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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 4. Wahlper. 1929/30=1/39
- Erscheinungsdatum
- [1930]
- Sprache
- German
- Signatur
- Z. 4. 690-1929/30,1/39
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20091718Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20091718Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20091718Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1929-06-06 - 1930-05-20
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1930-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageVerordnung über die Einberufung des Landtages I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 115
- Protokoll7. Sitzung 181
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 299
- Protokoll10. Sitzung 327
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 397
- Protokoll13. Sitzung 451
- Protokoll14. Sitzung 475
- Protokoll15. Sitzung 483
- Protokoll16. Sitzung 489
- Protokoll17. Sitzung 539
- Protokoll18. Sitzung 557
- Protokoll19. Sitzung 613
- Protokoll20. Sitzung 677
- Protokoll21. Sitzung 731
- Protokoll22. Sitzung 783
- Protokoll23. Sitzung 835
- Protokoll24. Sitzung 887
- Protokoll25. Sitzung 931
- Protokoll26. Sitzung 985
- Protokoll27. Sitzung 1015
- Protokoll28. Sitzung 1065
- Protokoll29. Sitzung 1089
- Protokoll30. Sitzung 1137
- Protokoll31. Sitzung 1151
- Protokoll32. Sitzung 1195
- Protokoll33. Sitzung 1245
- Protokoll34. Sitzung 1297
- Protokoll35. Sitzung 1347
- Protokoll36. Sitzung 1373
- Protokoll37. Sitzung 1419
- Protokoll38. Sitzung 1425
- Protokoll39. Sitzung 1447
- SonstigesTätigkeitsbericht des Landtags 1929/30 1470
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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(Wirtschaftsminister vr. Krug v. Nidda und v. Falkenstein) 0 Wenn der vorliegende Entwurf gegenüber der von mir eingangs erwähnten Vorlage Nr. 39 einige Änderun gen enthält, so verfolgen sie einerseits den Zweck, dem neuen Entwurf eine etwas klarere und schärfere Fassung zu geben, und berücksichtigen sie andererseits verschiedene Wünsche und Forderungen, die anläßlich der Beratungen der Vorlage Nr. 39 von Mitgliedern des Landtags, ins besondere nach der Richtung hin vorgebracht worden sind, daß die Anerbenfolge weiter ausgedehnt und die Rechtsstellung der Milerben gegenüber der des Anerben verbessert werden müsse. Hierbe, handelt es sich in der Hauptsache um folgende Abweichungen: 1. Für die Berufung des Anerben ist nicht ausschließ lich das Majorat, sondern unter bestimmten Voraus setzungen auch das Minorat maßgebend. 2. Die Auswahl des Anerben kann der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten überlassen. 3. Zur Eintragung des Anerben als Eigentümer in das Grundbuch ist an die Stelle der Bescheinigung über die Anerbengutseigenschaft und des Zeug nisses über die Anerbenfolge die Bewilligung der Miterben getreten. 4. Die Anteile der Miterben am Anrechnungswert sind nicht erst nach Verlauf von 5 Jahren nach Eintritt des Erbfalles, sondern in zehn jährlichen, am 1. April des aus den Tod des Erblassers folgenden Kalenderjahrs beginnenden Teilzahlungen zu entrichten und nicht mit 2, sondern mit nur 1 vom Hundert unter dem jeweiligen Reichsbank- diskontsatzs zu verzinsen. 5. Der volljährige Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit — der minderjährige S) Miterbe erst nach Volljährigkeit — unter Einhal tung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten die Auszahlung der Hälfte seines restlichen Abfindungs guthabens verlangen. Weiterhin muß auf Ver langen des Miterben der Anerbe, wenn er das Anerbengut an eine ihm gegenüber nicht anerben berechtigte Person veräußert, an den Miterben den diesem noch zustehenden Anteil in voller Höhe auszahlen. 6. Der Anerbe hat unter bestimmten Voraussetzungen den minderjährigen Miterben in Anrechnung auf ihre Anteile am Anrechnungswert die Kosten der Vorbildung für einen Berus bzw. eine angemessene Aussteller zu gewähren. 