Polizei ist ja Landesfache. Aber die Vorlage weist durchaus mit Recht darauf hin, daß die vermehrten Polizeikräfte, die wir heute haben, nicht auf den Willen der Länder zurückzuführen sind, sondern daß sie den Ländern vom Reich aus vorgeschrieben sind.
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