7. Der Auszug, auf den der minderjährige Miterbe gegenüber dem Anerben einen Anspruch hat, dauert nicht nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, son dern bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen. 8. Die Beschränkung des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Nießbrauchs an dem Anerbengut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben insosern, als der überlebende Ehegatte dafür standesmäßige und seinen Kräften entsprechende Arbeitshilfe zu leisten hat, ist in Wegfall gekommen. 9. Dem überlebenden Ehegatten, dessen Nießbrauch und Auszugsrecht mit der Wiederverheiratung wieder erlischt, ist eine dem Werte des Nießbrauchs oder des Auszugs entsprechende Geldrente zu ge währen. 10. Die Sonderbestimmungen der Vorlage Nr. 39, die sich bei der Einbeziehung auch des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft unter die an erbenrechtliche Regelung ergaben (vgl. 22 bis 26 der Vorlage Nr. 39), sind im neuen Entwurf kV) als entbehrlich nicht mit übernommen worden. 11. In der Zusammensetzung der Anerbenbehörde und Anerbenoberbehörde hat sich insofern etwas geän dert, als der Vorsitzende nicht mehr ohne -weiteres eine festgesetzte bestimmte Person, sondern ein vom Wirtscbaftsministerium bestimmter Beamter der Amtshauptmannschaft bzw. Kreishauptmannschaft ist, der die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Staatsprüfung für den höheren Verwal tungsdienst abgelegt haben muß. 12. Hinsichtlich der einzelnen Fälle, über die die An erbenbehörden zu entscheiden haben, ist eine ge wisse Verschiebung eingetreten. 13. Statt der in der Vorlage Nr. 39 vorgesehenen drittinstanzlichen Enticheidung des Oberverwal- tungsgerichts über die Anerbengutseigenschaft läßt der neue Entwurf sämtliche in Frage kommenden Entscheidungen der Anerbenbehörden endgültig durch die Anerbenoberbehörde entscheiden. 14. Die Einrichtung der sogenannten Jüngstberech tigtenrolle, die die Voraussetzung sür die Aner kennung der Minoratserbfolge bildet, machte be sondere Regelungen über die Kostenfrage und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anerbengesetzes notwendig. Die Regierung hofft, daß die Vorlage Nr. 19 die früher ausgesprochenen Bedenken beseitigt und damit ein Schritt zur Erhaltung des wirtschaftlich sür die Volksernährung notwendigen leistungsfähigen Bauern standes getan wird, sobald die Rentabilität der Land wirtschaft wieder hergestellt sein wird. Stellvertretender Präsident v. Hickmann: Ich er- M öffne die Aussprache. Abgeordneter Clans: Meine Damen und Herren! Die Vorlage über das Anerbenrecht, die dem Landtage zum zweiten Male vorliegt, ist eine etwas veränderte, aber ich muß schon sagen, wenig verbesserte Auslage des ersten Entwurfs. Anstoß erregte damals schon die über triebene Bevorzugung des Anerben auf Kosten der Mit erben, und die Negierung hat in diesem Punkte den be rechtigten Einwendungen der Gegner dieser Vorlage recht wenig Beachtung geschenkt. Bei der Bemessung des Anrechnungswertes soll nach wie vor das Zwanzigsache des Hektar-Reinertrags zugrunde gelegt werden. Der Anerbe soll ein Viertel im voraus weiterbekommen und aus der restlichen Erbmasse zu gleichen Teilen milerben. Auch in der Erbsolge hält die Regierung an allen wesentlichen Forderungen fest. Anerbe bleibt in der Regel der älteste Sohn; soll ein jüngerer Sohn oder eine jüngere Tochter als Anerbe berufen werden, so muß eilte Jüngstberechtigtenrolle beim Amtsgericht be antragt und notariell beurkundet werden. Die schwersten Bedenken gegen die Vorschrift aber, die der zweite Entwurf auch wieder bringt, liegen darin, daß die über lebende Gattin als Anerbe ausgeschaltet wird, daß sie nur den Nießbrauch bis zum vollendeten 25. Jahre des Anerben haben soll. Die Vorschrift ist etwas gemildert dadurch, daß dem Erblasser das Recht zugestanden wird, zu bestimmen, daß die Gattin den Anerben auswählen kann. Zusammenfassend muß aber doch gesagt werden, daß diese ziemlich belanglosen Änderungen wenig dazu beitragen werden, den grundsätzlichen Gegnern der Vor lage das Gesetz schmackhaft zu machen. Das Gesetz soll die bäuerlichen Betriebe vor Zer-
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